Pfändungsfreibetrag?

Hi all,
fiktiver Fall: das Finanzamt pfändet ein Konto. Karte wird eingezogen und das darauf befindliche Geld ist weg, langt aber längst nicht für die Gesamtschuld.

Was tut der Schuldner nun um, die ihm zustehende, Summe X (Freibetrag?) von seinem auf diesem Konto eingehenden Gehalt zu „retten“.

Darf er einfach den Arbeitgeber bitten ihn z.b. cash auszuzahlen, oder muss man irgendwo beantragen daß nur ein Teil gepfändet wird?

Gruß
Nick

Der Pfändungsfreibetrag kann bei einer Guthabenpfändung auf dem Konto nicht beachtet werden, da der Gläubiger nicht erkennen kann, woher das Geld kommt und wie es für den Unterhalt eingesetzt wird. Die Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach 850 ff. ZPO geschieht lediglich bei der Pfändung laufender Gehaltszahlungen.

In der Regel sollte dem Schuldner bei einer vollständigen Pfändung seines Guthabens und laufenden Unterhaltsverpflichtungen die Möglichkeit haben eine Aufhebung des Pfändungsbeschlusses zu erwirken. Rechtsmittel ist die Erinnerung nach § 766 ZPO oder sofortige Beschwerde § 793 ZPO beim zuständigen Amtsgericht.

Hallo!

In der Regel sollte dem Schuldner bei einer vollständigen
Pfändung seines Guthabens und laufenden
Unterhaltsverpflichtungen die Möglichkeit haben eine Aufhebung
des Pfändungsbeschlusses zu erwirken.

Du hast doch vorher ausgeführt, dass Pfändungsfreigrenzen bei Kontenpfändungen generell nicht zu beachten sind. Warum sollte also eine Aufhebung erfolgen aufgrund einer Erinnerung oder Beschwerde, wenn doch die Pfändung rechtmäßig ist?

Rechtsmittel ist die
Erinnerung nach § 766 ZPO oder sofortige Beschwerde § 793 ZPO
beim zuständigen Amtsgericht.

Außerdem: Bei Pfändungen durch das Finanzamt ist der Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der richtige und oftmals erfolgreiche Weg. Finanzämter können einfach so pfänden, die brauchen dazu kein Gericht.

Oh, dass mit dem Finanzamt hatte ich überlesen.

Aber wieso sollte es nicht möglich sein, gegen eine normale Kontopfändung ( nicht vom Finanzamt ) anzugehen, wenn man(n) frau und kind ggf. davon abhängig sind ?

Aber wieso sollte es nicht möglich sein, gegen eine normale
Kontopfändung ( nicht vom Finanzamt ) anzugehen, wenn man(n)
frau und kind ggf. davon abhängig sind ?

Kann man ja, aber nicht mit der Erinnerung und nicht mit der Beschwerde, wenn auf Seiten des Gerichts alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Dann kämen § 850k oder § 765a in Betracht. Aber wie gesagt - nicht bei Pfändungen nach der Abgabenordnung. Da hilft nur der Einspruch und eventuell anschließendes geschicktes Verhandeln mit dem Finanzamt.

okay, das ist richtig. also insgesamt ein denkfehler von mir…

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