Personenkonten

Die Führung von Personenkonten in der Buchführung ist in irgend einer steuerrechtlichen Regelung festgelegt. Wo?
Ich glaube mich daran zu erinnern, dass ich in dieser Vorschrift sogar gelesen habe, dass sie Personenkontoführung ab einer Zeitdifferenz zwischen Lieferung und Zahlung zur Pflicht wird.
Wer weiss, wo es steht?

Hallo Werner,

da Du auf den zeitlichen Abstand zwischen Rechnungsein/-ausgang und Zahlung ansprichst, hierzu Abschnitt 29 Abs 1 EStR:

„Bei Kreditgeschäften sind die Entstehung der Forderungen und Schulden und ihre Tilgung grundsätzlich als getrennte Geschäftsvorfälle zu behandeln. Bei einer doppelten Buchführung ist für Kreditgeschäfte in der Regel ein Kontokorrentkonto, unterteilt nach Schuldnern und Gläubigern, zu führen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb entsprechenden Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfasst werden (…) Neben der Erfassung der Kreditgeschäfte in einem Grundbuch müssen die unbaren Geschäftsvorfälle, aufgegliedert nach Geschäftspartnern, kontenmäßig dargestellt werden. Dies kann durch Führung besonderer Personenkonten oder durch eine geordnete Ablage der nicht ausgeglichenen Rechnungen (Offene-Posten-Buchhaltung) erfüllt werden. (…)“

Es folgen noch Erleichterungen bei „verhältnismäßig geringer Zahl der Kreditgeschäfte“: Aufstellung von Forderungen und Schulden nur zum Stichtag, wenn kein laufender unbarer Geschäftsverkehr besteht, und Personenübersichten nur zum Stichtag bei Einzelhändlern und Handwerkern, die ein Wareneingangsbuch mit einer besonderen Spalte für Kreditgeschäfte führen.

Also unabhängig von der 8-Tage-Frist noch andere Erleichterungen (Ablage der offenen Rechnungen, Aufstellung zum Stichtag) in einigen Fällen möglich.

Schöne Grüße

MM