Meine Frage bezieht sich auf die Erstattung vom Finanzamt.
Fall:
Eine Pfändung der Einkommensteuererstattung liegt vor. Das Gehalt wird lfd. gepfändet.
Frage ist jetzt, ob der gesamte zu erstattende Betrag gepfändet wird oder ob er wie das Gehalt gemäß der Tabelle abgeführt wird?
Beispiel(gemäß Pfändungstabelle)
Nettoeinkommen = 1.500,00€ mtl. = 360,40€ Pfändung
Steuererstattung (bedingt durch Werbungskosten) = 2.400,00 Euro.
Wird dieser Betrag dann quasi auf die Monate verteilt und damit praktisch so gerechnet?
1.700,00€ = 500,40€ und somit 720,00€ nicht pfändbar?
Die Ansprüche gegenüber dem Finanzamt, wozu auch die Einkommensteuererstattung zählt, unterliegen keinem Pfändungsschutz. Sie sind voll pfändbar.
Gruß
Jörg
Dafür muss aber ein Pfändungsbeschluss beim Finanzamt vorliegen. eine Lohnpfändung heisst nicht, dass automatisch auch eine steuerrückzahlung vom FA gepfändet wird
Hi,
es kann auch sein, daß es keine Pfändung ist sondern eine Aufrechnung mit einer staatlichen Forderung, aber auch da gibt es keine „Pfändungsfreigrenze“.
grüße
maimei
Dafür muss aber ein Pfändungsbeschluss beim Finanzamt
vorliegen. eine Lohnpfändung heisst nicht, dass automatisch
auch eine steuerrückzahlung vom FA gepfändet wird
Wie oben geschrieben liegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Finanazamt vor. Es handelt sich nicht um eine Forderung des Finanzamtes oder staatlicher Stellen.