Pfändung einer anderweitigen Sicherheit

Hallo Ihr Wissenden,

wir haben hier gerade eine eifrige Diskussion zu folgender theoretischer Konstellation:
Schuldner S leiht sich bei A Geld und unterschreibt ein Schriftsstück, dass er A ein genau definiertes Grundstück überlässt, falls er bis zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Datum nicht zurück zahlen kann. Anschließend macht S bei B Schulden. B geht den Rechtsweg und am Ende steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Kann dieser nun auch das als Sicherheit für A dienende Grundstück zwangsversteigern lassen?

Ich persönlich glaube ja nicht. Was meint Ihr dazu?

mit besten Grüßen
Steffen B.

Servus!

Ich persönlich glaube ja nicht. Was meint Ihr dazu?

Ich persönlich glaube das schon, denn dingliche Rechte an Grundstücken stehen entweder im Grundbuch oder es gibt sie nicht.

Hallo Ihr Wissenden,

wir haben hier gerade eine eifrige Diskussion zu folgender
theoretischer Konstellation:
Schuldner S leiht sich bei A Geld und unterschreibt ein
Schriftsstück, dass er A ein genau definiertes Grundstück
überlässt, falls er bis zu einem bestimmten in der Zukunft
liegenden Datum nicht zurück zahlen kann. Anschließend macht S
bei B Schulden. B geht den Rechtsweg und am Ende steht der
Gerichtsvollzieher vor der Tür. Kann dieser nun auch das als
Sicherheit für A dienende Grundstück zwangsversteigern lassen?

Ich persönlich glaube ja nicht. Was meint Ihr dazu?

Ich persönlich glaube ja schon, denn

  1. bedürfte diese Überlassungsurkunde der notariellen Beurkundung
  2. ist diese Überlassung aufschiebend bedingt, so dass eine Eigentumsänderung noch gar nicht ansteht
  3. ist das Grundstück nicht im Grundbuch umgeschrieben, so dass eine Eigentumsänderung auch nicht eingetreten ist.

Dieses genügt für eine Zwangsversteigerung. Was der Schulder so alles sonst bzgl. der Grundstücks unterschrieben hat, kann dem Gläubiger egal sein. Andererseits würde jede Grundschuldsicherung faktisch leerlaufen, da so ein „Überlassungsvertrag“ dann wohl bei jedem plötzlich auftauchen könnte.
Gruß
Dea

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo,

ich würde mal (ohne Gewähr) sagen, der Vertrag, dass ein Grunstück unter einer bestimmten Bedingung zu überlassen ist, ist in dem konkreten Fall nichtig, da er nicht notariell beurkundet worden ist. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html

Gruß Holger

Danke
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Antworten. Da habe ich offensichtlich nicht weit genug gedacht. Zumindest ist die Frage geklärt und wieder Ruhe im Haushalt… :smile:

mit besten Grüßen
Steffen B.