Ein Steuerpflichtiger bekommt von seinem Finanzamt seine Ausfertigung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen ihn, dem Drittschuldner wurde sie ebenfalls zugestellt.
Der Stpfl. ist mit den zu pfändenden Beträgen nicht einverstanden und möchte sich effektiv dagegen wehren. Er führt z. B. an, daß ein Steuerbetrag trotz anderweitigem Guthaben am Fälligkeitstag (und somit widerrechtlich) gepfändet wurde.
Welche Rechtsmittel sind am schnellsten bzw. am sinnvollsten?
Wonach richten sich die Pfändungsgebühren und die Auslagen?
Ich würde eher mal wo anders anfangen zu „hebeln“, da in aller Regel davon auszugehen ist, dass die Pfändung rechtmäßig erging. Muss nich sein aber ist meißtens so…
Ich würde mich darum kümmern, warum das Guthaben nicht verrechnet wurde. Sind da evtl. noch Nachweise zu bringen? Oder andere Hinderungsgründe die man schnell beseitigen könnte? Kann man evtl. Stundung für den Restbetrag beantragen auf Grund des Guthabens?
Ansonsten ist eine Vollstreckung ein Verwaltungsakt gegen den man Einspruch einlegen kann und auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wie beim Bescheid auch.
falls das anderweitige Guthaben aus einer USt-Voranmeldung herrührt, tut der StPfl gut daran, vor dem Anruf beim zuständigen Minister den § 168 Satz 2 AO nochmal durchzulesen.
Die Pfändungsgebühren sind offenbar pauschal 20 Euro gemäß § 339 Abs. 2 AO.
Die Auslagen richten sich nach § 344 AO.
Können / dürfen die Auslagen pauschal erhoben und gepfändet werden, z. B. in Höhe von 50 Euro? Wenn ja, wird nach der Pfändung über die tatsächliche Höhe gemäß § 344 AO abgerechnet und der Restbetrag erstattet?
Bleibt die Frage nach einem „Einspruch“ gegen die Pfändung. Wäre es hierfür notwendig bzw. sinnvoll, einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu verlangen?