Hallo,
ich habe folgende Frage zum Bankrecht / Pfändungsschutzkonto (P-Konto):
Im Regelfall berechnen die Banken zum Ende eines jeden Quartals die Kontoführungsgebühren für ein Girokonto.
Muss der Inhaber eines P-Kontos bei einer vorliegenden Kontopfändung die anfallenden Kontoführungsgebühren von seinem Grundfreibetrag (zur Zeit kalendermonatlich EUR 1.028,89) in Abzug bringen (siehe nachfolgendes Beispiel 1) oder werden diese bei Fälligkeit unabhängig vom Grundfreibetrag erhoben (siehe nachfolgendes Beispiel 2)?
Beispiel 1: Die Kontoführungsgebühren für das 3. Quartal betragen EUR 30,00 und werden am 30.09. dem P-Konto belastet. Der Grundfreibetrag beträgt dadurch im Monat September nur EUR 998,89.
Beispiel 2: Die Kontoführungsgebühren für das 3. Quartal betragen EUR 30,00 und werden am 30.09. dem P-Konto belastet. Der Grundfreibetrag steht im Monat September dennoch in voller Höhe von EUR 1.028,89 zur Verfügung.
Ich persönlich bin der Meinung, dass Beispiel 2 richtig ist, denn durch die regelmäßige Berechnung der meist unterschiedlichen Kontoführungsgebühren zum Monatsultimo muss davon ausgegangen werden, dass der P-Konto-Inhaber seinen Grundfreibetrag im Laufe des Monats durch andere Ausgaben bereits ausgeschöpft hat. Anderenfalls müsste die Bank im Monat der Fälligkeit der Kontoführungsgebühren automatisch zu Beginn des Monats den Grundfreibetrag um die voraussichtliche Höhe der Kontoführungsgebühren reduzieren.
Besten Dank für baldige Rückantworten!