Pfändung von Möbeln, die jemand anderem

gehören?
Bei einer Frau findet eine Pfändung von Möbeln statt, die Küche gehört allerdings dem Partner und soll auch gepfändet werden.
Es existiert ein Vertrag.
Ist diese Pfändung rechtens?

Danke Caro

Nein, nicht rechtens.
Es darf nur eigenes Eigentum gepfändet werden.
Die Dame muß beweisen, das dies nicht ihres ist,dann wird auch kein Kuckuck wie er schön heißt drauf kleben

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Hallo,

in solch einem fiktiven Fall wäre relevant ob die beiden
Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Die Küche muss ja irgendwann mal gekauft worden sein,
dazu gibt es einen Beleg.
Käufer = Eigentümer
Stehen auf diesen Beleg beide Personen drauf, Pech gehabt.
-Aber dürfte ein Kochherd gepfändet werden ?

Ansonsten meine ich mich zu entsinnen, dass ohne Belege, Probleme vorprogrammiert sind.

Grüße
Christian

Der Kuckuck klebt schon,
obwohl ein Vertrag vorhanden ist.
Was kann/muss man tun?

Gruß
Caro

Hallo Christian,

es gibt einen Kaufvertrag!
Die beiden leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Der Partner hat aber noch eine eigene Wohnung.

Gruß
Caro

Hallo,
es tendiert in diesem fiktiven Fall sehr nach einer Rechtsberatung…
nur mal so nebenbei.
Die nachfolgenden Dinge spiegeln nur meine Meinung und meinen Wissenstand da. Da ich mich für die Rechtsprechungen in Deutschland interessiere und ich tagtäglich durch den Handel mit Schuldner/Gläubigern zutun habe.
Eine Gewähr auf die Richtigkeit in solch einem fiktiven Fall
gibt es in keinster Weise.
+++++++++++

es gibt einen Kaufvertrag!
Die beiden leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Der Partner hat aber noch eine eigene Wohnung.

In solch einem Fall ist es wichtig ob der Kaufvertrag alleinig
auf den Partner ausgestellt ist.
Je nach Wert wird sogar nachgeprüft durch welchen Weg (Konto) die
Küche bezahlt wurde.
Dem Vollstreckungsbeamten geht es nur um die Eigentümer Prüfung.
Zudem stellt sich die Frage für den Vollstreckungsbeamten, warum
jmd eine „Zweitküche“ in einer fremden Wohnung hat.

Ansonsten gibt es diese Drittschuldner Regelung oder ich erkläre es mal anders.

2 Personen leben in eheähnlicher Gemeinschaft. Beide berufstätig.
Nun wird jemand arbeitslos.
Die erwerbstätige Person muss dafür einstehen, d.h. der erwerbsunfähige Partner erhält keinerlei oder nur sehr geringe
Bezüge von der Agentur für Arbeit.

Das sind die Nachteile wenn man in „wilder Ehe“ lebt , anstelle
einer Heirat. -So ähnlich verhält es sich auch mit Schulden.
Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft kann es passieren, dass der unverschuldete Partner plötzlich für die Schulden geradestehen darf.

Alle Dinge die dem Pfandrecht unterliegen (ZPO) und pfändbar sind,
können bei umstrittenen Eigentumsverhältnissen „sichergestellt“ werden.
Sollte man nicht 100% den Eigentumsnachweis erbringen können,
bleibt einen a) Widerspruch und höchstwahrscheinlich der Rechtsweg den
der eigentliche Eigentümer der Sachen beschreiten muss.

Viele Grüße
Christian

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obwohl ein Vertrag vorhanden ist.
Was kann/muss man tun?

Gruß
Caro

Dann an den Gerichtsvollzieher wenden, damit der des rückgängig macht !

Danke vielmals!

In seiner Wohnung gibt es keine richtige ehetaugliche Küche,
das ist eine Junggesellenküche.
Vertrag von Partnerin auf Partner existiertund Kontoauszug existiert.

Ist das ernst, dass man für Leute zahlen muss, mit denen man zusammen lebt?

Grüße
Caro

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Vertrag von Partnerin auf Partner existiertund Kontoauszug
existiert.

Also diese Verträge (Partner auf Partner) werden meist mit „Mauschelei“ belächelt…
Was meinst Du wieviele Schuldner versuchen „clever“ den/die Gläubiger
auszutricksen.

Ist das ernst, dass man für Leute zahlen muss, mit denen man
zusammen lebt?

JA
bei der Agentur für Arbeit,

JEIN
bei Schulden.
-Bei Schulden gibt es aber durch strikte Eigentumsverhältnisse und
unzähligen anderen Dingen viele Lücken und Möglichkeiten , so dass
der „unbehelligte Schuldenfreie“ auch schuldenfrei bleibt…
Aber auch viele Fallstricke, so dass man dafür aufkommen darf.

Es gab schon unzählige Partnerschaften wo der schuldenfreie
bei einer Trennung aufeinmal einen dicken Schuldenberg hat.

Grüße
Christian

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Das Problem…
…bei der Zwangsvollstreckung liegt in der Tat darin, dass der Gerichtsvollzieher die Eigentumsverhältnisse nicht prüft, es sei denn, es drängt sich offensichtlich auf, dass die zu pfändende Sache nicht im Eigentum des Schuldners steht. Das wäre anders praktisch auch nicht durchführbar. Geht der Gerichtsvollziehar in eine Wohnung, in der mehrere Personen wohnen und würde fragen, wem was gehört, so bekäme er jedesmal zu Antwort, dass die bestimmte Sache jemandem anders gehört. So könnte er nichts pfänden. Daher kommt es maßgeblich auf den Besitz an. Werden Sachen zu unrecht, da in fremdem Eigentum, gepfändet, so muss der wahre Eigentümer Drittwiderspruchsklage erheben.

Man muss übrigens klar unterscheiden zwischen Pfändung und Haftung für Schulden eines anderen. Gepfändet wird immer nur gegen denjenigen (und in dessen Eigentum), gegen den ein gerichtlicher Titel vorliegt. Ob jemand rechtlich für dessen Schulden ggf. auch haftet, spielt hier keine Rolle. Der Gerichtsvollziehar darf ausschließlich gegen den im Titel genannten vollstrecken.

Soll ein zusätzlicher Schulder mit reingezogen werden, so bedarf es eines komplett neuen Titels im Rahmen eines komplett neuen Gerichtsverfahrens, nach dem dann wiederum vollstreckt wird.
Gruß,
Dea

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Hallo Dea,

das ist eine super und ausführliche Antwort.
Grüße
Christian

Hallo!

Der Gerichtsvollzieher prüft kein Eigentum, sondern nur Gewahrsam, was allerdings bei dieser Konstellation schwierig sein wird, denn wohnen mehrere Personen in einem Haushalt (z.B. Wohngemeinschaft) ist Alleingewahrsam schwer feststellbar und im Zweifel eben kein Alleingewahrsam, so dass der Gerichtsvollzieher es nicht hätte pfänden dürfen. Bei Eheleuten z.B. besteht die Vermutung des Alleingewahrsams.

Ein Pfandrecht an der Küche ist somit nicht entstanden. Das ändert jedoch nichts an dem Kuckuck, der nach wie vor draufklebt.

Bevor die Küche verwertet wird, kann der Dritte (wahre Eigentümer) Drittwiderspruchsklage erheben.

Gruß Jeannette

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Danke!
Also soll keine Erinnerung gestellt werden, sondern
Drittwiderspruchsklage?
Wie läuft so etwas ab?

Danke!
Caro

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Möbel der Vermieterin gepfändet
weil der Untermieter sich nicht abgemeldet hat pfändete ein Gerichtsvollzieher die Möbel der Vermieterin, obwohl der Untermieter seit mehr als 2 Monaten dort nicht mehr wohnte. Der Gerichtvollzieher stand morgens um 8 auf der Matte und hatte die Vermieterin aus dem Schlaf geklingelt. Die Vermnieterin, nicht ganz wach und Herr ihrer Sinne, beglich dann die Schuld und der Gerichtvollzieher entfernte daraufhin wieder den Kukuck,

Das war doch auch nicht rechtens oder?

Hallo!

Danke!
Also soll keine Erinnerung gestellt werden, sondern
Drittwiderspruchsklage?
Wie läuft so etwas ab?

Danke!
Caro

nein die Erinnerung wäre nicht das richtige Rechtsmittel.
Die Drittwiderspruchsklage ist bei dem Gericht einzureichen, in dessen Bezirk vollstreckt wird, also das für die Wohnung zuständige Gericht. Der Antrag sollte dahingehen, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Begründet werden sollte sie auch unter Angabe von Beweismitteln.

Gleichzeitig mit der Klage sollte auch beantragt werden, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, § 769 ZPO.

Wenn die Sache demnächst (z.B. innerhalb der nächsten Tage) verwertet werden sollte, kann auch beim Vollstreckungsgericht einstweilige Einstellung beantragt werden.

Gruß Jeannette