Pfändbarkeit Pensionskasse

Liebe Experten,

ein Unternehmer ging Konkurs, das Geschäft wird von der Frau neu fortgeführt, die den Mann dazu einstellt. Frage: Kann der Mann als Angestellter eine Pensionkasse abschließen, ohne Gefahr zu laufen, dass ihm die Beiträge gepfändet werden. Der Steuerberater behauptet dies.

Gruß,
Andreas

Hallo Andreas,

hier müssten alle 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung möglich sein. Warum?

In dem Konstrukt tauchen „3 Personen“ auf: Unternehmen, Pensionskasse (Unterstützungskasse, Versicherungsgesellschaft) und Mitarbeiter.

Der Versicherungsvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse geschlossen. Die Pensionskasse befriedigt den Anspruch des Mitarbeiters auf dessen Versorgung (Renten- oder Kapitalleistung). Die Prämienzahlung an die Pensionskasse übernimmt das Unternehmen (im Rahmen einer Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberfinanziert).

Sprich: Den Vertrag abschließen kann nur das Unternehmen (Arbeitgeber = Versicherungsnehmer)…

Insofern könnte sich im Falle einer Insolvenz des „neuen Unternehmens“ die Frage stellen… Doch genau dafür zahlt das Unternehmen Beiträge zum sogenannten Pensionssicherungsverein… Sollte ein „unwiderrufliches Bezugsrecht“ vorliegen, kann gleich gar nix passieren…

Was natürlich ist, wenn z. B. mit 65 jeden Monat 1000 € Rente aus der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden und der „in Konkurs gegangene Ex-Unternehmer“ sich bis dahin mit seinen Gläubigern noch nicht geeinigt hat…

Wobei es auch sein kann, dass „Renten“ gar nicht gepfändet werden können. Vielleicht kann einer der anderen mehr dazu sagen…

Hoffe, dass hilft noch einmal ein Stück weiter.

Gruß Matthias

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Hallo Andreas,

ein Unternehmer ging Konkurs, das Geschäft wird von der Frau
neu fortgeführt, die den Mann dazu einstellt. Frage: Kann der
Mann als Angestellter eine Pensionkasse abschließen, ohne
Gefahr zu laufen, dass ihm die Beiträge gepfändet werden. Der
Steuerberater behauptet dies.

wenn ich es richtig verstehe, läuft über das Vermögen des Mannes ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren. Er kann mit dem nicht pfändbaren Anteil seines Einkommens tun, was er will. Auch Aktien anlegen, eine Pensionskasse abschließen und so weiter. Wie eine Entgeltumwandlung bei der Pfändung berücksichtigt wird (mindert ja den Nettolohn), wäre mit dem Verwalter zu besprechen. Was Du mit der Pfändung der Beiträge meinst, musst Du allerdings noch genauer erklären.

Wenn es um die Insolvenz eines Arbeitgebers geht, ist die Pensionskasse eines Arbeitnehmers immer dann pfändungsfrei, wenn es sich um steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen handelt. Das ist bei Entgeltumwandlung der Fall. Der arbeitgeberfinanzierte Teil unterliegt grundsätzlich der Verwertung im Insolvenzverfahren.

Gruß Oskar

Gruß,
Andreas