Beispiel:
Ein ALG 2 Bezieher (allein) mit 359,00 EUR (ALG) + 291,00 EUR (KdU) = 650,00 EUR. Die Nebeneinkünfte betragen 400,00 EUR. Der ALG 2 Bezieher ist Schuldner (normale Schulden, keine Unterhaltsschulden).
Fakten:
Die Pfändungsfreigrenze gem. ZPO beträgt 989,99 EUR monatlich.
Für ALG 2 Bezieher sind von Nebeneinkünften 100 EUR anrechnungsfrei und hier im weiteren 20% des weiteren Betrags bis 400 EUR.
Solange der Herr trotz Erwerbseinkommen Arbeitslosengeld II erhält, ist dieses in der Regel nicht pfändbar. In voller Höhe pfändbar allerdings ist der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, d.h. wenn er vorher Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit) erhalten hat.
Die aktuelle Höhe des pfändbaren Einkommens ist bei den Schuldnerberatungen, Verbraucherzentralen wie auch beim Bundesministerium der Justiz erfragbar, beträgt aktuell diese Höhe, wie von Ihnen angegeben.
Allerdings sind Kontopfändungen nach Ablauf von sieben Tagen möglich - auch bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder II.
Variante A
Der Gläubiger pfändet per PfäB an den AG als Drittschuldner. Der AG erteilt Auskunft gem. ZPO und überweist an den Gläubiger 400,00 EUR, da der ALG 2 Bezieher ja sein Haupteinkommen von der ARGE bezieht, welches pfändungssicher ist.
Die Lohnabrechnung des AG sieht dann vereinfacht so aus:
Arbeitsentgelt 400 EUR
Pfändung 400 EUR
Auszahlung 0 EUR
Da für den ALG 2 Bezieher das Zuflussprinzip gilt, hat er faktisch 0 EUR Nebeneinkommen.
Der Bezieher arbeitet dann zwar für lau, aber tilgt auch monatlich mit 400 EUR! Was im besonderen Interesse des Gläubigers liegen kann, den PfäB daher dem AG und nicht der ARGE zuzustellen. Die ARGE geht hier leer aus, obwohl ihr 240 EUR zustehen würden, welche hier aber in die Tilgung fließen. Dies wäre indirekt eine Tilgung auf Staatskosten!?
Variante B
Der Gläubiger pfändet per PfäB an den AG als Drittschuldner. 650 EUR (ALG/KdU) + 400 EUR (NE) = 1050 EUR (Gesamteinkommen). Das sind 60,01 EUR über der Pfändungsfreigrenze, welche der AG an den Gläubiger überweist.
Die Lohnabrechnung des AG sieht dann vereinfacht so aus:
Arbeitsentgelt 400 EUR
Pfändung 60,01 EUR
Auszahlung 339,99 EUR
Nach Zuflussprinzip bleibt ein Nebeneinkommen von nur noch 339,99 EUR auf die Sozialleistungen zu berücksichtigen.
Der AG hätte hier selbständig eine Zusammenlegung der Einkommen seines AN vorgenommen?! Wird er dadurch ggf. dem Gläubiger Schadenersatzpflichtig, weil der alles gepfändet und überwiesen haben will?
Variante C
Der Gläubiger pfändet per PfäB an den AG als Drittschuldner. Einkünfte dort sind 400 EUR. Die Pfändungsfreigrenze ist aus Sicht des AG im Bezug auf das dortige Einkommen unterschritten. Der AG zahlt nichts an den Gläubiger.
Variante D
Der Gläubiger pfändet per PfäB an die ARGE als Drittschuldner.
650 EUR (ALG(KdU) + 160 EUR (anrechnungsfreier Betrag aus NE) = 810 EUR Gesamteinkommen. Nach Pfändungsfreigrenze gem. ZPO ist nichts zu pfänden.
Variante E
Der Gläubiger pfändet per PfäB an die ARGE als Drittschuldner mit Beantragung der Zusammenlegung der Ansprüche an den AG.
650 EUR (ALG/KdU) + 160 EUR (anrechnungsfreier Betrag der NE) + 240 EUR (Anrechnungsbetrag aus NE) = 810 EUR Einkommen (pfändungssicher) + 240 EUR (Pfändungsbetrag zu zahlen durch die ARGE an den Gläubiger).
Warum sollte die ARGE die 240 EUR an den Gläubiger rausgeben, wenn Sie diese an Sozialleistungen einsparen kann? Andererseits fließen die 240 EUR als Einkommen, was zur Pfändung herangezogen werden könnte.