pfändung eigentum dritter beim vermieterpfandrecht

Hi leute.Bei meinem bruder hat der vermieter vom Vermieterpfandrecht gebrauch gemacht.leider befanden sich darunter auch ein paar von meinen gegenständen.der vermieter will mir mein eigentum nur aushändigen wenn ich seinen kompletten hausstand auslöse.ist das rechtens und was sollte ich tun? und wie verhält sich das mit unpfändbaren gegenständen?

Die Pfändung von Sachen, die dem Schuldner nicht gehören ist zunächst wirksam.

gepfändet wurden sie ja dem Besitzer,(Deinem Bruder, also demjenigen der in Besitz der Sachen war) - Der Eigentümer (also Du) hat aber die Möglichkeit bei verantwortlichen Gericht, eine Drittwiderspruchsklage zu erheben und sein Eigentum wieder zurückzuverlangen.

Die Klage ist nur zulässig, solange das Zwangsvollstreckungsverfahren noch in Gang ist. Danach kann man nur noch auf Schadenersatz klagen. Der Eigentümer erhält dann nur noch den Versteigerungserlös der Sache. Herausgabeanspruch an den Ersteigerer ist von Recht wegen ausgeschlossen.

_________________________________________________________
In Zeiten der Gratiskultur - Wem meine Antwort gefällt, der darf das auch
gerne durch eine positive Bewertung meines Beitrags ausdrücken.

hallo,

kann ich nicht helfen…

lisa

Hallo darie,

das ist ein grenzwertiges Thema, bei dem dessen Inanspruchnahme der Vermieter ganz schnell mit dem BGB §562 in Konflikt kommen kann.

Mehr dazu hier :
http://dejure.org/gesetze/BGB/562.html

Klären Sie den V. ganz eindeutig und nachvollziehbar (schriftlich) darüber auf, bei welchen Gegenständen es sich um Ihr Eigentum handelt und dass es sich somit um nicht pfändbare Gegenstände des Mieters handelt.
Der Sachverhalt der Nötigung, Erpressung, Diebstahl, Hausfriedensbruch steht evtl.im Raume.
Er soll Ihr Eigentum unverzüglich an Sie aushändigen, da Sie sonst Anzeige erstatten.
Im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

BG
hardy

danke erst mal für die schnellen antworten. das schreiben habe ich bereits abgeschickt mit dem zusatz meine perönlichen dinge umgehend auszuhändigen.
fals der v. dem nicht nachkommt reicht es die polizei einzuschalten oder müsste ich das zivilrechtlich machen?
komisch finde ich auch das der GV. angeblich dabei war als die wohnung geöffnet wurde sie mir aber nicht den namen sagen wollte.oder auch das der briefkasten leer war.bricht den der GV. auf?? und kann der v. die dinge über einen zeitraum von 4 monaten bei sich lagern??

Hallo darie,

wenn ein gerichtlicher Beschluss für die Beschlagnahmung vorlag, dann kann der GV je nach Sachlage die Wohnung öffnen lassen. Das müsste man mit Hilfe eines RA klären, wie die ganze Angelegenheit abgewickelt wurde. Das betrifft auch den Briefkasten. Im Normalfall ist das Hausfriedensbruch.
Wenn der V. fremdes Eigentum aus einer gemieteten Wohnung an sich nimmt, dann ist das Diebstahl.
Falls die Reaktion auf Ihr Schreiben negativ ausfällt - besprechen Sie die Sache am besten mit einem RA.
BG
hardy

Klagen Sie auf die Herausgabe der dinge, deren Eigentumsanspruch von Ihnen nachgewiesen werden kann, falls eine solcher Nachweis dem Vermeiter nicht genügt.

Hallo,

am besten einen Anwalt einschalten.

Viel Glück!!