Pfefferspray gegen MENSCHLICHE Angreifer?

Hallo!

Ich habe mir vor Kurzem ein Pfefferspray gekauft. Nun habe ich von einem Freund erfahren, dass ich dieses nur für Hunde benutzen darf…
Stimmt das? Was ist in einem Notfall? Darf ich nur CS-Gas geg. MENSCHLICHE Angreifer einsetzen??

Danke im Voraus für Eure Antworten!

Gruß aus München

gez. Sebastian R E I C H E R T

Tja, nun … bitte lesen
http://de.wikipedia.org/wiki/Pfefferspray#Deutschland

Gruß

Stefan

Wikipedia=Hier werden sie geholfen… Danke!

Gruß,

gez. Sebastian R E I C H E R T

Hallo,

die Einschränkung „nur gegen Hunde“ ist eigentlich sinnlos und überflüssig.

Die Anwendung des Sprays ist ausschließlich nur im Notfall zugelassen, unabhängig davon, ob gegen Hunde oder Menschen (da es ansonsten gegen das Tierschutzgesetz oder das StGB verstößt). Einfach so anwenden darf man es nicht.

Um es anzuwenden, bedarf es in jedem Fall eines Rechtfertigungsgrundes, bei selbstständig angreifenden Hunden könnte es der § 228 BGB sein, bei menschlichen Angriffen der § 227 BGB oder § 32 StGB. Und dass das Spray nur eine eingeschränkte Zulassung hat, ist unbeachtlich, da diese Einschränkung dem Rechtfertigungsgrund unterliegt.

Gruss

Iru

Danke, Irus!
Und wie schaut es mit CS-Gas-Spray aus?
Gruß,

gez. Sebastain R E I C H E R T

Hallo,

Und wie schaut es mit CS-Gas-Spray aus?

Es ist völlig egal mit was du dich wehrst, die Regelungen zur Notwehr sind immer die gleichen.
http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html

§ 34
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, 
Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat 
begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt 
nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, 
namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen 
drohenden Gefahren, _<u>das geschützte Interesse das beeinträchtigte <br>wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein <br>angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.</u>_

Mit anderen Worten:
Notwehr - egal mit was, also z.B. auch mit Reizgas etc - ist nur dann gerechtfertigt, wenn das ganze verhältnismäßig ist.

Einem kleinen Yorkshire-Terrier, der dich noch nicht mal richtig zwicken kann, mit Reizgas anzusprühen, ist z.B. sicher nicht verhältnismäßig.

vg,
d.

Hallo,

du schmeisst da offenbar etwas durcheinander. Zwar beziehst du dich auf die Notwehr (die keine Verhältnismäßigkeit kennt) zitierst aber den strafrechtlichen Notstand (bei dem die Verhältnismäßigkeit schon eine Rolle spielt).

Notwehr gegen einen Yorkshire-Terrier dürftest du nur dann ausüben, wenn der Hundeangriff von menschlichem Willen gesteuert ist. Greift der Hund aus eigenem Entschluss an und du nebelst ihn ein, dann bist du im rechtfertigenden Notstand.

Gruss

Iru

Hallo,

Und dass das Spray nur eine
eingeschränkte Zulassung hat, ist unbeachtlich, da diese
Einschränkung dem Rechtfertigungsgrund unterliegt.

Das ist gleichwohl nicht ganz ohne Belang. Natürlich hast du damit Recht, dass im Falle der Erforderlichkeit einer Verteidigung durchaus auch eine große Bandbreite von Mitteln auch geboten sein kann (nicht muss). Habe ich also einen richtig fiesen Spitzbuben vor mir, der mich wirklich massiv angreift, dann darf ich mich im Zweifel durchaus auch mit der Pistole verteidigen, die ich ganz zufällig auf der Straße finde, auch wenn ich gar keine WBK habe.

Relevant wird es aber besonders dann, wenn wir Fälle von Putativnotwehr, Exzess oder fehlender Gebotenheit haben. Sprühe ich also ganz überängstlich der alten Oma, die mich nur nach der Uhrzeit fragen wollte, einfach mal so den ganzen Kanister Capsaicin ins Gesicht, dann muss ich eben mit einer Bestrafung rechnen. In diesem Fall wäre nämlich der Einsatz des für diese Verwendung nicht zugelassenen Mittels keinesfalls geboten.

Oder aber eine andere Fallkonstallation. Ein Jogger wird in einer Kontrolle von einem Polizisten gefragt, weshalb er denn „Capsaicin-Spender“ dabei hat. Die Antwort: „Um mich zu verteidigen“ hätte dann nämlich

MfG Cleaner

Hallo,

du schmeisst da offenbar etwas durcheinander. Zwar beziehst du
dich auf die Notwehr (die keine Verhältnismäßigkeit kennt)
zitierst aber den strafrechtlichen Notstand (bei dem die
Verhältnismäßigkeit schon eine Rolle spielt).

Danke für die Korrektur. Ich meinte auch den Notstand, weil er beim normalen Angriff eines Hundes ja am ehesten in Frage kommt.

Aber auch bei der Notwehr gibt es eine gewissen Verhältnismäßigkeitsprüfung, du darfst z.B. nicht einen Jungen, der ein paar Äpfel von deinem Baum stiehlt, einfach mit ner Pistole erschiessen, um dein Eigentum zu verteidigen. Nur müsste es bei der Notwehr schon in einem sehr krassen Missverhältnis stehen, das man auch ohne eine explizite Prüfung der Verhältnismäßigkeit in jedem Falle sieht.

vg,
d.

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CS vs Pfefferspray
Hallo

Und wie schaut es mit CS-Gas-Spray aus?
Gruß,

die rechtliche Lage wurde Dir ja schon erklärt nun zu Deiner Frage nach dem technischen:

Ich würde Pfefferspray bevorzugen, da wir die Erfahrung machen mußten, dass CS Gas bei betrunkenen und unter Drogen stehenden nicht oder nur eingeschränkt wirkt.

Hier gibt es noch zu bedenken, dass der Anteil beim freiverkäuflichen CS Gas bei 0,1 % liegt und wir im Dienst ein 1 % ! zur Verfügung hatten.

Grüße RS99

Kompliment…
…für deine Antwort.

Gruss

Iru

Hallo CLEANER,

natürlich hast du Recht, aber

Relevant wird es aber besonders dann, wenn wir Fälle von
Putativnotwehr, Exzess oder fehlender Gebotenheit haben.
Sprühe ich also ganz überängstlich der alten Oma, die mich nur
nach der Uhrzeit fragen wollte, einfach mal so den ganzen
Kanister Capsaicin ins Gesicht, dann muss ich eben mit einer
Bestrafung rechnen. In diesem Fall wäre nämlich der Einsatz
des für diese Verwendung nicht zugelassenen Mittels
keinesfalls geboten.

dann sollte die alte Oma aber froh sein, wenn der Verteidiger eben nicht ganz zufällig eine Pistole auf der Straße gefunden hat :wink:

Gruss

Iru

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