Pfändung

Guten Tag,
meine Frage ist:
könnte ein finanzierter Pkw gepfändet werden?

Guten Tag,

Guten Tag.

meine Frage ist:
könnte ein finanzierter Pkw gepfändet werden?

Die Antwort lautet: ja.

Event. kann der Sicherungseigentümer (so einen gibt es hier wohl, oder?) die Freigabe erreichen, wenn er nach § 771 ZPO vorgeht.

Levay

Der „Besitzer“ ist aber noch nicht der Eigentümer. Also könnte doch der „Pfänder“ nur bei dem Besitzer pfänden, indem er, der „Pfänder“ prakt. die Restforderung an den Eigentümer bezahlt und so den Besitz erlangt, oder?

Nein, er kann pfänden, aber er sollte es nicht, weil man ihn dann verklagen kann, § 771 ZPO. Der Gerichtsvollzieher interessiert sich allerdings nicht dafür: Wenn ihm der Auftrag erteilt wird zu pfänden, dann pfändet er auch, und das darf er.

Man sollte dem Gläubiger also mitteilen und nachweisen, dass das Auto sowieos wieder freigegeben werden müsste. Wird es trotzdem gepfändet, erhebt man Drittwiderspruchsklage.

Levay

Muss der Besitzer, da es ja nicht sein Eigentum ist, die z.B. Schlüssel dem GV übergeben? Geht doch nur per Beschluss und Einwilligung des Eigentümers, oder? Wäre ohnehin (glaube ich) wider der Sitte, wenn ein Gläubiger ein finanziertes Auto pfändet, wohlwissend um die Finanzierung!? Somit entstünde dem Schuldner doch eine weitere Schuld, sollte das rechtens sein???

Muss der Besitzer, da es ja nicht sein Eigentum ist, die z.B.
Schlüssel dem GV übergeben?

Na ja, wenn’s doch gepfändet wird…

Geht doch nur per Beschluss und
Einwilligung des Eigentümers, oder?

Nein, und daran wird sich auch nix ändern, egal wie oft du mich noch fragst :wink:

Wäre ohnehin (glaube ich)
wider der Sitte, wenn ein Gläubiger ein finanziertes Auto
pfändet, wohlwissend um die Finanzierung!?

Das ist ja sein Problem, wenn er das tut. Er setzt sich damit dem Risiko einer Drittwiderspruchsklage aus, die er verlieren wird.

Somit entstünde dem
Schuldner doch eine weitere Schuld

Welche denn?

Levay

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Auf jeden Fall bin ich jetzt schlauer!
Vielen Dank und Grüße

Soweit richtig, aber…
auch der finanzierte PKW unter Eigentumsvorbehalt der finanzierenden Bank kann gepfändet werden ohne das die Bank als noch Eigentümer § 771 ZPO geltend machen kann, wenn das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Vollrechtes - Eigentum - mitgepfändet wurde. Das Anwartschaftsrecht ist ein anderes Vermögensrecht gem, § 857 ZPO, überragbar, und somit auch pfändbar.
Gepfändet wird das Kfz und das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums (Doppelpfändung) Der Gläubiger zahlt die Restschuld und der Schuldner wird Eigentümer. Die Restraten kann der Gläubiger als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem § 788 ZPO geltend machen. Das Recht gem. § 267 II BGB steht dem Drittschuldner nicht mehr zu.

Ja, nur kann der Gerichtsvollzieher kein Anwartschaftsrecht pfänden. So, wie die Geschichte hier vorgetragen wurde, kann es also nicht so sein, wie du hier sagst. Ob es so ist - es steht in den Sternen.

Levay

Ja, nur kann der Gerichtsvollzieher kein Anwartschaftsrecht
pfänden.

Selbstverständlich der Rechtspfleger des zust. Vollstreckungsgerichtes

So, wie die Geschichte hier vorgetragen wurde, kann
es also nicht so sein, wie du hier sagst. Ob es so ist - es
steht in den Sternen.

Würde eher Zöller 27. Aufl. favorisieren zu §§ 846 ff. 857