Personenmehrheiten Vertretungsvollmacht

Hallo Rechtsexperten,

ich möchte eine FAQ zum Thema gemeinsamer Mietvertrag verfassen, da diese Fragen in letzter Zeit häufig auftreten.
Wäre toll, wenn ihr mich dabei unterstützt! Schön wäre auch, wenn das einer von euch überprüft, bevor ich sie zur Aufnahme vorschlage.

Ich stelle die Frage nicht in Mietrecht, da es um Vollmachten geht. Ich hoffe, das ist richtig.

Trotz intensiver Recherche bin ich mir bei folgendem rechtlichen Konstrukt nicht sicher. Alle Urteile, die über ähnliche der folgenden Klausel fand, sind nicht wirklich übertragbar.

Mietverträge mit Personenmehrheiten (A+B) bedürfen ja mieterseitig einer gemeinsamem Kündigung um wirksam zu sein. Also muss von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
Vermieterseitige Kündigung muss gegenüber jeder Vertraspartei ausgesprochen werden, um wirksam zu sein.

Wenn nun ein Mietvertrag folgende Klausel enthalten würde:
Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe von Willenserklärungen.

Wäre eine Kündigung von nur einer der Mietvertragsparteie (A) dann auch ohne Vorlage einer Vollmacht (von B) wirksam? Bezieht sich das auf § 174 BGB, bzw. greift dieser in diesem Fall?

Könnte ja recht kompliziert werden, wenn A kündigt, B aber nicht damit einverstanden ist. Zumal es ja meines Wissens die Möglichkeit gibt, evtl. eine Zustimmung zur Kündigung zu erwirken.

Es geht darum, ob man in der FAQ einen solchen Fall (derlei Klauseln gibt es in einigen Mietverträgen) als Ausnahme aufführen könnte.

Danke vorab Marion

Mietverträge mit Personenmehrheiten (A+B) bedürfen ja
mieterseitig einer gemeinsamem Kündigung um wirksam zu sein.
Also muss von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
Vermieterseitige Kündigung muss gegenüber jeder Vertraspartei
ausgesprochen werden, um wirksam zu sein.

Wenn nun ein Mietvertrag folgende Klausel enthalten würde:
Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme
oder Abgabe von Willenserklärungen.

Wäre eine Kündigung von nur einer der Mietvertragsparteie (A)
dann auch ohne Vorlage einer Vollmacht (von B) wirksam?
Bezieht sich das auf § 174 BGB, bzw. greift dieser in diesem
Fall?

Ein halbwegs „gescheiter“ Vermieter würde sich auf so etwas überhaupt nicht einlassen - warum diesen Umweg? Mieter A kann sich doch von Mitmieter B eine schriftliche Vollmacht erteilen lasen, dies genügt:wink:

Könnte ja recht kompliziert werden, wenn A kündigt, B aber
nicht damit einverstanden ist.

Richtig; Kündigung wäre zwar mit Vollmacht wirksam, aber B könnte A verklagen, weil Vollmacht mißbräuchlich benutzt wurde; der Vollmachtgeber sollte schon schriftlich fixieren, welchen Sinn und Zweck die Vollmacht für den Vollmachtsempfänger hat…

Zumal es ja meines Wissens die

Möglichkeit gibt, evtl. eine Zustimmung zur Kündigung zu
erwirken.

Wie/wo sollte es eine Möglichkeit geben eine Zustimmung zur Kündigung zu erwirken???

Es geht darum, ob man in der FAQ einen solchen Fall (derlei
Klauseln gibt es in einigen Mietverträgen) als Ausnahme
aufführen könnte.

Wenn „Unbedarfte“ verstärkt verwirrt werden sollten, wäre dies der Anfang:wink:)

Die beschriebenen Klauseln sind in der „üblichen“ STandardmietverträgen bezüglich der Vermietung von Wohnraum i.d.R. nicht beinhaltet, bei Gewerbevermietungen sicherlich schon öfters zu finden.

mfg
peter

Danke vorab Marion

Hoi Peter,

Zumal es ja meines Wissens die

Möglichkeit gibt, evtl. eine Zustimmung zur Kündigung zu
erwirken.

Wie/wo sollte es eine Möglichkeit geben eine Zustimmung zur
Kündigung zu erwirken???

http://www.rechtsanwalt.com/168.5520_urteil_nichtehe…
Immerhin ein OLG-Urteil

Wenn „Unbedarfte“ verstärkt verwirrt werden sollten, wäre dies
der Anfang:wink:)

Dachte ich mir :wink: Aber interessieren tuts mich trotzdem.
In den FAQ wäre es wirklich nicht angebracht, da zu uneindeutig und kompliziert.

Marion