Personendurchsuchung

Hallo

Mal angenommen man befindet sich z.B. in einem Kaufhaus und wird dort von zwei Polizeibeamten angesprochen ob sie die Tasche, die man bei sich trägt, durchsuchen dürfen.
Wie wäre da die Rechtslage? Müssten die Beamten nicht erstmal einen Grund für die gewünschte Durchsuchung nennen bzw beweisen, dass anzunehmen sei, dass durch die Durchsuchung eine vorangegangene Straftat aufgedeckt werden könnte; also dass z.B. Grund zur Annahme bestünde, man hätte in dem Kaufhaus einen Diebstahl begangen und das Diebesgut müsse sich in der Tasche befinden (was vielleicht durch einen Verkäufer oder sonstigen Angestellten beobachtet wurde, weshalb er die Polizei rief)?

Könnte man sich in so einem Fall der Durchsuchung widersetzen, wenn die Beamten keinen trifftigen Grund dazu hätten, bzw wenn sie nur auf Verdacht eines Verkäufers hin gerufen wurden?

Hallo,

bin zwar kein Rechtsexperte, aber im Einzelhandel tätig.

Nach meinem Rechtsverständnis ist es nicht legitim, die Tasche eines Kunden zu durchsuchen, wenn er keine geklaute Ware an der Kasse vorbeischleust.

Ich selbst gehe häufig mit einem Korb oder einem Rucksack einkaufen. Den Inhalt der Behältnisse entleere ich natürlich vollständig aufs Laufband an der Kasse und zeige dem/der Kassier/in den leeren Korb/Rucksack.

Vor dem Kassenbereich ist meines Wissens keine Kontrolle erlaubt.

Grüße
Cantharellus

Hi,

da scheint es ein „jein“ zu geben und es gibt hier zwischen schwarz und weiss ganz viel grau. Wenn in der Naehe eine Straftat begangen wurde oder ein Angestellter Dich im Verdacht hat etwas geklaut zu haben ist eine Durchsuchung durchaus legitim, muss aber entsprechend begruendet werden. Wenn es „einfach so“ passiert ist es nicht erlaubt. Aber mal ehrlich, welcher Polizist wuerde auf Dich zukommen und sagen „Hi, wir hatten gerade Mittagspause und haben momentan nichts zu tun. Wir dachten es waere total lustig mal in Ihren Rucksack zu schauen“. Da Polizei Laendersache ist gelten auch in jedem Bundesland andere rechtliche Rahmenbedingungen und je nach Kriminalitaetsschwerpunkt auch in jeder Stadt. Um ganz korrekt zu sein muesstest Du also sagen WO das passiert. Wenn das an einem Wochenende um 23 Uhr in einem Supermarkt auf Hamburg-St.Pauli passiert (es gibt welche die dann noch aufhaben) ist es sicher legitim weil dort vermehrt Straftaten begangen werden und in dem Bereich ein Besitzverbot fuer Messer, Reizgas etc. herrscht welches auch schon von der Polizei z.B. durch Durchsuchungen an den Ausgaengen der U-Bahn kontrolliert wird.

Letztendlich: Wenn Du Dich weigerst naehrst Du ja erst recht den Verdacht etwas getan zu haben. Also nimmt man Dich mit auf die Wache, Du wirst u.U. erkennungsdienstlich behandelt und und und … Eine Rechtsgrundlage wird sich dafuer sehr schnell finden.

Hier wird’s etwas technischer: http://www.juraforum.de/forum/archive/t-136773/(tasc…

K.

Polizisten dürfen die Personalien von Person X feststellen und auch die Person und mitgeführte Gegenstände durchsuchen, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat gegeben ist - nicht aus Jux und Dollerei.
Die Maßnahme muss dem Bürger nicht begründet werden und ist von ihm zu dulden!
Wenn es die Situation zulässt kann sich eine Erklärung anbieten, grundsätzlich empfiehlt sich aus Eigensicherungsgründen aber zunächst immer erst zu klären, ob man es mit einem Straftäter zu tun hat, bevor man sich auf Endlosdiskussionen einlässt.

Könnte man sich in so einem Fall der Durchsuchung widersetzen,
wenn die Beamten keinen trifftigen Grund dazu hätten, bzw wenn
sie nur auf Verdacht eines Verkäufers hin gerufen wurden?

Wenn sie keinen hinreichenden Tatverdacht hätten und es keinen Grund für eine allgemeine Kontrolle gibt könnte man das machen, aber wie will der Bürger das einschätzen können? Hier ist Vertrauen in die Kollegen der Polizei angebracht, die Besseres zu tun haben, als aus Langeweile jemanden zu durchsuchen. Erst im Nachhinein kann die Situation eventuell auch aus sicht des Bürgers geklärt werden.

Und im Fall einer Widersetzung gegen eine gerechtfertigte Amstahandlung kann auch aus dem „unbescholtenen Bürger“ schnell ein Straftäter werden, denn da gibt es ja den §113 StGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html

Gruß Andreas

Nach meinem Rechtsverständnis ist es nicht legitim, die Tasche
eines Kunden zu durchsuchen, wenn er keine geklaute Ware an
der Kasse vorbeischleust.

Zur Klärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Polizei ist das nicht nur legitim, sondern auch legal.

Ich selbst gehe häufig mit einem Korb oder einem Rucksack
einkaufen. Den Inhalt der Behältnisse entleere ich natürlich
vollständig aufs Laufband an der Kasse und zeige dem/der
Kassier/in den leeren Korb/Rucksack.

Weshalb? Das geht den doch nun wirklich nichts an, was du in deinem Rucksack hast?

Vor dem Kassenbereich ist meines Wissens keine Kontrolle
erlaubt.

Eine Kontrolle ist grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn der Kontrollierende ist Polizist und hat eine allgemeine oder eine für den Einzelfall ausreichende Kontrollberechtigung.
Eine Kontrollberechtigung durch Supermarktpersonal gibt es an sich in keinem Fall.

Gruß Andreas

Da Polizei Laendersache ist gelten auch in jedem
Bundesland andere rechtliche Rahmenbedingungen

Das kann man so nicht stehen lassen. Die Polizei wird nicht nur auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr tätig, sondern auch zur Strafverfolgung; die Rechtsgrundlagen für die Strafverfolgung aber sind allesamt Bundesrecht. Zu nennen ist insbesondere die StPO.

Levay

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Wenn es
„einfach so“ passiert ist es nicht erlaubt. Aber mal ehrlich,
welcher Polizist wuerde auf Dich zukommen und sagen "Hi, wir
hatten gerade Mittagspause und haben momentan nichts zu tun.

Das ist, auch wenn es in aller Regel zutreffen wird, ein falscher Ansatz. Wenn Polizisten sakrosankt sind, braucht man überhaupt keinen Rechtsstaat.

Ostlandreiter

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Wenn es

„einfach so“ passiert ist es nicht erlaubt. Aber mal ehrlich,
welcher Polizist wuerde auf Dich zukommen und sagen "Hi, wir
hatten gerade Mittagspause und haben momentan nichts zu tun.

Das ist, auch wenn es in aller Regel zutreffen wird, ein
falscher Ansatz. Wenn Polizisten sakrosankt sind, braucht man
überhaupt keinen Rechtsstaat.

Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Es geht hier darum, ob eine Maßnahme geduldet werden muss oder nicht, wenn sich der Bürger nicht im Klaren darüber ist, ob die Maßnahme rechtmäßig ist, oder nicht. Und in diesem Fall ist es in aller Regel angebracht die Maßnahme in jedem Fall erst mal zu dulden und im Nachhinein eine Klärung der Situation herbeizuführen.
Das hat nichts mit „sakrosankt“ zu tun, sondern mit der Sicherheit aller Beteiligten und damit, dass sich der Bürger strafbar machen kann, wenn er sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme wehrt. Und im Gegensatz zum Bürger ist der Polizist dem Rechtsstaat verpflichtet.

Oder um deine „sakrosankt“-These mal umzukehren: Wenn Maßnahmen der Polizei zur Gefahrenabwehr und/oder Strafverfolgung am Bürger zunächst von diesem abgesegnet werden müssen, dann können wir uns die Polizei und den Rechtsstaat auch sparen.

Gruß Andreas

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Hallo,

Wenn es die Situation zulässt kann sich eine Erklärung
anbieten, grundsätzlich empfiehlt sich aus
Eigensicherungsgründen aber zunächst immer erst zu klären, ob
man es mit einem Straftäter zu tun hat, bevor man sich auf
Endlosdiskussionen einlässt.

ich nehme an, du beziehst dies auf die Polizei.
Dies -> aus Eigensicherungsgründen aber zunächst immer erst zu klären, ob man es mit einem Straftäter zu tun hat

gilt aber mE auch für den Bürger. Er sollte und darf sich vor der Durchsuchung den Dienstausweis zeigen lassen.
Heutzutage ist man mitunter schnell einer Betrügerbande auf den Leim gegangen. Die werden ascheinend immer dreister.

Agnes

Polizisten dürfen die Personalien von Person X feststellen und
auch die Person und mitgeführte Gegenstände durchsuchen, wenn
ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat gegeben ist -
nicht aus Jux und Dollerei.
Die Maßnahme muss dem Bürger nicht begründet werden
und ist von ihm zu dulden!

Ist das ein Zitat von irgendwo her?

Könnte man sich in so einem Fall der Durchsuchung widersetzen,
wenn die Beamten keinen trifftigen Grund dazu hätten, bzw wenn
sie nur auf Verdacht eines Verkäufers hin gerufen wurden?

Wenn sie keinen hinreichenden Tatverdacht hätten und es keinen
Grund für eine allgemeine Kontrolle gibt könnte man das
machen, aber wie will der Bürger das einschätzen können?

Ich kann einschätzen, ob ich mich irgendeines Vergehens schuldig gemacht habe… Habe ich das nicht, gibt es in meinen Augen keinen Anlass dafür mich durchsuchen zu lassen.

Letztendlich: Wenn Du Dich weigerst naehrst Du ja erst recht
den Verdacht etwas getan zu haben.

Wenn der blose Verdacht keine Rechtfertigung für eine Durchsuchung ist, wie kann es dann relevant sein, ob ich mich noch verdächtiger mache indem ich mich einer nicht gerechtfertigten Durchsuchung widersetze?

Und im Fall einer Widersetzung gegen eine gerechtfertigte
Amstahandlung kann auch aus dem „unbescholtenen Bürger“
schnell ein Straftäter werden, denn da gibt es ja den §113
StGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html

Ja, aber wenn die Amtshandlung nicht gerechtfertigt ist…

Also bleiben wir einmal bei dem Kaufhaus-Beispiel:
Da kommen zwei Beamte auf einen zu und wollen in meine Tasche gucken. Die Vermutung liegt nahe, dass sie annehmen, ich hätte wohl etwas eingesteckt. Da ich das aber nicht getan habe, möchte ich gerne wissen aus welchem Anlass sie eine Durchsuchung durchführen wollen.
Müsste ich mir dann möglicher Weise anhören, dass mich das Nichts anginge und ich mich fügen muss? Oder müssten die Beamten mir nicht erstmal einen Beweis liefern, dass ich eine Straftat begangen habe (Aufnahme einer Sicherheitskamera zeigen auf der zu sehen ist wie ich etwas Gesetzeswidriges tue, oder mir Jemanden nennen der mich dabei beobachtet hat)?

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Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Es geht hier darum, ob eine Maßnahme geduldet werden muss oder
nicht, wenn sich der Bürger nicht im Klaren darüber ist, ob
die Maßnahme rechtmäßig ist, oder nicht.

Nein, das war deine Aussage, der widersprochen zu haben ich mich nicht entsinne.
Hier dagegen wurde unterstellt, daß ein Polizist per se immer rechtmäßig vorgehe.

Grüße,
Ostlandreiter

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Hallo.

Die Maßnahme muss dem Bürger nicht begründet werden
und ist von ihm zu dulden!

Ja. Aber ich darf sagen in so einem Fall: „Sie nerven mich, ich habe keine Zeit.“ Naturgemäß steht eine Waage im Gleichgewicht. Der Polizist kann denken: „Ich darf ihn ohne Begründung kontrollieren.“

Und ich darf sagen: „Sie nerven mich.“

Ausgleichende Gerechtigkeit. Eine Waage hält ihre Stellung im Zustand der Kräftegleichgewichte bei.

Das mir meine Antwort dann natürlich wenig nützt, ist mir schon klar, aber ich habe ja schließlich gesellschaftliche Verpflichtungen und bin demnach geradezu verpflichtet, das zu sagen, was ich oben schrieb.

Gruß;
michael Z

Hmmm… und was will uns der Verfasser damit sagen???

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Hallo.

was will uns der Verfasser damit sagen???

Schon gesagt: AUSGLEICH

Gruß;
Michael