Persönlichkeitsrecht gezeichnetes Bild

Und zwar habe ich letztes Jahr ein Bild zeichnen lassen für mein Mann von seinem verstorbenen Vater! So meine Schwägerin hat sich einfach ein Nachdruck davon machen lassen bei der wo ich es zeichnen lassen hab! Meine Frage ist darf die zeichnerin es einfach machen ohne mich zu fragen weil ich habe es in Auftrag gegeben!

[Den Sinn entstellenden Tipfehler korrigiert. MOD:X_Strom]

Sie darf keinen Druck als Zeichnung verkaufen, das ist Betrug.

Mal abgesehen von der Wortklauberei: Ist das nicht Sache des Vertrages, der hier zwischen den beiden Parteien abgeschlossen wurde und den wir nicht kennen?

Nein, es lässt sich nicht vertraglich vereinbaren, dass ein Druck eine Zeichnung ist.

Schöne Grüße

MM

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Aber genau das war doch gar nicht die Frage … Es geht hier um die Erstellung einer Kopie.

Sofern nicht genau vertraglich festgehalten wurde, dass die Persönlichkeitsrechte für die weitere Nutzung des Bildes bei der Künstlerin bleiben, würde ich sagen, darf sie nicht. Bei real existierenden Menschen bleiben die Rechte dann nämlich entweder bei den Abgebildeten oder - in diesem Fall- bei den Erben. Wie das zwischen bei Streitigkeiten zwischen Erbberechtigten aussieht ist natürlich wieder eine andere Frage.

lg

steht hier.

Das kann mehreres bedeuten:

Es ist möglich, dass die Zeichnerin die Zeichnung in Druckgrafik übertragen hat, z.B. als Steindruck oder als Radierung. Dann handelt es sich eh um ein eigenständiges Werk.

Es ist möglich, dass die Zeichnerin ihre eigene Kunst so verachtet, dass sie eine Fotokopie hergestellt hat. Dann ist das Ganze nicht der Rede wert.

Man könnte diese vage Schilderung aber auch so verstehen, dass die Zeichnerin mit rein technischen Mitteln (z.B. Offset) einen Druck hergestellt und diesen als Zeichnung angeboten hat. Und genau auf diesen Fall bezieht sich meine Antwort.

Die Ergänzung für die übrigen Möglichkeiten und noch andere, die ich oben nicht aufgeführt habe, hätte angefangen mit „Schatzele, jetzt komm einmal her und erzähl doch noch einmal, was denn da eigentlich passiert ist“ und wäre deswegen von der sauberen Mari sofort gelöscht worden.

Moral: Der Output kann nicht besser sein als der Input.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

erzählst Du bitte nochmal genauer, inwiefern postmortale Persönlichkeitsrechte einen Einfluss darauf haben, ob ein Druck von einer Zeichnung angefertigt und verkauft werden darf? Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gibt dazu nichts her.

Schöne Grüße

MM

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Hallo!

Hier geht es um Urheberrechte und in diesem Zusammenhang um den mit der Zeichnerin abgeschlossenen Vertrag. Die Zeichnerin ist Urheberin und - falls anders lautende Vereinbarungen nicht getroffen wurden - Inhaberin aller Rechte und entscheidet damit allein über die Verwertung und Verbreitung. Im Alltagsgeschehen und bei Privatkunden kann man davon ausgehen, dass der Privatkunde keinen Gedanken an Urheberrechte verschwendete und nicht wusste, welche Klippen lauern und was man explizit vereinbaren kann/sollte.

Ohne besondere Regelungen erhält die Auftraggeberin die Zeichnung und darf davon ohne Einverständnis der Urheberin keine Kopien auf welche technische Weise auch immer anfertigen, darf die Zeichnung zur persönlichen Nutzung verwenden, aber z. B. nicht veröffentlichen. Aber die Urheberin ist ohne anders lautende vertragliche Regelung befugt, ihr eigenes Werk/ihre künstlerische Schöpfung z. B. für einen Druck zu nutzen. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Zeichnerin als Urheberin des im Auftrag einer dafür zahlenden Kundin angefertigten Werks als Grundlage für weitere Werke, etwa für Drucke, verwendet (so weit dem keine anders lautenden Vereinbarungen entgegen stehen).

Wer so etwas verhindern möchte, muss bei Auftragsvergabe Regelungen zu den Verwertungsrechten treffen. Die Urheberschaft kann man der Zeichnerin nicht nehmen, sie ist nicht übertragbar und nicht pfändbar. Aber über die mit der Urheberschaft verbundenen Rechte können Auftraggeber und Auftragnehmer nach Gutdünken freie Vereinbarungen treffen. Dafür gibt es kein Formerfordernis, aber die Schriftform (gemeint ist Papier mit eigenhändigen Unterschriften) ist dringend anzuraten.

Wer sich als lebende Person zeichnen oder fotografieren (z. B. ein Bewerbungsfoto) lasst, darf die Zeichnung/das Foto nur für den vereinbarten Zweck verwenden, aber nicht kopieren oder einscannen, um es zu vervielfältigen. An diesem Punkt machen professionelle Urheber von vornherein auch vertragliche Unterschiede. So dürfen nur die in Papierform übergebenen Exemplare für den vereinbarten Zweck verwendet werden und die Übergabe auf Datenträger ist ein bisschen teurer. Dies aber nicht für den Datenträger, sondern für das Recht, die Daten unverändert für viele z. B. Bewerbungen zu nutzen. Details stehen im Kleingedruckten. Aber auch der Urheber darf im Fall der Zeichnung/des Fotos von einer lebenden Person sein Werk nicht einfach ungefragt ins Schaufenster stellen, denn hier werden Persönlichkeitsrechte des Auftraggebers berührt.

Über all das hinaus gibt es einen postmortalen Persönlichkeitsschutz gemäß § 22 Satz 3 KunstUrhG https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html. Hier ist die im Gesetz festgelegte 10-Jahres-Frist nach dem Tod entscheidend. Weil aber Deine Schwägerin zum im Gesetz erwähnten Angehörigenkreis des Verstorbenen gehört, handelte die Zeichnerin korrekt. Außerdem darf die Zeichnerin ihr Werk nach Ablauf der 10-Jahres-Frist nach eigenem Ermessen verwerten.

Gruß
Wolfgang

PS: Vermutlich geht es nicht um die Zeichnung des verdorbenen Vaters (so etwas soll’s geben), sondern des verstorbenen Vaters.

Hallo Aprilfisch - pardon für die späte Antwort!

Im Kern ging es mir nur um die Frage, die nun sehr viel ausführlicher und detaillierter als ich es könnte noch einmal von @Wolfgang_Dreyer beantwortet wurde.
Bezüglich der Unterscheidung von Druck und Zeichnung selbst, wollte ich mich eigentlich gar nicht explizit einmischen, weshalb ich auch nur direkt auf den Startpost geantwortet hatte.

Ich wünsche noch einen schönen Adventsonntag!