Hier war schon ab und zu davon zu lesen, aber es bleiben einige Fragen offen:
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Angenommen, es wird ein wildfremder Mensch fotografiert. Dass im Idealfall ein Model-Release von ihm unterschrieben werden sollte, ist klar. Es wird aber wohl niemals einem fremden Fotografen ein Stück Papier unterschrieben, egal was drauf steht. Im Verwandten- und Bekanntenkreis, wo der Fotograf bekannt ist, ist das viel einfacher. Was tun?
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Gibt es eine Unterscheidung zwischen gewerblich nutzbaren Aufnahmen und reiner Ausstellungsfotografie (für Galerien, Museen usw.)? Dass ich nicht mit einem Portrait eines Wildfremden Geld verdienen darf, ohne das „Model“ zu fragen bzw. zu beteiligen, ist klar. Aber für die künstlerische Fotografie, für Ausstellungen? Ist das „höheres künstlerisches Interesse“? Darf man da ohne Erlaubnis die Bilder öffentlich zugänglich machen? Vorausgesetzt, die Bilder sind nicht herabwürdigend.
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Ausstellungsfotografie: Es gibt viele interessante Gesichter, die eine Beschäftigung mit dem Thema sehr spannend machen würde. Ein Model-Release, das z.B. einen symbolischen Betrag (z.B. 10 Euro als „Geste der Wertschätzung“ mit dem Hinweis, dass die Bilder nicht für die Werbung, sondern für Ausstellungen gemacht werden, ohne dass man daran verdient) als Honorar vereinbart, könnte die Sache vielleicht vereinfachen.
Das UrhRG ist mir da zu wenig verständlich (wie fast alle Gesetzestexte), oder ich bin zu wenig juristisch gebildet, es zu verstehen. Hat da jemand Ideen, und sei es nur Tipps zu verständlichen Texten? Vielen Dank.
Gruß, Artefakt
Hier war schon ab und zu davon zu lesen, aber es bleiben
einige Fragen offen:
- Angenommen, es wird ein wildfremder Mensch fotografiert.
Dass im Idealfall ein Model-Release von ihm unterschrieben
werden sollte, ist klar. Es wird aber wohl niemals einem
fremden Fotografen ein Stück Papier unterschrieben, egal was
drauf steht. Im Verwandten- und Bekanntenkreis, wo der
Fotograf bekannt ist, ist das viel einfacher. Was tun?
Fotografieren darfst du wann udn wen du willst. Du brauchst lediglich die Rechte, wenn du es veröffentlichen willst.
Beachte allerdings § 201a StGB (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html)
- Gibt es eine Unterscheidung zwischen gewerblich nutzbaren
Aufnahmen und reiner Ausstellungsfotografie (für Galerien,
Museen usw.)? Dass ich nicht mit einem Portrait eines
Wildfremden Geld verdienen darf, ohne das „Model“ zu fragen
bzw. zu beteiligen, ist klar. Aber für die künstlerische
Fotografie, für Ausstellungen? Ist das „höheres künstlerisches
Interesse“? Darf man da ohne Erlaubnis die Bilder öffentlich
zugänglich machen? Vorausgesetzt, die Bilder sind nicht
herabwürdigend.
§ 22 KunstUrhG: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Für was du das hernimmst, ist völlig irrelevant.
Keine Einwilligung brauchst du bei: (§23 Abs. 2)
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
- Ausstellungsfotografie: Es gibt viele interessante
Gesichter, die eine Beschäftigung mit dem Thema sehr spannend
machen würde. Ein Model-Release, das z.B. einen symbolischen
Betrag (z.B. 10 Euro als „Geste der Wertschätzung“ mit dem
Hinweis, dass die Bilder nicht für die Werbung, sondern für
Ausstellungen gemacht werden, ohne dass man daran verdient)
als Honorar vereinbart, könnte die Sache vielleicht
vereinfachen.
Was macht die Sache einfacher? Entweder hast du die Rechte abgetreten bekommen (Vertrag) oder nicht.
Das UrhRG ist mir da zu wenig verständlich (wie fast alle
Gesetzestexte), oder ich bin zu wenig juristisch gebildet, es
zu verstehen. Hat da jemand Ideen, und sei es nur Tipps zu
verständlichen Texten? Vielen Dank.
Gruß, Artefakt
Grüße
Martin
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern
die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der
Kunst dient.
Was genau ist ein „höheres Interesse der Kunst“??? Ist das alles, was ich zur Kunst erkläre? Oder gibt es dafür Definitionen? Genau das ist ja der Haken, oder?
Falls es da noch einmal Erhellendes gibt, danke.
Gruß, Artefakt
Möglicherweise hilft dir folgendes weiter:
http://www.law-blog.de/category/fotorecht/
Insbesondere Teil 12
http://www.law-blog.de/251/fotorecht-teil-12-beiwerk…
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