Personalrat, Personenwahl trotz Listen

Hallo,

bei uns gibt es mehrere Listen. Einige Mitarbeiter meinen, dass es trotzdem Personenwahl geben muss, wenn nur genügend Unterschriften zusammen kommen, dass eine Personenwahl gewünscht wird.
Da ich nichts beim googeln darüber finde, gehe ich davon aus, dass es nicht so ist. ODER?

Gruß
Luciele

Hallo Luciele:

Geregelt ist das ganze in dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz. In BaWü ist es so geregelt, dass nur bei einer Liste eine Mehrheitswahl stattfindet (Personenwahl), wenn es zwei und mehrere Listen gibt kommt die Verhältniswahl zum Zuge mit einem speziellen Auszählungsmodus (deHondt, was z.B. bedeutet, je mehr Menschen auf einer Liste stehen desto mehr Sitze könnte diese bekommen (siehe Wikipedia)
Gruss Helmut

Hallo,

ich habe dir hier einen Auszug aus einer Info von VERDI kopiert, ich hoffe das es hilft.

Wodurch unterscheiden sich Personenwahl und Listenwahl?
Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen sprechen Gesetz und Wahlordnung auch von der Mehrheitswahl.
Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl.
Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es gar nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die Ersteller des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 3 LPersVG RLP) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren.

Gruß
Wolfgang

Hallo Luciele

Wenn du von mehreren Listen sprichst, gehe ich davon aus, dass es sich um Gewerkschaften handelt.
Personenwahl ist eine Persönlichkeitswahl und kommt nur dann zum Tragen, wenn es nur eine Gewerkschaft gibt, die antritt.
Wenn es allerdings jemanden gibt, der das Vertrauen von vielen genießt, kann er mit einer bestimmten Anzahl von Unterstützern eine eigene Liste aufstellen.
Da du vom Personalrat sprichst, ist für euch das Landespersonalvertretungsrecht zuständig.
Hier findest du auch die Bedingungen für eine Wahl.

Mit freundlichen Grüßen Edgar

Hallo,
ich weiß nicht, ob Sie schon eine Antwort erhalten haben.
Ich würde empfehlen, das LPVG mal genau zu lesen.
Sobald eine Dienststelle mehr als 5 Beschäftigte hat, können Personalratswahlen stattfinden.
Mehr dazu auch hier:
§ 21
Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so
beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
ein.
§ 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 22
Bestellung des Wahlvorstand durch den Dienststellenleiter
Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die
Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag
von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

Außerdem gibt es von Verdi eine Wahlhilfe, die auch sehr gut ist und in der alles drin steht, was man zum Thema Personalratswahlen wissen muss.

Viele Grüße
Heinz Peters