Hallo,
angenommen ein Unternehmer befördert gelegentlich eine oder zwei Senioren im Rahmen der angebotenen Betreuung zum Arzt oder zum Ausflug in den Park.
Benötigt er eine besondere Erlaubnis für die Beförderung?
Gruß
Tato
Hallo,
angenommen ein Unternehmer befördert gelegentlich eine oder zwei Senioren im Rahmen der angebotenen Betreuung zum Arzt oder zum Ausflug in den Park.
Benötigt er eine besondere Erlaubnis für die Beförderung?
Gruß
Tato
Moin,
bekommt er die Beförderung bezahlt? Dann ja.
Gruss,
Michael
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Moin,
bekommt er die Beförderung bezahlt? Dann ja.
Gruss,
Michael
Naja, wenn es daran liegen soll, dann nimmt der Unternehmer halt einen Pauschalpreis für die komplette Unternehmung. Eigentlich ist die Betreuung der Hauptbestandteil, die Fahrt ist dann gelegentlich Bestandteil der Betreuung.
Also einen Kilometerzähler gibt es nicht und die Fahrt wird nicht für jedermann zugänglich angeboten.
Gruß
Tato
Naja, wenn es daran liegen soll, dann nimmt der Unternehmer
halt einen Pauschalpreis für die komplette Unternehmung.
Das ist unerheblich, denn:
§ 1, Abs. 1. Personenbeföderungsgesetz:
Danke für deine Antwort.
Irgendwie fühlt sich der Unternehmer bei diesem Gesetz nicht angesprochen … 
Als Entgelt sind auch wirtschaftliche
Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit
einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Die Fahrkosten für den Kunden sollen nur die Betriebskosten decken d.h. der Unternehmer würde m.E. nicht mehr unter das Personenbeförderungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Satz 1) fallen.
Irre ich mich?
Wer kann verbindliche Auskunft geben - die Führerscheinstelle?
Gruß
Tato
Als Entgelt sind auch wirtschaftliche
Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit
einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.Die Fahrkosten für den Kunden sollen nur die Betriebskosten
decken d.h. der Unternehmer würde m.E. nicht mehr unter das
Personenbeförderungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Satz 1) fallen.
Irre ich mich?
Kann gut sein dass Du irrst.
Wer kann verbindliche Auskunft geben - die Führerscheinstelle?
Die Zulassungstelle bei der Stadt bzw. Landkreis.
Gruss,
Michael
Freistellungsverordnung beachten
Moin,
hier sollte man auch einen Blick werfen in die Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, zu finden hier: http://bundesrecht.juris.de/frstllgv/index.html
Befreit sind „Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist.“
Ich interpretiere das so, dass man bei einer Beförderung in einem fünfsitzigem Auto für die Beförderung ein gesondertes Entgelt verlangen müsste, um in den Geltungsbereich des PBefG zu fallen. Insoweit würde die Definition von § 1 (1) PBefG („Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden“) hier nicht angewandt werden. Leider habe ich zur Zeit keinen Kommentar zum Personenbeförderungsrecht zur Hand, sodass ich für diese Interpretation meine Hand nicht ins Feuer legen würde.
Wenn man ganz weit ausholt, könnte eventuell auch § 1 Satz 1 Nr. 4 Lit. e) zur Geltung kommen, dann müsste man aber darlegen, dass das Unternehmen eine Heilanstalt ist, was man vielleicht verneinen muss.
Gemäß § 10 PBefG entscheidet in Zweifelsfällen die zuständige Behörde, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder nicht. Das ist meistens das Landratsamt o. ä., zur Not muss man sich da durchfragen.
Viele Grüße
Axel
Hallo,
bekommt er die Beförderung bezahlt? Dann ja.
es geht nicht nur um das Bezahlen sondern auch, ob die Beförderung geschäftsmäßig vorgenommen wird. Wer regelmäßig größere Personengruppen von A nach B karrt und das aus welchen Gründen auch immer kostenlos macht, fällt natürlich auch darunter.
Gruß,
Christian
Hallo,
es geht nicht nur um das Bezahlen sondern auch, ob die
Beförderung geschäftsmäßig vorgenommen wird.
Also Schwerpunkt der Tätigkeit ist nicht die Beförderung.
Wer regelmäßig größere Personengruppen von A nach B karrt und das aus :welchen Gründen auch immer kostenlos macht, fällt natürlich auch
darunter.
Es handelt sich in diesem (fiktiven) Fall meist um eine Person, die in einem nomalen KFZ transportiert wird, ganz selten auch mal zwei…
Irgendwie findet der Unternehmer dieses Gesetz immer noch nicht eindeutig und weiß nicht, worunter er nun fällt… 
Er wird sich auf jeden Fall mit dem zuständigen Amt in Verbindung setzen, auch wenn die Zuständigkeit ebenfalls nicht ganz sicher ist.
Gruß
Tato