Pfähndungshaft, was kommt danach?

gerade eben war im Galileo - Beitrag mit Kurt Krimi die Rede davon, dass um die Eidesstattliche Pfähndungserklärung zu erzwingen, eine bis zu 6 monatige beugehaft verordnet werden kann. Meine Frage ist: mal angenommen, der delinquent weigert sich trotzdem auch 6 Monate lang, zu unterschreiben? wird er einfach wieder freigesetzt? Man wird ihm ja wohl kaum seine „diebstähle“ lassen, nur weil er nicht pfänden lassen will, oder?

Ich habe mal die mM nach relvanten Paragraphen rausgesucht, hieraus ergibt sich keine zeitliche Begrenzung der Beugehaft, Die Pfändung der Vermögenswerte ist davon aber nicht betroffen, diese werden dann eben Zwangsgepfändet, dabei geht es nicht um das Ablegen der Eidestattlichen Versicherung.

Habe den Galileo-Beitrag jedoch nicht gesehen und habe auch nicht Recht als Expertengebiet angegeben, sodass ich für die Antwort keine Garantie geben kann, bei dringenden rechtlichen Fragen, ist die Konsultation eines Anwalts ratsam.

§901 ZPO
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die Haft anzuordnen.

§ 902 ZPO
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgericht des Haftorts beantragen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt.

Ich hoffe das hilft Ihnen weiter
MfG