Hallo,
man nehme an, dass man Pfefferspray im Selbstbau herstellt. Dürfte das DIY-Spray im Notfall / Verteidigungsfall auch gegen Personen eingesetzt werden? Das Pfefferspray, dass man in Deutschland erwerben kann, darf bekanntlich nur gegen Tiere, nicht aber gegen Menschen eingesetzt werden.
Hier: http://www.ballistol-shop.de/Informationen-zu-Pfeffe…
Den Grundgedanken zu der Frage findet ihr im Brett Chemie…
Darum gibt es neben dem Rechtfertigungsgrund „Notwehr“, den Entschuldigungsgrund „Überschreitung der Notwehr“ - auch Notwehrexzess genannt.
Danach ist eine Überschreitung der Notwehrgrenzen zwar rechtswidrig aber nicht schuldhaft begangen, wenn sie aus div. Gründen (bitte Gesetz selber suchen) begangen wird.
Die reine straffreie Notwehr betrifft nur die Verteidigung, die „erforderlich“ ist.
da habe ich aber erhebliche Zweifel. Rechtlich einwandfrei handelt derjenige, der das erforderliche (mildest mögliche) Mittel verwendet, welches geeignet ist einen Angriff unmittelbar und abschließend abzuwehren.
Falls jemand Dir nur Ohrfeigen verpasst, wäre es unangemessen ihn mit einer nordischen Streitaxt zu halbieren, solange Du ihn auch mit einem Tritt, Faustschlag oder normalem Schlagstock stoppen könntest.
Richtig ist, dass eine Abwägung der Mittel stattfindet. Worum es in der wohl niemals auszutreibenden Diskussion geht, ist die Behauptung, es müssen auch die Rechtsgüter abgewogen werden.
Die nordische Streitaxt ist nicht deshalb vermessen, weil es nur um eine Ohrfeige geht (die Frage der Gegenwärtigkeit des Angriffs jetzt mal ausgeklammert), sondern weil wohl problemlos mildere Mittel vorhanden sind. Gäbe es „Tritt, Faustschlag oder normalen Schlagstock“ und auch sonst keine weiteren Mittel, vllt weil diese Streitaxt gerade an den Händen klebt, dann ist auch die ein zulässiges Mittel.
Das Überschreiten der Notwehr ist noch mal etwas anderes, als die Diskussion um die Abwägung der Mittel. Auch letztere kann aufgrund des Notwehrexzesses falsch ablaufen, das ist aber nicht das, was damit gemeint ist, wenn man sagt, dass zwischen den Rechtsgütern keine Abwägung stattfinden muss.
Anders gesagt: Gibt es kein milderes Mittel als das vermeintlich Unverhältnismäßige, muss man sich nicht auf einen Notwehrexzess berufen, sondern es liegt dann ganz normal Notwehr vor.
Anders gesagt: Gibt es kein milderes Mittel als das vermeintlich Unverhältnismäßige, muss man sich nicht auf einen Notwehrexzess berufen, sondern es liegt dann ganz normal Notwehr vor.
Das sahen die Richter hier aber anders. 5 agressive Schläger gehen auf 3 Leute los, schlagen einen der 3 zu Boden und als sie auf Nr. 2 losgehen wollen wehrt der sich mit einem kleinen Messer welches er um den Hals trägt. Notwehr? Nein…versuchter Totschlag und 4 Jahre Haft. http://www.tz.de/muenchen/stadt/tz-messerstich-notwe…
Schon ohne das näher zu untersuchen kann ich sagen, dass in deinem Beispiel schlicht die Tatsachen anders bewertet wurden. So geht es ja dort nicht um die Frage „Notwehr oder Notwehrexzess“, wenn im Ergebnis auf versuchten Totschlag befunden werden konnte.
Jetzt bin ich aber doch mal dem Link gefolgt - die Darstellung dort unterscheidet sich ja erheblich von deinem Kommentar! Sowohl am Anfang als auch am Ende steht, dass der Fall neu verhandelt werden soll.
Im Übrigen wurden auch dort nicht die Rechtsgüter verglichen, sondern die zur Verfügung stehenden Mittel.
Die Tat muss durch Notwehr geboten sein. Geboten ist eine Tat nur, wenn sie das relativ mildeste Mittel zur sicheren Beendigung oder Abwehr der rechtswidrigen Tat ist. Eine Verhältnismäßigkeitprüfung im Sinne einer Güterabwägung gibt es bei Notwehr aber nicht. Es gibt sie bei anderen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen, aber nicht bei der Notwehr.