Pfändungsgrenze bei Erwerbsunfähigkeitsrenten

Guten Tag,
ein EU rentnererhielt eine Nachzahlung seiner EU Rente in Höhe von 2141 € das sind 356,99 monatlich von Januar bis Juni (halbe Rente.Weitere Einnahmen hatte er in diesem Zeitraum nicht.Ab Juli erhielt er 730 € Netto volle EU Rente.Von der Nachzahlung wurden 895 € einbehalten und von den 730 sollen monatlich 100 € einbehalten werden,.Schulden bei der Berufsgenossenschaft.Ist das zulässig?

Renteneinkünfte sind pfändbar wie Arbeitseinkommen und unterliegen somit den Grenzen des § 850c ZPO. Bestimmte Rentenarten sind grundsätzlich unpfändbar oder bedingt pfändbar. EU-Renten gehören nicht dazu.
Die Pfändungsfreigrenze ist derzeit 989,99 EUR (bei Pfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger). Nachzahlungen sind auf den jeweiligen Monat herunterzubrechen.
Da der ganze Vorgang hier jedoch keineswegs abschließend beurteilt wedren kann wäre der Weg zum Anwalt oder direkt zum örtlichen Amtsgericht - Zwangsvollstreckungsgericht - angeraten, um die Sache vorzutragen und ggf. Rechtsmittel gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einzulegen.

Unterhaltspflichtige vorhanden ?

Achte auf die Abzugshöhe des Pfändungssatzes. Sobald ein oder mehrere Unterhaltspflichtige da sind, verringert sich der Pfändungsbetrag nach der ZPO-Tabelle.

Gruß von der Frau des Busfahrers

Ja. Da Verrechnung und keine Pfändung
Die Berufsgenossenschaft verrechnet ihre Ansprüche mit dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Die Rente wird gar nicht gepfändet. Es bedarf hierzu keines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses, sondern lediglich eines Verrechnungsersuchens. Danach ist die Verrechnung der Rente grundsätzlich immer bis zur Hälfe möglich.

Die Verrechnung ist jedoch nicht möglich, weist der Rentenempfänger gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach, dass er im Falle der Verrechnung hilfebdürftig im Sinne der Sozialhilfe wird.