Pfändung berechnen - Unterhaltsbrechtigtes Kind?

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Pfändungsberechnung. Unter welchen Voraussetzungen gilt ein Kind als unterhaltsberechtigt?

Im konkreten Fall ist das Kind 25 Jahre - lebt noch zu Hause und macht eine Ausbildung.
Gibt es eine Alters- bzw. Einkommensgrenze für die Ausbildungsvergütung?
Vielen vielen Dank für Eure Hilfe!
Gruß Mela

Prinzipiell nicht. Allerdings kann der Gläubiger auf Antrag feststellen lassen, dass das Kind nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.
Nachzulesen in § 850 c Abs. 4

Data

ZPO :slight_smile:

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Vielen Dank! Aber ich meinte nicht, wie sich die Höhe der Pfändung errechnet oder ob der Gläubiger das prüfen lassen kann sondern generell ob das genannte Kind als unterhaltspflichtiges Kind angegeben werden darf. Also eigentlich welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Volljähriges Kind als unterhaltspflichtig angegeben werden darf.

Hast du dir den Link angeschaut? Da steht es drin. Wie ich schon sagte, prinzipiell schon aber…

Data

Hallo Data,
ja klar hab ich den Link angeschaut… Aber entweder ich bin zu blöd oder es steht nicht das drin was ich suche. So könnte der Arbeitnehmer ja alle Kinder die er hat angeben…Und der Gläubiger muss es halt ersteinmal prüfen, wenn er will… Aber eigentlich hat der AG die Pflicht die Pfändungshöhe auszurechnen und den Pfändungen Teil halt abzuführen. Aber wie soll ich das machen, wenn ich nicht weiß wie die Voraussetzungen für ein unterhaltspflichtiges Kind sind? Und der AG haftet, wenn die Angaben nicht stimmen.
Lg Mela

Servus,

4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

bedeutet umgekehrt: Solange das Vollstreckungsgericht nichts anderes bestimmt hat, muss das Kind in Ausbildung als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden. Wenn irgendwas zu seinen Gunsten bestimmt worden ist, wird der Gläubiger das sicher liebend gerne zur Verfügung stellen. Andererseits wird der Schuldner gerne alles vorlegen, was im Sinne eines höheren unpfändbaren Betrages beschlossen worden ist (im Zusammenhang höhere Werbungskosten etwa).

Wenn Du beide Seiten bittest, dass jeder alles vorlegt, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, hast Du innerhalb kürzester Zeit (d.h. noch rechtzeitig für die Januar-Abrechnung) alles beisammen, was Du brauchst.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank! Ich hab vom AN heute alles angefordert. Lg Mela

Noch eine kurze Frage, ist man denn als Elternteil für die Kinder bis ins Unendliche unterhaltspflichtig, wenn diese zb kein Einkommen haben? Lg

Servus,

nicht mehr, wenn es nicht angemessen wäre. Die Unterhaltspflicht umfasst auch den Aufwand für eine Berufsausbildung oder ein berufsvorbereitendes Studium, aber wenn damit der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt worden ist, für sich selber zu sorgen, und das objektiv auch kann, sind die Eltern nicht mehr verpflichtet, ihn auszuhalten.

Schöne Grüße

MM

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Lieben Gruß und einen guten Start in den Freitag! Lg

Du musst die Pfändung berechnen? Weißt du denn sonst so Bescheid? Wenn nicht, frag lieber hier nochmal nach. Hier heht es um die Zukunft des AN.

Data