Personenbezogene Kündigung nach längerer Krankheit

Person X leidet an einem Bandscheibenvorfall und ist immerwieder lägerfristig krankgeschrieben. Nun fordert der Arbeitgeber eine Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt um zu prüfen ob der Arbeitnehmer gekündigt werden kann.
Die Firma untersteht der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern/Sachsen und ist ein Glasverarbeitender Betrieb. Person X ist seit über Zehn Jahren in dieser Firma beschäftigt und war über 25 als er in diesen Betrieb eingetreten ist. Jetzt möchte ich wissen welche Möglichkeiten für den Arbeitnehmer bestehen um ein mögliche Kündigung zu umgehen bzw. welche Rechte und Pflichten der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber hat.

Sollten noch mehr Einzelheiten gewünscht sein so bitte ich um Nachfrage.
Über schnelle Antworten würde ich mich sehr freuen, vielen Dank im vorraus!

Gruß Sebastian

Auch 'n Ahmt.

Person X leidet an einem Bandscheibenvorfall und ist
immerwieder lägerfristig krankgeschrieben.

Berufsbedingte Krankheit?
Krankheitsbedingte Fehlzeitden der letzten 3 Jahre (Tage)?
Tendenz?

Nun fordert der
Arbeitgeber eine Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt um
zu prüfen ob der Arbeitnehmer gekündigt werden kann.

BR vorhanden und involviert?
Betriebsarzt?
Kuren / Rentenanträge /Anträge auf MdE?

Na, na, na. Vermutlich wiurde der Arbeitnehmer aufgefordert, sich durch den Medizinischen Dienst, vulgo Vertrauensarzt, untersuchen zu lassen. Dieser prüft u.a., ob eine positive oder negative Zukunftsprognose zu stellen ist : d.h., ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer in Zukunft ähnliche oder gleiche Fehlzeiten haben wird? Eine negative Zukunftsprognose ist nämlich eine der Vorbedingungen für eine krankheitsbedingte Kündigung.

Rechte und Pflichten der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

Nach gängiger Rechtsprechung ist die Kündigung von Langzeitkranken dann statthaft, wenn

  • die Fehlzeiten erheblich sind -> wesentlich über dem Durchschnitt des Betriebes / der Branche liegen;

  • nicht zu erwarten ist, dass sich die Fehlzeitquote in absehbarer Zeit normalisieren wird -> Zukunfstprognose;

  • die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Betriebes darstellt -> bei kleineren Betrieben ist der Nachweis eher da als bei sehr großen;

  • der Arbeitgeber die zumutbaren Maßnahmen zur Reduzierung der krankheitsbedingten Fehlzeiten des AN ausgeschöpft hat -> Versetzung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes, u.U. auch Umschulung durch SV-Träger.

Der Gummiparagraphen auf diesem Gebiet, wie „zumutbar“, „voraussichtlich“, „absehbar“, gibt es reichlich. Die Auslegung der Begriffe durch die Gerichte wird wesentlich von der Betriebsgröße bestimmt.

Dass die krankheitsbedingte Kündigung, insbesondere bei AN mit längerer Betriebszugehörigkeit, nicht unkompliziert ist, hat seinen Grund in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers http://www.ratgeberrecht.de/index/is00496.html.

Gruß kw

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Sollten noch mehr Einzelheiten gewünscht sein so bitte ich um Nachfrage.

schrob er am 8.

Über schnelle Antworten würde ich mich sehr freuen, vielen Dank im vorraus!

schrob er am 8.

Und mold sich nicht mehr, und bewurte ant die Fragen nicht.

Wie ich so was liebe!