Hallo,
ich hätte da mal eine theoretische Frage zu folgender Konstellation: ein Mitarbeiter einer Anstalt öffentlichen Rechts wird in den Personalrat gewählt. Er sei tariflicher Mitarbeiter und unterliege der automatengestützten Zeiterfassung bei einer arbeits- und tarifvertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Mitarbeiter habe einen klar umrissenen Arbeitsbereich, der die Bearbeitung aller anfallenden Aktivitäten bei einem definierten Kundenkreis umfaßt.
Der Mitarbeiter weise nun darauf hin, daß er einen Teil seiner Aufgaben aufgrund seiner Personalratsaktivitäten nicht mehr ausführen kann. Überstunden fielen bisher in nicht nennenswertem Umfang an.
M.E. regelt der Gesetzgeber sowohl für den Betriebs- als auch für den Personalrat, daß der Arbeitgeber den Mitarbeiter für die Betriebsratstätigkeit freistellen muß und daraus resultierende Mehrarbeit vergüten muß. Hat aber nun der Mitarbeiter die Pflicht, sein Arbeitpensum zu erfüllen und dafür ggfs. Überstunden zu leisten oder kann er sich mit Verweis auf seine Personalratsaktivitäten und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit weigern, seine Aufgaben (vollständig) zu erfüllen?
Als Bonusfrage: was ist, wenn die Überstunden ab einer definierten Obergrenze verfallen, d.h. weder vergütet werden noch abgefeiert werden können?
Gruß und Dank
C.