Pfändungsmöglichkeit in Abt. I Grundbuch?

Folgendes:

A kauft ein Haus im Auftrag von B. Dann kauf B dieses von A wieder ab.

Im Nortaiellen Kaufvertrag wird vereinbart, dass B ein Vorkaufsrecht nach kompetter Zahlung der Raten hat. Die Hintergründe sind auch nicht relevant.

Zur Sicherung des Anspruchs wird nun im Grundbuch Rang I eine Vormerkung gemäß §883 BGB eingetragen.

Nun die Frage:

Kann durch diese Eintragung im Grundbuch z.B. HartzIV anspruch erheben und dadurch Zahlungen verweigern oder ein Gäubiger Pfänden?

Nach meiner Information, ist das nicht möglich!

Was meinen nun die Experten?

Hallo Björn,

irgendwie steige ich durch Deinen Beitrag nicht ganz durch:

A kauft ein Haus im Auftrag von B. Dann kauf B dieses von A
wieder ab.

Im Nortaiellen Kaufvertrag wird vereinbart, dass B ein
Vorkaufsrecht nach kompetter Zahlung der Raten hat. Die
Hintergründe sind auch nicht relevant.

Wenn ich ein Haus kaufe, erwerbe ich nach vollständiger Zahlung doch nicht ein Vorkaufsrecht, sondern das Eigentum?

Zur Sicherung des Anspruchs wird nun im Grundbuch Rang I eine
Vormerkung gemäß §883 BGB eingetragen.

Nun die Frage:

Kann durch diese Eintragung im Grundbuch z.B. HartzIV anspruch
erheben und dadurch Zahlungen verweigern oder ein Gäubiger
Pfänden?

Du meinst wahrscheinlich, ob die ARGE Interesse daran hat? Das weiß ich leider nicht, gehe aber schwer davon aus.

Eine Auflassungsvormerkung ist grundsätzlich (ver)pfändbar. Vorkaufsrecht weiß ich nicht.

Gruß,
Oskar