Pfändung Arbeitslohn

Hallo,

Arbeitnehmer Y hat Schulden.

Dem Arbeitgeber des Y flattern daher seit Jahren Pfändungsverfügungen, gerichtliche Forderungen und der Gerichtsvollzieher ins Haus.

Nun geht der Arbeitgeber her und teilt dem Arbeitnehmer mit, er habe kein Problem damit, wenn dies ein- oder zweimal vorkäme, aber inzwischen habe sich wegen der Angelegenheiten ein Aufwand, sowohl zeitlich als auch finanziell, angehäuft, dass der Arbeitgeber dafür eine kleine Entschädigung wollte, sagen wir mal in Form einer einmaligen Lohnkürzung (Einbehalt vom Nettolohn).

Wäre dieses Vorgehen des Arbeitgebers rechtlich in Ordnung oder fällt das unter die normalen Risiken, die ein Arbeitgeber mit dem Arbeitsvertrag eingeht?

Gruß
Lawrence

Hi Lawrence,

die entsprechenden Paragraphen kenne ich leider nicht, aber wir haben das früher ebenfalls so gemacht und meines Wissens ist das bei großen Arbeitgebern die eher die Regel als die Ausnahme.

Wenn bei einem Angestellten gepfändet wurde, wurden dem jedesmal dafür 6 € vom Lohn als Bearbeitungsgebühr abgezogen, wobei ich auch schonmal von 15 € Gebühr gehört habe.

Gruß
Didi

Hallo,

sagen wir es mal ganz unjuristisch so: Ich kenne massenhaft Arbeitgeber, die aufgrund des Aufwands und des Haftungsrisikos bei solchen Angelegenheiten schnellstmöglichst jeden erstbesten Grund suchen und nutzen, um solche Arbeitnehmer los zu werden.

Wenn die Kürzung von der Höhe her akzeptabel und nachvollziehbar ist, würde ich die Klappe halten, und hoffen, dass es weiterhin gut geht. Denn aus Arbeitslosigkeit heraus bei laufenden Pfändungen einen neuen Job zu finden ist ziemlich aussichtslos. Freiwillig tut sich kein AG den Streß mit den Lohnpfändungen an. Wenn der bisherige AG aus persönlicher Verbundenheit da bislang mitgespielt hat, ist das ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

Gruß vom Wiz

Hallo,

wenn in diesem Fall Y nicht eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag hat, ist die Gebühr unzulässig. Sie kann auch nicht als „Betriebsbusse“ rechtswirksam mit dem BR vereinbart werden.
http://www.kanzlei-khn.de/index.php?option=com_conte…

Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung muß der AG ggfs. allerdings auch die Angemessenheit der Kosten nachweisen können und darf nicht irgendwelche Phantasiesummen verlangen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

danke für die fundierten Antworten.

Ich fasse das mal so zusammen:

Der Arbeitgeber darf das nicht, der Arbeitnehmer sollte aber einen angemessenen Betrag tolerieren, falls er das Arbeitsverhältnis nicht unnötig aufs Spiel setzen will.

Gruß
Lawrence