Personalrat - Pflicht zur Aufgabenerfüllung

Hallo,

ich hätte da mal eine theoretische Frage zu folgender Konstellation: ein Mitarbeiter einer Anstalt öffentlichen Rechts wird in den Personalrat gewählt. Er sei tariflicher Mitarbeiter und unterliege der automatengestützten Zeiterfassung bei einer arbeits- und tarifvertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Mitarbeiter habe einen klar umrissenen Arbeitsbereich, der die Bearbeitung aller anfallenden Aktivitäten bei einem definierten Kundenkreis umfaßt.

Der Mitarbeiter weise nun darauf hin, daß er einen Teil seiner Aufgaben aufgrund seiner Personalratsaktivitäten nicht mehr ausführen kann. Überstunden fielen bisher in nicht nennenswertem Umfang an.

M.E. regelt der Gesetzgeber sowohl für den Betriebs- als auch für den Personalrat, daß der Arbeitgeber den Mitarbeiter für die Betriebsratstätigkeit freistellen muß und daraus resultierende Mehrarbeit vergüten muß. Hat aber nun der Mitarbeiter die Pflicht, sein Arbeitpensum zu erfüllen und dafür ggfs. Überstunden zu leisten oder kann er sich mit Verweis auf seine Personalratsaktivitäten und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit weigern, seine Aufgaben (vollständig) zu erfüllen?

Als Bonusfrage: was ist, wenn die Überstunden ab einer definierten Obergrenze verfallen, d.h. weder vergütet werden noch abgefeiert werden können?

Gruß und Dank
C.

Hallo Christian,

M.E. regelt der Gesetzgeber sowohl für den Betriebs- als auch
für den Personalrat, daß der Arbeitgeber den Mitarbeiter für
die Betriebsratstätigkeit freistellen muß und daraus
resultierende Mehrarbeit vergüten muß. Hat aber nun der
Mitarbeiter die Pflicht, sein Arbeitpensum zu erfüllen und
dafür ggfs. Überstunden zu leisten oder kann er sich mit
Verweis auf seine Personalratsaktivitäten und die vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit weigern, seine Aufgaben (vollständig)
zu erfüllen?

Ich lese den §42 PersVG (analog § 27 BetrVG für Betriebsräte) so, dass der Arbeitgeber das PRats-Mitglied für die PRats-Tätigkeiten freizustellen hat und die Zeiten, die der PRat außerhalb der Arbeitszeiten für Prats-Tätigkeiten aufwenden muss wie Überstunden zu vergüten sind.

Aus der Freistellung geht imo hervor, dass der PRat seine Arbeit nicht nachholen muss, sonst wäre er unangemessen benachteiligt.

Sehr schön erklärt ist das hier.

Für das Land Sachsen-Anhalt (dort § 44) gibt es sogar einen Onlinekommentar, der ausdrücklich im Zusammenhang mit der Unterrichtungspflicht des Vorgesetzten spricht, damit dieser die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung hat.

Als Bonusfrage: was ist, wenn die Überstunden ab einer
definierten Obergrenze verfallen, d.h. weder vergütet werden
noch abgefeiert werden können?

Naja, wenn das wirksam vereinbart ist, sind sie weg.

VG
Guido

Hallo Guido,

danke für Deine Einschätzung und die hilfreichen Links. Der Standpunkt des Gesetzgebers ist tatsächlich durchaus nachvollziehbar. Er hat nur leider nicht mit dem Erfindungsreichtum des größten Verpissers vor dem Herrn gerechnet.

Schönen Gruß
C.