Pfändung Klavier

Guten Abend,

mal wieder eine Frage zur Pfändung:

Mann lebt mit Frau und deren Sohn in einer Lebensgemeinschaft. Nicht verheiratet. Sie bekamen durch Zufall vor 2 Jahren ein Klavier von der Nachbarin bei deren Auszug für 50 Euro überlassen. Es ist sehr schlicht. Evt. würde man 200-300 dafür bekommen, da wir es auch haben stimmen lassen. Kaufvertrag o.ä. gibt es nicht dafür.

Das Klavier ist kein Luxus, da Sohn der Frau sehr begabter Klavierspieler und Komponist ist und dadurch Möglichkeit hat, zur Musikschule zu gehen. Davor hat er sich das SPielen auf einem alten ausgedienten Keyboard beigebracht. Nun steht er kurz vor einem Vorspiel, damit über eine besondere Förderung entschieden werden kann, so dass er dann mehr Übungstunden für weniger Geld erhielte.

Was ich damit sagen möchte ist, dass eine Welt für den JUngen zusammenbrechen würde, wenn das Klavier nicht mehr da wäre.

Was ist zu tun?

PS: Der Mann bekommt den Besuch des Gerichtsvollziehers, nicht die Frau. Also der Mann ist der Schuldner.

Für optimistische Antworten wäre ich sehr dankbar.

Gruß Sulamith

Was ist zu tun?

Man sage dem GV, das Klavier gehöre dem Sohn, ganz einfach.

Abgesehen davon würde es wahrscheinlich eh nicht gepfändet, weil eine Verwertung mehr Kosten als Einnahmen abwerfen würde, ist aber nur eine Schätzung!

Was ist zu tun?

Man sage dem GV, das Klavier gehöre dem Sohn, ganz einfach.

So einfach ist das nicht…man sollte das schon irgendwie belegen können. Denn sonst könnte man einfach sagen alles gehört dem Sohn und dann braucht der GV erst gar nicht zu kommen.
Am einfachsten wäre es, von den Vorbesitzern eine entsprechende Quittung zu bekommen.

Abgesehen davon würde es wahrscheinlich eh nicht gepfändet,
weil eine Verwertung mehr Kosten als Einnahmen abwerfen würde,
ist aber nur eine Schätzung!

Das sehe ich allerdings auch so. Klaviertransporte kosten richtig Geld und übersteigen den Wert allemal.
Gruß n.

Hallo!

Das sehe ich allerdings auch so. Klaviertransporte kosten
richtig Geld und übersteigen den Wert allemal.

Also ich sehe das nicht so. Das hängt wohl vom Klavier ab.

Gruß
Tom

Also ich sehe das nicht so. Das hängt wohl vom Klavier ab.

Ok, wenn die Nachbarin strunzdoof war und eine Steinway für 200 Euro verschenkt hat, könntest recht haben!

Aber war schon richtig, irgendwas schriftliches von der Nachbar für den Sohn wäre wirklich gut…

Huhu!

Man sage dem GV, das Klavier gehöre dem Sohn, ganz einfach.

Dann sagt der Gerichtsvolzieher (zu Recht), dass ihm das vollkommen egal ist.

Abgesehen davon würde es wahrscheinlich eh nicht gepfändet,
weil eine Verwertung mehr Kosten als Einnahmen abwerfen würde,
ist aber nur eine Schätzung!

Das ist schon ein bißchen näher an der Wahrheit dran. Und selbst wenn das Klavier gepfändet werden würde, käme ein Pfandsiegel dran und fertig.

Huhu!

Man sage dem GV, das Klavier gehöre dem Sohn, ganz einfach.

Dann sagt der Gerichtsvolzieher (zu Recht), dass ihm das
vollkommen egal ist.

In welchem §en steht, daß ein GV das Eigentum eines Kindes pfänden kann, um damit die Gläubiger seines Vaters zu befriedigen?

Sollte das allerdings auf die fehlende Nachweisbarkeit hinweisen: Darauf hat gestern bereits jemand hingewiesen und ich habe das auch schon mit den Worten „stimmt, das ist natürlich richtig“ bestätigt. Trotzdem vielen Dank daß Du es einen Tag später noch einmal dasselbe gesagt hast.

Hallo Wildsau!

In welchem §en steht, daß ein GV das Eigentum eines Kindes
pfänden kann, um damit die Gläubiger seines Vaters zu
befriedigen?

Das ist ein Grundsatz in der Zwangsvollstreckung und hängt mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung zusammen. Der Gerichtsvollzieher hat die dingliche Rechtslage nicht zu prüfen, schließlich ist er Vollzieher und nicht Richter. Er wird je nach Freundlichkeit des Vaters entweder mit einem mürrischen „Komisch, das sagt mir jeder“ aufwarten oder mit dem goldenen Tipp, dass dem Sohn der Rechtsweg offenstehe.

Sollte das allerdings auf die fehlende Nachweisbarkeit
hinweisen: Darauf hat gestern bereits jemand hingewiesen und
ich habe das auch schon mit den Worten „stimmt, das ist
natürlich richtig“ bestätigt.

Hast Du fein gemacht, aber leider war diese Antwort weder natürlich ncoh richtig. Denn „irgendwie belegen“ reicht nicht aus. Das Dritteigentum muss evident sein, dh es muss dem Gerichtsvollzieher klar ins Auge springen, dass es sich nicht um Eigentum des Vaters handeln kann.

Trotzdem vielen Dank daß Du es
einen Tag später noch einmal dasselbe gesagt hast.

Käme mir es nicht in den Sinn. Und jetzt husch zurück in die Rotte, Schwarzkittel.

Ach so,der Paragraph: Nimm zB § 119 GVGA.

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Das ist ein Grundsatz in der Zwangsvollstreckung und hängt mit
dem Grundsatz der Gewaltenteilung zusammen. Der
Gerichtsvollzieher hat die dingliche Rechtslage nicht zu
prüfen, schließlich ist er Vollzieher und nicht Richter.

Das ist nun wirklich Plö…an den Haaren herbeigezogen! Dann führen Polizisten also regelmässig bei Zeugen eine erkennungsdienstliche Dingsbumsda durch, weil sie nur Exekutive sind? Nö nö, der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet sein Hirn vor Aufnahme der Tätigkeit beim nächsten Finanzamt zur Aufbewahrung abzugeben. Es dürfen ja auch Kundenfahrzeuge in KfZ-Werkstätten nicht gepfändet werden, weil hier ja augenscheinlich 119 zum Tragen kommt.

Also denken darf man dem GV noch zutrauen. Alles eine Sache der Beweisfrage, aber das hatte Dein Vorgänger schon angemerkt.

Sollte das allerdings auf die fehlende Nachweisbarkeit
hinweisen: Darauf hat gestern bereits jemand hingewiesen und
ich habe das auch schon mit den Worten „stimmt, das ist
natürlich richtig“ bestätigt.

Hast Du fein gemacht, aber leider war diese Antwort weder
natürlich ncoh richtig. Denn „irgendwie belegen“ reicht nicht
aus. Das Dritteigentum muss evident sein, dh es muss dem
Gerichtsvollzieher klar ins Auge springen, dass es sich nicht
um Eigentum des Vaters handeln kann.

Na also.

Trotzdem vielen Dank daß Du es
einen Tag später noch einmal dasselbe gesagt hast.

Käme mir es nicht in den Sinn. Und jetzt husch zurück in die
Rotte, Schwarzkittel.

Arbeitslos oder sonstige Frustration?

Hallo, mein Freund, jetzt komm ich!

Das ist nun wirklich Plö…an den Haaren herbeigezogen!

Es ist doch wie immer: Was der andere schreibt, stimmt, was du schreibst, ist nur Phantasie. Ein Blick ins Gesetz fördert auch hier die Rechtskenntnis. § 808 I ZPO bestimmt, dass nicht das Eigentum, sondern der Gewahrsam des Schuldners maßgeblich ist. Sollte es sich um schuldnerfremdes Eigentum handeln, kann der Eigentümer die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Wenn du Recht hättest und der Gerichtsvollzieher dürfte die Sache gar nicht pfänden (weil er die Eigentumsverhältnisse hätte überprüfen müssen), dann wäre die Erinnerung gem. § 766 ZPO das richtige Rechtsmittel.

Frage: Wenn es so ist, wie du sagst, wozu gibt es dann die Drittwiderspruchsklage?

Levay

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Post Scriptum
PS. Das mit den Kundenfahrzeugen hast du richtig erkannt. Es handelt sich dabei aber um eine klassische Ausnahme von dem Grundsatz, an den du nicht glaubst, der aber so im Gesetz steht.

PS. Das mit den Kundenfahrzeugen hast du richtig erkannt. Es
handelt sich dabei aber um eine klassische Ausnahme von dem
Grundsatz, an den du nicht glaubst, der aber so im Gesetz
steht.

Oooooooooooooooooooooooh doch mein Herz!

Und um auf Deine Frage zu antworten:

Die gibt es für die Fälle, in denen der GV nicht erkennen kann, daß der Besitz != Eigentum ist. Das zweifle ich nicht an.

Wenn aber der Herr Papa vor dem Gerichtsvollzieher steht, ihm einen Schenkungsvertrag der Nachbarin vorlegt, dazu die Einladung zum Vorspielen für den Sohn, der Papa nur noch einen ARm hat und gar nicht spielen kann und dazu noch ein Forensiker danebensteht, der an Eides Statt versichert, die Fingerabdrücke auf den Tasten wären die des Sohnes, so zweifle ich jetzt einfach mal so an, das der Gerichtsvollzieher im Rahmen des Gesetzes handelt, wenn er diese ganzen Fakten ignoriert und dem Staat damit die Kosten einer Klage auferlegt. Klarer geht es nämlich nicht mehr.

Aber ich geh jetzt wieder, denn ich habe weder Ahnung vom Leben, noch lebe ich in einem Land, in dem die Erde noch eine Scheibe ist. Schönen Tag noch.

Wenn aber der Herr Papa vor dem Gerichtsvollzieher steht, ihm
einen Schenkungsvertrag der Nachbarin vorlegt, dazu die
Einladung zum Vorspielen für den Sohn, der Papa nur noch einen
ARm hat und gar nicht spielen kann und dazu noch ein
Forensiker danebensteht, der an Eides Statt versichert, die
Fingerabdrücke auf den Tasten wären die des Sohnes, so zweifle
ich jetzt einfach mal so an, das der Gerichtsvollzieher im
Rahmen des Gesetzes handelt, wenn er diese ganzen Fakten
ignoriert und dem Staat damit die Kosten einer Klage
auferlegt. Klarer geht es nämlich nicht mehr.

Womit wir dann bei der Evidenz wären…