Personifizierte SW-Lizenz vs. DSGVO

Hallo,

eine Frage, wie immer rein hypothetisch versteht sich: wie verhält sich das mit personifizierten Software-Lizenzen und der Datenschutzgrundverordnung?

Mal angenommen eine sw-Lizenz ist
a, privat auf „Vorname Nachname“
oder
b, geschäftzlich auf „Vorname Nachname @ Firma xy“ lizensiert,
steht das im Konflikt zur Datenschutzgrundverordnung bzgl. personenbezogener Daten?

Müssten in einer Firma bestehende personenbezogenen Lizenzen auf z.B. „Abteilung z @ Firma xy“ umgestellt werden?

Danke und Gruß

Hallo,

DSGVO Art.5 Abs.1c verlangt die Datenminimierung.

Ich sehe keinen logischen Grund, warum eine Lizenz persönlich für einen Mitarbeiter sein muss und warum diese Lizenz den Namen des Mitarbeiters enthalten muss.

Im Sinne der Datenminimierung kann die Lizenzierung auch einfach für einen PC/Laptop erfolgen und eine fortlaufende Nummer tragen, z.B. „3/50@meine_Firma“.

Zudem stellt sich die Frage, welche weiteren Daten der Lizenzgeber, der den Namen des Nutzers kennt, noch erfasst. Und ist sichergestellt, dass die Lizenz umgeschrieben wird, wenn ein Mitarbeiter seinen PC/Laptop aufgibt und jemand anderes dieses Gerät benutzt?

Also aus meiner Sicht ist es im Sinne einer guten DSGVO-Umsetzung nicht nötig, dass der Lizenzgeber persönliche Daten des Nutzers kennen muss.

Grüße
Pierre

Die Frage ist so falsch gestellt. Man kann das datenschutzkonform ausgestalten, oder auch nicht. Es ist nicht unüblich/unzulässig im Rahmen einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung Mitarbeiterdaten durch Dritte speichern und verarbeiten zu lassen. Das wird mit erheblich sensibleren Daten als gerade der zur Registrierung einer Softwarelizenz verwendeten E-Mail Adresse gemacht, die zudem ja auch ohnehin üblicherweise alles andere als ein Geheimnis ist. Denke nur an eine extern vergebene Lohnbuchhaltung, …

Wie sinnig/zwingend notwendig eine Lizenzierung einer Software auf einen konkreten Mitarbeiter ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber wenn man sich z.B. ansieht, dass Apps aus den App-Stores der großen Anbieter oft gar nicht anders lizenzierbar sind, …