Ist es möglich bei der Krankenkasse eines Arbeitnehmers Krankenfeld in Höhe von mtl. laufendem Kindesunterhalt zu pfänden, obwohl eine Lohnpfändung über alte und laufende Unterhaltsbeträge auch schon beim Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers vorliegen? Der Arbeitgeber zahlt natürlich z. Z. (seit 7 Mon.) keine pfändbaren Beträge mehr da der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht. Wie oft kann man, zumindest für die laufenden Unterhaltsbeträge, gleichzeitig zum B. beim Arbeitgeber und der Krankenkasse (evtl. auch das Finanzamt „EK-Steuererklärung“) pfänden? Die Frage kann leider kein Rechtsbeistand zur Zeit beantworten, da die Lohnpfändungen des Gläubigers aus finanziellen Gründen von ihm selbst erstellt wurden. (Vorlagen von alten Pfändungen lagen vor und Infos über pfändbare Beträge für Unterhalt auch).
Hi,
soviel ich weiß, kann man immer da pfänden, wo der Schuldner gerade sein Geld herbekommt. Allerdings ist das Krankengeld ja niedriger als das Erwerbseinkommen, daher solltest du vielleicht vorher prüfen, ob der Schuldner überhaupt mehr Krankengeld bekommt, als sein Mindestselbstbehalt ist. Sonst geht du leer aus und hast nur unnötige Kosten.
Gruß
Nelly
Hallo,
wenn wir ein Verrechnungs- oder Pfändungsersuchen bekommen,
teilen wir dies dem Leistungsbezieher (Krankengeldenpfänger)
mit und fordern Ihn auf uns nachzuweisen, dass es erim Falle
der Pfändung/Verrechnung mit seinem Einkommen unter das
„Sozialhilfeniveau“ sinkt - dies geschieht in aller Regel durch
eine BEstätigung des Sozialmates. Legt er diese Bestätiguing vor, kann
keine Verrechnung/Pfändung erfolgen. Ansonsten können wir bis zu
50% der Leistung einbehalten.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Günter, danke für Deine Mail vom 22.9. Du wolltest Dich nochmal schlau machen und melden. Wäre toll! ´
Danke
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Hallo,
unser System hatte leider heute morgen grössere Probleme,
so dass mir es leider nicht möglich war bei all der Hektik mich darum
zu kümmern - vielleicht klappts am Montag.
Gruss
Günter