Frage: wenn man von einer Person nur den Namen und nur die damit in Verbindung stehenden geschäftlichen Kontaktmöglichkeiten (bspw. Gebäude-/Raumnummer, Durchwahl, geschäftliche Handynummer, Kostenstelle) etc, einsehen kann, handelt es sich dabei um personenbezogene Daten?
Im BDSG steht " Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person". Sind rein geschäftliche Kontaktdaten persönliche Verhältnisse?
ja, selbstverständlich sind auch dies personenbezogene Daten, denn es sind hier „sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person“ und damit nach § 3 Abs. 1 BDSG personenbezogene Daten.
Wer zu welchen Zwecke Zugriff auf diese Daten haben darf, ist wieder eine ganz andere Frage. So sind z.B. Durchwahl und Gebäude-/Raumnummer bei Behörden mit Publikumsverkehr häufig öffentlich einsehbar. Eine geschäftliche Handynummer sollte in der Regel nur firmenintern bekannt sein (ausser bei Handynummern von irgendwelchen Notdiensten). Die Kostenstelle geht eigentlich nur den Kostenstelleninhaber und die Buchhaltung was an,
das nie verallgemeinert werden und muss im EInzelfall geprüft werden, ob es sich im Personenbezogene Daten handelt. Daher sieht der Gestezgeber hier auch die Vorabkontrolle vor.
Im Geschäftsleben als solches ist das aber nicht unbedingt das Problem, da die Erhebung von personenbezogenen Daten für die Abwicklung von Geschäftsvorfälle auch nach dem BDSG zulässig ist.
Das bedeutet aber nicht, dass solche Daten einem großeren Kreis zugänglich gemacht werden darf.
danke für die schnelle Antwort. Ich dachte eigentlich, dass „sachliche Verhältnisse“ sich bspw. auf Eigentumsverhältnisse beziehen. Das deutsche Sachenrecht erstreckt sich ja eigentlich nur auf „Sachen“.
Andere Frage: wenn ich an einen Namen gelangen kann, in dem ich bspw. in ein System einen Buchstaben eingebe und mir dann übder eine Auto-Fill-In-Funktion (ähnlich wie bei Google) Vorschläge gemacht werden über alle Namen, die diesen Buchstaben enthalten… ist der reine Name dann ein personenbezogener Datensatz nach BDSG? Gefühlt ist es das zwar, aber gibt mir ein Name tatsächlich Auskunft über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person?
Wie verhält es sich, wenn man weiter bedenkt, dass man über dieses System und mit dieser Methode quasi bestimmen kann, wer für das Unternehmen, dass dieses System besitzt, tätig ist? Das wäre dann quasi ein sachliches Verhältnis, da es mir Auskunft darüber gibt, dass diese Person für dieses Unternehmen tätig ist bzw. war?
Im konkreten Beispiel haben unsere Mitarbeiter Zugriff auf die o.g. Daten von Mitarbeitern bei einem Kunden - aber keine „persönlichen“ infos, sondern rein geschäftliche Informationen.
Haben die Mitarbeiter Zugriff auf Daten von einem Kunden bei Ihnen auf Datensätze die beim Kunden liegen?
Welche Mitarbeiter haben genau Zugriff?
Beispiel: Sind Kundendaten erhoben worden und notwendig für die Abwicklung von Aufträgen und Services, so bedeutet das nicht automatische die Erlaubnis, dass z.B. die Marketingabteilung zu Werbezwecke auf die Daten zugreifen darf. Dieser Punkt ist aber oft in Nebenklauseln geregelt.
Wie gesagt, es ist trotz der vorliegenen Information nicht zu beurteilen, sondern muss geprüft werden. Wieviele Mitarbeiter arbeiten überhaupt mit personenbezogenen Daten? Gegebenenfalls ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich…
Ja, vermutlich ist eine Durchwahlnummer und ähnliches eher ein persönliches als ein sachliches Verhältnis. Das kommt davon, wenn mensch Zitate kürzt.
Das sind sehr abstrakte Fragen. Ein Name alleine kann ein personenbezogenes Datum sein, muss aber nicht. Ohne jeglichen Zusammenhang ist der Name „Müller“ einfach ein Name, der sich auf nichts und niemanden bezieht. Erst durch einen Zusammenhang wie: „Ist bei rot über die Ampel gefahren“ oder „arbeitet bei Firma xy“ wird ein personenbezogenes Datum daraus. Und bei dem System mit der Auto-Fill-Funktion kommt es ja darauf an, wer zu welchen Zwecken diese Informationen bekommt.
personenbezogene Daten sind Name, Adresse, Telefonnummer, etc.
Geschäftliche Daten, sofern diese ausschließlich für die Geschäftsbeziehung genutzt werden unterliegen nicht dem BDSG. Doch Vorsicht bei Namensdaten etwaiger Sachbearbeiter, da kann es zu Problemen kommen.
die von Ihnen angeführten Daten sind sämtlich als personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG zu klassifizieren. Es genügt, dass die Informationen geeignet sind, einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person herzustellen, was bei allen genannten Angaben der Fall ist. Dies gilt auch bei Kennzeichnungen als Mitglied einer Personengruppe (Kostenstelle), wenn (ggf. über Zusatzinformationen) der Bezug zum Betroffenen hergestellt werden kann.
Servus,
Informationen die für die Darstellung als Vertreter der Firma sind (sh.Arbeitsvertrag), können auf der eigenen Web-Seite veröffentlicht werden - nur beim Foto sollte nachgefragt, besser eine Einwilligung eingeholt werden.
Was nun die Kostenstelle angeht, bitt den BR fragen (sofern vorhanden).
Der zitierten Auszug bezieht sich auf private Daten.
allerdings, genau das meint der Gesetzgeber:
ALLE Angaben oder Bildnisse (Porträtfotos auf Amtsdeutsch), mit denen ich eine natürliche Person (Mensch) bestimmen kann, SIND personenbezogene Daten.
Somit muss der Umgang damit besonders sorgsam und nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Fraglich ist, was Sie mit den Einzelangaben vorhaben (Zweck).
Bspw. eine geschäftlich überreichte Visitenkarte berechtigt nur zu dem überreichten Zweck: die Kontaktaufnahme von demjenigen, die die Karte erhalten hat.
Hallo,
du hast mit deiner Einschätzung Recht: Alle Daten die eine Person betreffen sind erst mal Personenbezogene Daten. Allerdings darf man diese durchaus auch in einem gewissen Rahmen nutzen. Ich lese aus deiner Anfrageheraus, dass es hier wohl um betriebsorganisatorische Interessen geht. Ohne weitere Details zu kennen würde ich sagen, dass hier wohl der Paragraph 28 Abs. 1angewendet werden kann. Der erlaubt das Speichern oder Verwenden, wenn ein berechtigtes Interesse für die eigenen Geschäftszwecke (das lese ich hieraus) besteht und man davon ausgehen kann das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen hier nicht überwiegen (sieht aus meiner Sicht nicht so aus).
Hoffe, dass hilft so weiter. Ansonsten beschreib mal genau was mit den Daten gemacht wird und wo die erhoben werden.
Gruß
Ulliyo
Hallo, auch dies sind personenbezogene Daten. Rein geschäftliche Kontaktdaten sind personenenbezogene Daten. Der Arbeitgeber hat das Recht, diese in Listen betriebsintern zu speichern und zu verwenden. Ob er diese Angaben auch ins Internet stellen darf, hängt von der Praxis vor Ort und von der Stellung der Person ab. Grundsätzlich gilt, dass hierfür die Einwilligung des Betroffenen notwendig ist, Ggf. muss diese Einwilligung durch ein Gericht (Amtsgericht) ersetzt werden, wenn eine Pflicht des Arbeitnehmers besteht, einer solchen Veröffentlichung zuzustimmen. Dies ist bei einer bestimmten Leitungsebene der Fall.
Ja, das sind personenbezogene Daten. Die Veröffentlichung persönlicher Arbeitnehmerdaten im Internet durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich das Einverständnis der Beschäftigten voraus.
Ich war dre Wochen weg, darum die späte Antwort. Sorry
entschuldige, dass ich mich jetzt erst melde, aber ich habe Deine Mail schlicht übersehen.
Ich hoffe, dass ich nicht zu spät bin.
Zu Deiner Frage:
Müssen die Daten erhoben werden? Anders gefragt, bist Du sonst erreichbar?
Wer kann die Daten einsehen? Nur Kollegen? Kunden? Fremde?
Wenn es nur Kollegen sind und es sonst keine Möglichkeit gibt Dich zu erreichen, dann stehen ausnahmsweise die Interessen Deines Arbeitgebrs über Deinen eigenen, denn wie sonst kannst Du erreicht werden?
Bei Kunden stellt sich die Frage, ob sie Dich nicht über einen „Umweg“ wie ein Sekretäriat erreichen können. Aber auch kann es passieren dass Dein AG die (richtige?) Meinung vertritt, dass die Kunden die Kunden dich schnell und unkompliziert erreichen müssen.
Bei Fremden kommt es auf Deine Stellung im Unternehmen an. Der Datenschutzbeauftragte z.B. muss erreichbar und somit bekannt sein oder auch der Geschäftsführer/Vorstand.
Gibt es eine Betriebsvereinbarung (BV) dazu? Wenn ja, gilt die BV als sonstige Vorschrift im Sinne des BDSG und Du kannst wenig dagegen unternehmen.
Hallo,
na klar sind es personenbezogene Daten - aber sie sind natürlich nur so schutzbedürftig wie sie auch geheim sind. Daten aus dem öffentlichen Telefonbuch sind z.B. eher nicht so geheim
VG Klaus M.