Hallo,
wenn ein Mieter von zwei Gläubigern seines insolventen Vermieters je eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhielte, welcher der beiden Verfügungen hätte der Mieter nachzukommen?
Viele Dank schonmal für Eure geschätzen Meinungen & VG
Jochen
Hallo, zeitlich mmuß man der zu erst erhaltenen Vfg. nachkommen.
Nach Erfüllung der zweiten Vfg. Gruß
Hallo, zeitlich mmuß man der zu erst erhaltenen Vfg.
nachkommen.
Nach Erfüllung der zweiten Vfg. Gruß
Danke!
Gibt es dazu einen Paragraphen, der das regelt?
Ich stelle mir nämlich die Situation vor, dass der Gläubiger, der die zweite Verfügung versendet, ältere Ansprüche gegenüber dem Schuldner haben könnte und deshalb veralngen könnte, dass man seiner (beim Mieter als Zweite eingegangenen) Verfügung nachkommt.
VG
Jochen
Danke. Das war genau das, was ich so erfolglos gesucht hatte. Den Text versehe sogar ich 
VG!
Jochen
PS: Wenn ich das richtig verstanden habe, steht das im Widerspruch zur Antwort von Jackson64.
Hallo!
Danke. Das war genau das, was ich so erfolglos gesucht hatte.
Den Text versehe sogar ich 
Sicher?
PS: Wenn ich das richtig verstanden habe, steht das im
Widerspruch zur Antwort von Jackson64.
Dann nicht. Erst die erste Pfändung, dann die zweite Pfändung, so hat Jackson64 das auch geschrieben.
Hallo,
Sicher?
Sicher bin ich mir ganz sicher fast nie! 
Dann nicht. Erst die erste Pfändung, dann die zweite
Pfändung, so hat Jackson64 das auch geschrieben.
Um (mir) das nochmal klarzumachen:
Jackson64 schrieb:
zeitlich mmuß man der zu erst erhaltenen [fett von mir] Vfg. nachkommen. Nach Erfüllung der zweiten Vfg.
Im von mileslucis zitierten Paragraphen steht:
Das durch eine frühere Pfändung [fett von mir] begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Lt. dem Gesetztestext ist unerheblich, wann der Drittschuldner (heist das so? In diesem hypotetische Falle also der Mieter) den Bescheid erhält, sondern wann der rechtliche Pfändungsanspruch besteht.
Wenn allerdings der Rechtsanspruch erst mit dem Bescheid bzw. dem Erhalt des Bescheids wirksam wird, dann sind beide Aussagen ja gleich.
Wie ist es denn nun?
VG
Jochen
Hallo nochmal!
Lt. dem Gesetztestext ist unerheblich, wann der
Drittschuldner (heist das so? In diesem hypotetische Falle
also der Mieter) den Bescheid erhält, sondern wann der
rechtliche Pfändungsanspruch besteht.
Irrtum! Maßgeblich ist keineswegs, wann die Hauptforderung entstanden ist, sondern wann die Pfändung bewirkt wird. Und dafür ist elementar wichtig, dass eine förmliche Zustellung an den Drittschuldner erfolgt. Es kommt also auf diesen Zeitpunkt an. Deswegen vermerkt der Postbote (der Gerichtsvollzieher) nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit auf der Zustellungsurkunde.
Irrtum! Maßgeblich ist keineswegs, wann die Hauptforderung
entstanden ist, sondern wann die Pfändung bewirkt wird.
Denn in diesem Moment entsteht erst der Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner.
Und noch was: § 804 ZPO als zivilprozessuale Norm gilt bei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nur, wenn es auch eine Verweisnorm gibt, wie zB § 167 VwGO.
Hallo,
ok, es geht also doch darum, wann der Drittschuldner (also im Bsp. der Mieter) den Brief bekommt.
Nun male ich mir den Fall aus, dass der Mieter ganz normal mit der Post ein Schreiben bekommt, wo ein Finanzamt oder eine Bank eben diese Pfändung mitteilt, mit der Aufforderung, künftig die Miete eben auf das Konto des Absenders zu überweisen. Hier gäbe es keine Vermerke über die Zustellungszeitpunkte. Wäre das dann sowieso alles unrechtmäßig oder wie sieht das dann aus? Wenn keine „förmliche“ Zustellung erfolgt wäre (was ist das genau? Zwingend ein Einschreiben? Oder auch „normale“ Hauspost?), müßte der Drittschuldner (Mieter) dann überhaupt reagieren und wenn ja: wie?
VG!
Jochen