Hallo zusammen,
wir haben hier gerade eine recht nette Diskussion.
Angenommen ein Mitarbeiter erhält zusätzlich zu seinem monatlichen Gehalt eine Vergütung für deine geleistete Mehrarbeit…
Angenommen, dieser Mitarbeiter hat laufende Pfändungen…
Die Vergütung inkl. Zuschläge für die Mehrarbeit sind lt. ZPO § 850 a zur Hälfte unpfändbar.
Ist hier die Brutto- oder Nettozahl gemeint?
Im Klartext: Müsste man vom Netto die Hälfte der Bruttomehrarbeitsvergütung abziehen, oder müsste man ein fiktives Nettoeinkommen auf Grundlage der halben Bruttomehrarbeitsvergütung ermittlen?
Wenn irgendwer ein hilfreiches Urteil hätte, wäre ich sehr dankbar, denn in zwei Fachliteraturen zweier verschiedener Verlage stehen zwei verschiedene Meinungen.
VG
Guido