Hallo zusammen,
hier ein völlig fiktiver Fall aus Sicht eines Vermieters:
Eine Mieterin, die immer pünktlich ihre Miete zahlt, hat Schulden bei einem Versandhändler.
Dieser erwirkt einen Pfändungsbeschluss für die Mietkaution und lässt ihn per Gerichtsvollzieher an den Vermieter zustellen.
Nach § 840 ZPO ist der Vermieter zur Beantwortung einiger Fragen verpflichtet, die dem Vermieter nicht ganz klar sind:
„1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;“
Der Vermieter möchte die Forderung als begründet anerkennen, da diese ja in dem Pfändungsbeschluss vermerkt sind und demnach gerichtlich geprüft sind - allerdings ist die tatsächliche Höhe des Betrags nicht ganz klar, da in dem Pfändungsbeschluss nicht eine einzige Summe steht, sondern an verschiedenen Stellen von Forderung, Prozentwerten, Gebühren etc. die Rede ist.
Oder sollte der Vermieter die Anerkennung ablehnen? Oder einen Vorbehalt formulieren?
Der Vermieter wäre eigentlich zur Zahlung der Forderung an den Versandhändler bereit,
- nachdem die Mieterin ausgezogen ist
- und nachdem von der Mietkaution etwaige Reparaturkosten bezahlt worden sind (denn dafür ist die Mietkaution ja da)
- und nur bis zur Höhe der Mietkaution.
Da das Mietkautionskonto auf den Namen der verschuldeten Mieterin und den Namen ihres nicht-verschuldeten Ehegatten lautet, ist dem Vermieter unklar, ob der Versandhändler Zugriff auf die ganze oder nur die halbe Kaution hat.
„2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;“
Ist hier unter „Forderung“ die Mietkaution zu verstehen, also die Forderung an den Vermieter als Drittschuldner? Flapsig ausgedrückt, ob noch jemand anders etwas von der Mietkaution haben will?
Ansonsten kann der Vermieter diese Frage doch gar nicht beantworten, oder?
Sollte der Vermieter sich zur Beantwortung der Fragen rechtlichen Beistand holen?
Oder kann der Vermieter die Fragen in obigem Sinne und mit den genannten Einschränkungen und Unklarheiten beantworten?
Grüße
Dirk