Hallo!
Hier geht es um Urheberrechte und in diesem Zusammenhang um den mit der Zeichnerin abgeschlossenen Vertrag. Die Zeichnerin ist Urheberin und - falls anders lautende Vereinbarungen nicht getroffen wurden - Inhaberin aller Rechte und entscheidet damit allein über die Verwertung und Verbreitung. Im Alltagsgeschehen und bei Privatkunden kann man davon ausgehen, dass der Privatkunde keinen Gedanken an Urheberrechte verschwendete und nicht wusste, welche Klippen lauern und was man explizit vereinbaren kann/sollte.
Ohne besondere Regelungen erhält die Auftraggeberin die Zeichnung und darf davon ohne Einverständnis der Urheberin keine Kopien auf welche technische Weise auch immer anfertigen, darf die Zeichnung zur persönlichen Nutzung verwenden, aber z. B. nicht veröffentlichen. Aber die Urheberin ist ohne anders lautende vertragliche Regelung befugt, ihr eigenes Werk/ihre künstlerische Schöpfung z. B. für einen Druck zu nutzen. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Zeichnerin als Urheberin des im Auftrag einer dafür zahlenden Kundin angefertigten Werks als Grundlage für weitere Werke, etwa für Drucke, verwendet (so weit dem keine anders lautenden Vereinbarungen entgegen stehen).
Wer so etwas verhindern möchte, muss bei Auftragsvergabe Regelungen zu den Verwertungsrechten treffen. Die Urheberschaft kann man der Zeichnerin nicht nehmen, sie ist nicht übertragbar und nicht pfändbar. Aber über die mit der Urheberschaft verbundenen Rechte können Auftraggeber und Auftragnehmer nach Gutdünken freie Vereinbarungen treffen. Dafür gibt es kein Formerfordernis, aber die Schriftform (gemeint ist Papier mit eigenhändigen Unterschriften) ist dringend anzuraten.
Wer sich als lebende Person zeichnen oder fotografieren (z. B. ein Bewerbungsfoto) lasst, darf die Zeichnung/das Foto nur für den vereinbarten Zweck verwenden, aber nicht kopieren oder einscannen, um es zu vervielfältigen. An diesem Punkt machen professionelle Urheber von vornherein auch vertragliche Unterschiede. So dürfen nur die in Papierform übergebenen Exemplare für den vereinbarten Zweck verwendet werden und die Übergabe auf Datenträger ist ein bisschen teurer. Dies aber nicht für den Datenträger, sondern für das Recht, die Daten unverändert für viele z. B. Bewerbungen zu nutzen. Details stehen im Kleingedruckten. Aber auch der Urheber darf im Fall der Zeichnung/des Fotos von einer lebenden Person sein Werk nicht einfach ungefragt ins Schaufenster stellen, denn hier werden Persönlichkeitsrechte des Auftraggebers berührt.
Über all das hinaus gibt es einen postmortalen Persönlichkeitsschutz gemäß § 22 Satz 3 KunstUrhG https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html. Hier ist die im Gesetz festgelegte 10-Jahres-Frist nach dem Tod entscheidend. Weil aber Deine Schwägerin zum im Gesetz erwähnten Angehörigenkreis des Verstorbenen gehört, handelte die Zeichnerin korrekt. Außerdem darf die Zeichnerin ihr Werk nach Ablauf der 10-Jahres-Frist nach eigenem Ermessen verwerten.
Gruß
Wolfgang
PS: Vermutlich geht es nicht um die Zeichnung des verdorbenen Vaters (so etwas soll’s geben), sondern des verstorbenen Vaters.