Rudi Rentner hatte einen Sack voll Schulden, als er in Rente ging. Seine Rente liegt in der Größenordnung der deutschen Pfändungsfreigrenze, was seine Gläubiger ziemlich ärgert. Rudi ist in D gemeldet und hat ein deutsches Bankkonto, auf das die Rente überwiesen wird. Allerdings hält sich Rudi seit Jahren ununterbrochen im Ausland, einem exotischen Entwicklungsland, auf, weil sich dort mit seiner Rente besser leben läßt.
Können die Gläubiger die Herabsetzung der Freigrenze erreichen, da Rudi im Ausland weniger Geld braucht als in D ?
ausschlaggebend ist für Rudi bei einer Pfändung nicht sein Wohnort sondern der Sitz des Dritt-Schuldners, hier die GRV, die sich an die Pfändungstabelle § 850 ZPO zu halten hat.
a) Lediglich wenn Rudi noch unterhaltspflichtige Personen hätte, welche über ein eigenes (Teil-)Einkommen verfügt, könnte der Gläubiger eine Erhöhung des Pfändungsbetrages beantragen, müsste aber Einkommen der bisher pauschal berücksichtigten Person nachweisen.
b) Allerdings könnten auch Unterhaltsverpflichtungen, welche Rudi nicht bedient, bei der Rentenstelle unterhalb der Pfändungsgrenzen gepfändet werden, dies aber nur auf Antrag des Unterhaltsgläubigers.
Wenn a + b bei Rudi nicht zutreffen, kann Rudi sein Rentnerdasein genießen.
der BGH sieht meines Wissens die Fälle der Herabsetzung der §§ 850 ff. ZPO als abschließend an, auch wenn einer mietfrei wohnt, keine Fahrtkosten zur Arbeit hat oder Mutti ihm das Essen macht.