kann mir jemand eine entsprechende Norm bzw. Normen nennen, in denen geregelt ist, inwieweit die Polizei als Staatsdiener berechtigt ist, den Ausweis von Personen zu verlangen?
Ist das z.B. nur bei Gefahr in Verzug moeglich oder ist jeder Polizeibeamte, der in seine Uniform auftritt, sich ausweisen und autorisieren kann, berechtigt, den Personalausweis zu verlangen, z.B. in der Fussgaengerzone?
Wie sieht es weiterhin aus, wenn er zudem verlangt, in das Portemonnaie Einblick zu kommen?
Ich moechte gerne die gesetzlichen Normen haben.
es gibt einige gesetzliche Normen, die die Personenkontrolle und evtl. sogar die Durchsuchung erlauben. Es kommt aber immer auf die Umstände, das Umfeld und auch auf die Person des Kontrollierten bei der Kontrolle an.
Z.B.: §§ 22 und 23 BPolG (sehr niedrige Voraussetzungen für die Ausweispflicht).
Vor Jahren sind Freunde auf dem nach hause Weg angehalten worden.
Auf dem Weg hielten Polizeibeamte, kann jetzt nicht sagen, ob sie, die Beamten, sich ausgewiesen haben, die Freunde fest, um Personalien zu ueberpruefen und schlussendlich auch noch das Portemonnaie mit dem Tatbestandsmerkmal, sie haetten Drogen an sich.
Koennen die Personalien verlangt werden? Beruht dies nicht auf Freiwilligkeit und/oder richterlicher Anordnung?
Kann der o.g. Tatverdacht ein konrekter Tatverdacht sein, mit der Folge, dass man sein Portemonnaie zu zeigen hat, insb. der Inhalt dessen?
Die Gefahrenabwehr als Begründung wäre nur etwas sehr abstrakt im genannten Beispiel. Was soll sich denn im Geldbeutel gefährliches befinden - ohne konkreten Tatverdacht noch dazu?
Jedoch sind die einzelnen Textpassagen im Gesetz auch z.T. Auslegungssache, d.h., dass es moeglich ist, einen konkreten Tatbestand hervorzurufen, bei der die Ausuebung ins ‚Portemonnaie zu schauen‘ substanz gewinnt.
zu beiden Fragen dürfte Polizeirecht anzuwenden sein. Die StPO bleibt zunächst außen vor.
Koennen die Personalien verlangt werden? Beruht dies nicht
auf Freiwilligkeit und/oder richterlicher Anordnung?
das Verlangen sich auszuweisen könnte durchgesetzt werden, auch ohne richterlichen Beschluss. Man könnte sogar unmittelbaren Zwang einsetzen.
Kann der o.g. Tatverdacht ein konrekter Tatverdacht sein,
mit der Folge, dass man sein Portemonnaie zu zeigen hat, insb.
der Inhalt dessen?
die Durchsuchung zur Gefahrenabwehr - der vermutete Besitz von BTM oder Hinweise darauf stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar - wäre möglich. Wird etwas gefunden, kann man die weiteren Maßnahmen der StPO entnehmen.
Aber, wie schon weiter oben angeführt, es kommt immer auf die Umstände an. So ganz einfach ist die rechtliche Beurteilung, ob oder ob nicht, nicht zu machen. Es müssen wesentlich mehr Fakten vorliegen, um es halbwegs seriös zu beurteilen.