Pfändung durch GV

Hallo liebe Experten,

wie ist die rechtliche Situation in folgendem Fall:

Erbe E bestellt einen Grabstein bei Steinmetz S. S fertigt den Stein an und stellt ihn in ortsüblicher Weise (Einfassung ans Grab, Sockel unter den Stein, feste Verbindung zwischen allen Bestandteilen) am Grab des Verstorbenen auf. E zahlt jedoch nicht und S beantragt Mahn- und nachfolgend Vollstreckungsbescheid gegen E.

Mit dem unwidersprochenen Vollstreckungsbescheid möchte S den Grabstein pfänden (entfernen und veräußern lassen bzw. in eigenen Gewahrsam zurücknehmen und ggf. verwerten).

Kann / darf der Gerichtsvollzieher diesen Auftrag ausführen? Welche Bedingungen müssen ggf. erfüllt sein, um den Grabstein durch den GV pfänden zu lassen?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo!

das ist möglich und zulässig.
Wurde sogar höchstrichterlich vom BGH im Jahre 2005 so entschieden.
Nachlesen unter Aktenzeichen VII ZB 48/05

Es zählt nicht zu den im Rahmen einer Bestattung unpfändbaren Dingen, wie etwa Trauerkleidung und Sarg oder Ausstattung der Trauerfeier.

mfG
duck313

Eigentum an einem Grabstein?
Servus,

wie kommts, dass hier § 94 Abs 1 BGB keine Wirkung entfaltet? Der Grabstein gehört doch, meinte ich, in dem Moment, wo er aufgestellt und mit dem Untergrund fest verbunden ist, dem Eigentümer des Friedhofs - dem darf der GV doch ohne weitere Grundlage nichts wegnehmen?

Für Erhellung dankt

Dä Blumepeder

Der Grabstein gehört doch, meinte ich, in dem Moment, wo er
aufgestellt und mit dem Untergrund fest verbunden ist, dem
Eigentümer des Friedhofs - dem darf der GV doch ohne weitere
Grundlage nichts wegnehmen?

Für Erhellung dankt

Hallo,

die Zustimmung des Trägers des Friedhofes ist vor der Pfändung vom GVZ einzuholen.

ml.

Hallo ml,

schönen Dank für das fehlende Teilchen - ich drechsle jetzt an einem Geschäftsmodell zu einem „P-Friedhof“ in privater Trägerschaft mit Familiengruften für Industrieadel mit missratenen Nachkommen und sowas, wo den Bestattungswilligen zugesichert wird, dass kein Grabmal wieder rausgegeben wird, wenn ich mal draufsitze…

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

ich bin nicht der Meinung, dass ein Grabstein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, da eine Trennung nicht zur Beschädigung oder Wesensänderung führte. Kann man aber auch vertretbar anders sehen.

In den allermeisten Fällen greift aber wohl § 95 BGB, da Grabsteine grundsätzlich nur vorübergehend aufgestellt werden.

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Hallo,

…das ich nicht auf diese Idee gekommen bin…

Grüße
ml.