Mann, Mittfünfziger - hat im Februar 2010 Privatinsolvenz beantragt. Er ist auswärts berufstätig und erzielt 1650 Euro netto - bisher festgestellter Pfändungsbetrag ca. 152 Euro. Er fährt einfach 560 km zu seiner befristeten Arbeit mit dem PKW seiner Freundin, zahlt dort 300 Euro für Unterkunft und da er eine sechsjährige Tochter hat, kommt er auch jedes Wochenende nach Hause. Der Arbeitgeber zahlt hierfür 280 Euro Fahrgeld pauschalversteuert.
Das Gericht möchte jetzt auch noch Nachweise für Kosten der Unterkunft am Hauptwohnsitz(Miete o. ä.) für den Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages sowie einen Nachweis der gemeinsamen elterlichen Sorge (wie macht man das?).
Er wohnt jedoch bisher kostenfrei (trägt natürlich seinen Beitrag zu Waren des täglichen Bedarfs bei) bei seiner Freundin und Kindesmutter seit 2009 in deren schuldenfreiem Haus. Sie haben sich quasi wieder „zusammengerauft“. Warum möchte das Gericht auch dafür einen Nachweis? Kann durch dieses kostenlose Wohnrecht ein Nachteil entstehen? Sollte man einen Untermietvertrag machen? Aber muss sie das dann nicht als Einkommen bei der Steuer angeben?
Hallo,
um ordentlich die Frage beantworten zu können, benötigt man mehr Hintergrundwissen; z. B. ob er mit seiner jetzigen Freundin vorher verheiratet war. Gibt es ein Scheidungsurteil? Oder ist das Kind „unehelich geboren“? Dann stellt sich die Frage, ob die Mutter seinerzeit, der gemeinsamen Sorge zugestimmt hat. Darüber gäbe es einen Nachweis beim Jugendamt. Bei „unehelichen“ Kindern, hat die Mutter in der Regel das Sorgerecht alleine inne.
Ein Untermietvertrag wäre die Möglichkeit, den Aufenthalt bei der Freundin zu begründen.
Wohnt man dort, weil man sich zusammenraufte und wieder eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, sind Wohn- und Unterkunftskosten nicht zusätzlich, sondern im Pfändungsfreibetrag enthalten (900 EUR+Kind und evtl. Mutter des Kindes / richtet sich nach den Unterhaltspflichten.
Gerne kann Kontakt über meine HP aufgenommen werden: www.verlandeferber.repage1.de; dort findet man auch einen Link zu einem m. E. sehr gutem und vor allem seriösen Schuldnerforum, wo man sich bezüglich Deiner Fragen zusätzlich „schlau“ machen kann.
LG
Hallo,
um ordentlich die Frage beantworten zu können, benötigt man
mehr Hintergrundwissen; z. B. ob er mit seiner jetzigen
Freundin vorher verheiratet war.
Nein, sie waren nicht verheiratet, lebten auch bis dato immer in getrennten Wohnungen.
Oder ist das Kind „unehelich geboren“?
Das Kind ist unehelich, wurde aber im Rahmen der vorgeburtlichen Anerkennung bereits ganz ordentlich mit gemeinsamen Sorgerecht beim Jugendamt „hinterlegt“. Dafür gibt es eine entsprechende Urkunde. Die muss ich jetzt als Nachweis einreichen?
Wohnt man dort, weil man sich zusammenraufte und wieder eine
eheähnliche Gemeinschaft bildet, sind Wohn- und
Unterkunftskosten nicht zusätzlich, sondern im
Pfändungsfreibetrag enthalten (900 EUR+Kind und evtl. Mutter
des Kindes / richtet sich nach den Unterhaltspflichten.
Ja, es handelt sich quasi um die Bildung einer Vor-ehelichen Gemeinschaft:wink: Fliesst das Kind als Unterhaltspflichtiger einfach lt. Tabelle ein oder sind Nachweise für gezahlten Kindesunterhalt bringen?
Danke, danke für alle Hinweise!
Hallo,
ja
genau diese Urkunde ist in Kopie als Nachweis einzureichen.
Nein - Nachweise für gezahlten Unterhalt sind nicht zu erbringen. Die o. a. Urkunde sollte als Nachweis auch hier ausreichend sein.
Liebe Grüße
Das Gericht hat Recht. Es gibt zwei Wege zur Berechnung der Pfändungsbeträge; der erste ist der übliche nach Tabelle, der zweite ist nach Sozialgesetzbuch. Hier wird das Arbeitslosengeld II ( bekannt unter Hartz 4) als Grundlage genommen. Das Heisst im Klartext: Existenzgrundlage 359 ( Betrag kenne ich nicht genau) Euro im Monat plus Miete plus Unterhalt plus Aufwendungen zur Arbeit. Insofern muss er, wenn er nicht nach Tabelle abrechnen will, alle Kosten vorlegen. Man kann ja hier ein Mietvertrag schliesen.
hallo,
1650,- pfändungsfreier betrag bleiben dem insolventen.
wenn man der meinung ist, das durch finanziellen mehraufwendungen, dieser betrag nicht ausreicht, verlangt das insolvenzgericht natürlich beweise dafür.
lg
Unterlagen: Mietvertrag usw. bei Gericht vorlegen.
Unterkunft durch Quittungen nachweisen.
Was die Freundin versteuert oder nicht, interessiert hier das Gericht nicht.
grüße
lucy
hallo und guten abend,
ich will mal versuchen licht ins dunkel zu bringen :o)
Mann, Mittfünfziger - hat im Februar 2010 Privatinsolvenz beantragt. Er ist auswärts berufstätig und erzielt 1650 Euro netto - bisher festgestellter Pfändungsbetrag ca. 152 Euro.
ändert sich bald (zugunsten des mittefünfziger) :o)- neue tabelle ist schon da, nur leider erst ab 2011 wirksam !####
Er fährt einfach 560 km zu seiner befristeten Arbeit mit dem PKW
seiner Freundin, zahlt dort 300 Euro für Unterkunft und da er
eine sechsjährige Tochter hat, kommt er auch jedes Wochenende
nach Hause. Der Arbeitgeber zahlt hierfür 280 Euro Fahrgeld
pauschalversteuert.
Das Gericht möchte jetzt auch noch Nachweise für Kosten der Unterkunft am Hauptwohnsitz(Miete o. ä.)
ja ist doch gut, als ran mit den nachweisen, je mehr deste bsser
für den Antrag auf
Erhöhung des Pfändungsfreibetrages sowie einen Nachweis der
gemeinsamen elterlichen Sorge (wie macht man das?) #### bekommt ihr beim / über das jugendamt oder beim / über das familien gericht - ggf. beim damaligen (scheidungs)anwalt !? ####
Er wohnt jedoch bisher kostenfrei #### das ist schlecht
#### (trägt natürlich seinen
Beitrag zu Waren des täglichen Bedarfs bei) bei seiner
Freundin und Kindesmutter seit 2009 in deren schuldenfreiem
Haus. Sie haben sich quasi wieder „zusammengerauft“. Warum
möchte das Gericht auch dafür einen Nachweis?
nur die nachweise erbringen, die auch gefordert werden
Kann durch
dieses kostenlose Wohnrecht ein Nachteil entstehen? #### ja kann es ####
Sollte man einen Untermietvertrag machen? Aber muss sie das dann nicht als Einkommen bei der Steuer angeben? #### tscho, das ist jetzt so eine sache … man sollte mal mit dem spitzen bleistift dahergehen und eine persönliche bilanz ziehen, „was“ bzw. wie es unterm strich „dann“ ausschaut ####
im endefekt ist es ganz einfach … faktum zählt in erster linie das „was“ … einkommen - anzurechnende ausgaben werden vorgegeben. aber, kann euch das denn nicht auch gaaanz genau euer inso.verwalter errechnen ???
mfg
Hallo!
Ich verstehe nicht, was das Gericht mit den Kosten Für Unterkunft oder Miete will. Jeder hat das Recht, mit dem Selbstbehalt zu machen, was er will und das ohne Nachweise.
Nachweis für die gemeinsame elterliche Sorge? Da muss die Mutter ein Schreiben erstellen, in dem sie dies bestätigt.
Warum will er eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages?
Bezahlt er Unterhalt?
Einfach mal antworten, so einfacvh lässt sich das nicht beantworten.
Liebe Grüße
Dirk
Hallo,
pardon, das scheint mir doch sehr speziell zu sein. Ich würde raten, bei der Schuldnerberatung der Stadt/Gemeinde nachzufragen. Die nennen auch Anwälte, die sich da auskennen.
Alles Gute
mfg Johann Schwenk