Guten Tag,
zu den generellen Merkmalen eines Vereins gehört auch die Personengebundenheit. (soweit mir bekannt)
Trotzdem stellt sich die Frage, ob es nicht möglich ist, per Satzung den Vorstand auf Lebenszeit bzw. bis zu seinem Abdanken zu ernennen, oder ob es sonst eine Möglichkeit gibt, den Verein an eine bestimmte natürliche Person zu binden.
Rechtliche Grundlagen bei der Beantwortung währen schön.
Im Voraus meinen Dank an die Beantworter
Guten Tag,
zu den generellen Merkmalen eines Vereins gehört auch die
Personengebundenheit. (soweit mir bekannt)
Trotzdem stellt sich die Frage, ob es nicht möglich ist, per
Satzung den Vorstand auf Lebenszeit bzw. bis zu seinem
Abdanken zu ernennen, oder ob es sonst eine Möglichkeit gibt,
den Verein an eine bestimmte natürliche Person zu binden.
Die Satzung braucht man dafür nicht, ganz im Gegenteil: wenn in der satzung nichts anderes betimmt ist, ist die Amtsdauer unbegrenzt (Palandt, 68. Aufl., § 27, S. 33, Rn. 2). Zwar ist die Bestellung jederzeit von dem bestellenden Organ widerruflich (§ 27 II BGB), doch das kann man in der Satzung für den Fall eines wichtigen Grundes beschränken (nicht völlig ausschließen!).
Im Voraus meinen Dank an die Beantworter
Bitte
MfG Nikitozzzzz