Servus,
4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
bedeutet umgekehrt: Solange das Vollstreckungsgericht nichts anderes bestimmt hat, muss das Kind in Ausbildung als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden. Wenn irgendwas zu seinen Gunsten bestimmt worden ist, wird der Gläubiger das sicher liebend gerne zur Verfügung stellen. Andererseits wird der Schuldner gerne alles vorlegen, was im Sinne eines höheren unpfändbaren Betrages beschlossen worden ist (im Zusammenhang höhere Werbungskosten etwa).
Wenn Du beide Seiten bittest, dass jeder alles vorlegt, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, hast Du innerhalb kürzester Zeit (d.h. noch rechtzeitig für die Januar-Abrechnung) alles beisammen, was Du brauchst.
Schöne Grüße
MM