Hi,
folgende 2 fiktive Fälle:
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A geht abends nochmal eine Runde um den Block. Ihm kommen zwei Jugendliche entgegen, stellen sich ihm in den Weg und sagen „Geld her“. A holt statt der Geldbörse eine Dose Pfefferspray aus der Tasche und drückt ab. Die beiden sind außer Gefecht. Genau in diesem Moment kommt zufällig ein Polizeiwagen vorbei und stoppt (sonst wäre A ja schnell weitergegangen).
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A sitzt in der Bahn und sieht wie jemand andere Fahrgäste anpöbelt. Als dieser aufsteht und sich einem Fahrgast, der offensichtlich schwächer ist, nähert mischt sich A ein und fordert die Person auf sein Tun zu unterlassen. Jetzt kommt diese Person unter Flüchen und Drohungen langsam auf A zu. A greift zum Pfefferspray und drückt aus 2m Entfernung ab. Der Unruhestifter geht zu Boden, die Polizei kommt.
Frage: A darf Pfefferspray ja zur Abwehr von Tieren jederzeit (Ausnahmen bei Demos etc. sind bekannt) bei sich führen und darf dies in einer Notwehrsituation auch gegen Menschen einsetzen. Sind o.g. Fälle schon Notwehr nach §32 StGB und ein „gegenwärtiger Angriff“ oder hätte A warten müssen bis einer der beiden Jugendlichen z.B. ein Messer zieht oder der in der Bahn gegenüber A handgreiflich wird?
Gruss
K