Pfändungsbeschluss trotz Zahlung ?

Ihre Meinung würde mich interessieren
Folgender Fall: Ein jahrzehntelanger Kunde A einer großen Versicherung bekommt einen Brief eines Inkassounternehmens B in der eine titulierte Forderung der Versicherung von vor 23 Jahren (unter 100€) inklusive aufgelaufener Zinsen und Inkassogebühren (inzwischen verdreifachter Wert der Forderung) eingefordert wird.

Darauf folgt Einrede As wegen Verwirkung aufgrund der Kriterien Zeitablauf (23 Jahre), Untätigkeit des Gläubigers (keine Mahnungen trotz Kontakt zu Versicherung) und Vertrauenstatbestand (bis dato Weiterführung der Kundenbeziehung, Neuabschluss von Versicherungen und sogar Rückzahlung nach Beendigung einer Versicherung).

Einrede wird von den Rechtsanwälten C der Inkassofirma B schriftlich zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Versicherung ihr Forderungsmanagement outgecourct hat und nicht verlangt werden kann dass das global agierende Unternehmen unterschiedliche Versicherungen verknüpfen kann. Aus Kulanz ist laut Rechtsanwälte C die Mandantschaft allerdings bereit auf die Kosten die über die Hauptforderung hinausgehen zu verzichten sofern diese umgehend überwiesen wird.

A überweist sofort, obwohl ihn die Forderung immer noch wundert er aber seine Ruhe haben will und die Hauptforderung ja relativ gering ist.

Ein Jahr später erhält A einen Pfändungs- und Überweisungs-Beschluss eines Gerichtsvollziehers für das Konto seiner Ehefrau (von dem aus vor einem Jahr die Hauptforderung beglichen wurde). Als Gläubigerin genannt ist die Versicherung (A ist nach wie vor Kunde seit fast 30 Jahren!) vertreten durch die Rechtsanwälte C.

Frage ist, was muss A tun?
Kann das Konto der Ehefrau gepfändet werden?
Sollte Vollstreckungsabwehrklage eingereicht werden?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Meinung!

J. B.

Hallo,

zunächst hört sich Ihr Vortrag so an, dass „A“ hier einem Betrug unterliegt. Denn, laut § 195 BGB verjähren Ansprüche nach drei (3) Jahren https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html

A sollte ggf. mal bei Gericht (G) anrufen und fragen ob der entsprechende Beschluss hier tatsächlich erwirkt wurde.

Sollte A Rechtschutz versicher sein, sollte er diesen in Anspruch nehmen.

Leider muss ich an dieser Stelle sagen, dass die Zahlung von A kein cleverer Schachzug war, da diese eine Schuldanerkennung darstellen können.

Um welche Beträge geht es denn?

LG D-T

Wieso eigentlich ?

man schreibt einen Brief an den Vorstandsvorsitzenden der Versicherung und schildert den (unglaublichen) Vorgang.
Und sollte der wider Erwarten keine Einigung bewirken, dann sollte man alle Verträge dort kündigen und sich einen seriöseren Partner suchen.

Nur weil die Frau damals die 100 € Altforderung von ihrem Konto überwies, konnte ein Pfändungsbeschluss erwirkt werden ? Obwohl sie gar nicht der Vertragspartner und Schuldner ist ( jedenfalls habe ich dazu nichts gelesen !)

Das ist m.E. rechtlich nicht möglich, kann nur auf einem Irrtum beruhen.
Etwa ein Gemeinschaftskonto ?
Natürlich muss man gegen den Beschluss Widerspruch einlegen !

Und auch ich sehe hier Verjährung der alten Forderungen. Bezahlt ist aber bezahlt, die 100 € gibt’s nicht zurück.

MfG
duck313

Hallo,

danke für die Antwort. Aus dem Jahr 1992 besteht ein Vollstreckungstitel der die Ansprüche auf 30 Jahre aufrecht erhält. Der Vollstreckungstitel liegt beim Gläubiger und kann vom Schuldner leider nicht eingesehen werden. Eine Kopie wurde trotz Anforderung nie vorgelegt. Erst nach Begleichen der Schuld von 66,88€ sollte der Titel zugeschickt werden. Stattdessen kam der Pfändungsbeschluss.

Die Rechtsschutzversicherung hilft A nicht, da die ursprüngliche Forderung 1992 entstand, als die Rechtschutzversicherung noch nicht bestand.

Die geforderten Beträge variieren abgesehen von der konstanten Hauptschuld. Zuerst waren es über 300€, zwischenzeitlich 280€ inzwischen nur noch 209€. Allerdings geht es A weniger um die Kosten als um das unseriöse Geschäftsgebaren und den Widerwillen mit weiteren Zahlungen dieses zu unterstützen.

A zahlte da im Brief der Rechtsanwälte stand „Unmittelbar nach Zahlungseingang erhalten Sie die Erledigungsbestätigung und den Titel ausgehändigt“. Er wollte nach einem Jahr ständiger Inkassobriefe mit Drohungen (Pfändung, SCHUFA …) seine Ruhe. Allerdings hat die Zahlung die andere Seite wohl eher ermutigt.

Viele Grüße

J. B.

Und?

Das mit der Verjährung hast Du offensichtlich völlig falsch verstanden. Selbstverständlich darf man auch nach 100Jahren noch fordern. Erst die Einrede der Verjährung führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht. Lies mal:

Unseriös ist es, offenbar bestehende Forderungen nicht zu erfüllen. Der Schuldner WEISS doch, dass er das noch zu zahlen hat. Was will er denn eigentlich erreichen? Und wie kommt er darauf, dass eine Teilzahlung die Sache erledigen könnte? Glaubt er allen Ernstes, alte Schulden müsse man nicht begleichen? Durch seine Schuld entstandene Zusatzkosten würden auf wundersame Weise von jemand anders zu zahlen sein?

Hallo!

Titulierte Forderung habe ich überlesen.
Klar, die verjährt erst nach 30 Jahren.

Aber hier könnte man auch an einen Verstoß gegen „Treu und Glauben“ denken, wenn man seit 23 Jahren in der Sache nichts mehr unternommen hatte um den Betrag einzutreiben oder den Schuldner zu benachrichtigen. Stattdessen häufte man weitere Schulden in Form von Zinsen und Gebühren an.
Da haben wohl beide Seiten was übersehen.

Was ist denn mit dem Angebot die Hauptforderung zu zahlen, dann würden die Zinsen usw. erlassen ? Wer hat das Angebot gemacht und warum beruft man sich nicht darauf ?

Unklar ist aber immer noch , wieso die Ehefrau für ihr Konto den Pfändungsbeschluss bekam.
dazu hast Du ja nichts gesagt.
Ist sie Versicherungsnehmer oder Schulderin ?

Das ist falsch!
Zunnächstmal verjährt die tituierte Forderun erst nach 30 Jahren und:
Jeder Vollstreckungsversuch über eine titulierte
Forderung lässt die
Verjährungsfrist von 30 Jahren unabhängig vom Alter
des
Vollstreckungstitels erneut beginnen.
Quelle: http://www.ra-fischer-essen.de/pdf/Verjahrung.pdf ramses90

Meines Erachtens beträgt die Verjährungsfrist für titulierte Forderungen grundsätzlich 30 Jähre und beginnt auch durch Vollstreckungsversuche nicht neu, dies ist aber für den vorliegenden Fall unerheblich.

In dem geschilderten Fall wurde zwar bereits eine Vereinbarung getroffen und gezahlt, jedoch versäumt, sich den Vollstreckungstitel aushändigen zu lassen.
Auch wenn die Forderung durch die getroffene Zahlungsvereinbarung und Leistung tatsächlich erledigt wurde, dürfte dies daher rein praktisch ohne Belang sein. Den entsprechenden Beweis anzutreten, Vollstreckungsgegenklage zu erheben etc. wird bei der geringen Höhe der Forderung und den geringen Erfolgsaussichten nicht sinnvoll sein.
Praktische Lösung: Bezahlen und endlich Vollstreckungstitel aushändigen lassen!

Ergänzung:
Auch durch die jahrelange Untätigkeit des Gläubigers bei der Durchsetzung seines Anspruchs ist keine Verwirkung eingetreten, vgl.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - (Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

As Ehefrau ist weder Versicherungsnehmerin noch Schuldnerin. Einwendung mit Verweis auf „Treu und Glaube“ wurde schon erhoben, daraufhin hatten die Rechtsanwälte die Forderung auf die Hauptschuld reduziert. Diese Vereinbarung liegt schriftlich vor.

Auskunft vom eingeschalteten Anwalt: Weder der Pfändungsbeschluss gegen die Ehefrau noch das Abweichen von der schriftlich vereinbarten Hauptsumme sind haltbar. Die Bank darf den Pfändungsbeschluss erst gar nicht ausführen wenn der aufgeführte Schuldner dort kein Konto besitzt. Die Ehefrau haftet nicht für Schulden des Mannes sofern er die Ausgaben nicht zum Erhalt des gemeinsamen Haushaltes gemacht hat (z. B. Stromkosten).

Ärgerlich ist hier wirklich das Generieren von Kosten auf der Grundlage der kleinen Hauptforderung, die auf diese Weise durchgesetzt werden sollte. Dass ein global agierendes Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, einen langjärigen Kunden über Schulden zu informieren z. B. bei mehrfachen Neuabschlüssen oder Rückzahlungen ist das eingentliche Problem. Der (ebenso langjährige) Versicherungsmakler wusste ebenfalls von nichts und konnte nicht helfen.

Danke nochmals für die vernünftige Antwort, das scheint hier nicht selbstverständlich zu sein.

Viele Grüße

J. B.

Vielen Dank für die Antwort,

beim Einwand wegen Verwirkung auf Grund von „Treu und Glaube“ reicht tatsächclich nicht allein der Zeitablauf von 23 Jahren, schwerer wiegt in diesem Fall die Untätigkeit der Gläubigerin (Versicherung hat weder bei Neuabschlüssen weiterer Versicherungen noch bei Rückzahlung vo Prämien auf die Schuld hingewiesen) sowie der Vertrauenstatbestand, da ein Kundenverhältnis bestand inklusive Einzugsermächtigung und Prämienzahlung über Jahrzehnte in erheblicher Höhe.

Viele Grüße

J. B.

Vielen Dank für Ihre Meinung,

genau das ist ja das Problem: A wusste eben nicht, dass er noch etwas zu zahlen hatte. Was 1992 falsch gelaufen war konnte weder von A noch von der Versicherung nachvollzogen werden. Als A nach 23 Jahren von der Inkassofirma angeschrieben wurde war er ahnungslos und nach wie vor Kunde der Versicherung inklusive Einzugsermächtigung.

Darauf hingewiesen (Verwirkung wegen Zeitablauf, Untätigkeit der Gläubigerin und Vertrauenstatbestand) reduzierten die Rechtsnawälte der Inkasso die Forderung auf 66,88€, die sofort überwiesen wurden (vom Konto der Ehefrau).

Unseriös bezieht sich auf das Verhalten der Versicherung gegenüber dem langjährigen Kunden A, sowie dem Verhalten der Rechtsanwälte trotz Zahlung der schriftlich vereinbarten Summe einen Pfändungsbeschluss für das alleinige Konto der Ehefrau zu erwirken.

A möchte seine Schuld natürlich bezahlen, hat das auch getan. Die Zahlung von Inkassokosten wie zweimalige Adressermittlung (ohne dazwischenliegendem Umzug) obwohl die Versicherung als genannte Gläubigerin diese Anschrift immer hatte, hält er für unnötig generierte Kosten. Wer diese tragen soll müssen Versicherung und Inkasso unter sich klären. 200€ Inkassokosten statt 70ct Briefmarke der Versicherung um A zu informieren, dass eine Altschuld über die bestehende Einzugsermächtigung abgebucht wird sind schon heftig.

Einen Pfändungsbeschluss für das Konto der Ehefrau zu erwirken wenn nebenbei eine Einzugsermächtigung für das Konto von A besteht sagt einiges über die Kommunikationsstrukturen in diesem Unternehmen im digitalen Zeitalter aus.

MfG

J. B.

Noch eine Anmerkung zur ersten Frage:

A wird nur noch einmal mit der Versicherung kommunizieren und die nächsten 30 Jahre seine Prämien anderweitig zahlen. Ob sich das Geschäft für die Versicherung rentiert hat lässt sich bezweifeln.

VG JB

Das ist gelogen. Niemand vergisst, dass ein Gerichtsurteil gegen ihn ergangen ist.

Ganz offensichtlich ist auch das gelogen. A weiß ganz genau, dass er nicht nur die ursprüngliche Summe, sondern auch die DURCH SEINE SCHULD zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen hat.

Eine Einzugsermächtigung hat GENAU GAR NICHTS mit er Pfändung zu tun. Das ist schließlich kein Freibrief für alles, was dem Ermächtigten grad so einfällt, sondern ausschließlich für das, was auf der Ermächtigung aufgeführt ist.

A sollte DRINGEND anfangen, zu lesen, was er unterschreibt!

Vielen Dank für Ihre Meinung,
zum Glück für A sind weder die Banken noch verschiedene Anwälte der gleichen Meinung. Der Anwalt von As Frau ist inzwischen tätig geworden (§ 771ZPO Drittwiderspruchsklage), das Ergebnis werde ich gerne hier posten. Man lernt ja nie aus.

Ihr Argument mit der Einzugsermächtigung ist durchaus stichhaltig, die Frage bleibt warum nicht das Konto des Schuldners A gepfändet werden sollte sondern das seiner unbeteiligten Ehefrau die er vor 23 Jahren noch gar nicht kannte.

Gut dass A eine fiktive Person ist, sonst könnte er es persönlich nehmen, dass er hier wiederholt als Lügner bezeichnet wird. Meinungen in einem Forum auszutauschen kann ja sehr hilfreich sein, Ihr Ton ist für Hilfesuchende eher abschreckend und wenig unterstützend. Bedenken Sie ob Sie noch alle Ereignisse nach 23 Jahren nachvollziehen können, sofern es Ihr Alter erlaubt so weit in die Vergangenheit zu blicken.

Falsch oder an unzverlässige WG-Mitbewohner zugestellte Volllstreckungsbescheide sind durchaus schon vorgekommen und wer schon mit Behörden zu tun hatte oder gar dort tätig war weiß, dass Fehler passieren, wenn Menschen beteiligt sind.

Ich hoffe für Sie, dass Sie nie in eine ähnlich prekäre Lage geraten und in Ihrem felsenfesten Glauben an die offiziellen Verwaltungsapparate und die Redlichkeit aller Inkassounternehmen und Rechtsanwaltsfirmen erschüttert werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. B.