Pfefferspray und Recht

Hallo,

Person A trägt häufig eine Dose Pfefferspray zur Selbstverteidigung bei sich.

  1. Wenn die Polizei Person A kontrolliert und die Dose findet, bekommt dann die Person A eine Anzeige und kann das Gerät dann konfisziert werden ?

  2. Sollte Person A dies zur Selbstverteidigung, weil es z.B. von Person B mit einem Messer bedroht worden ist, nutzen , kann es strafrechtlich belangt werden, bzw. gibt es Ärger mit der Polizei ?

Danke im voraus.

Gruß, Marsi

  1. Wenn die Polizei Person A kontrolliert und die Dose findet,
    bekommt dann die Person A eine Anzeige und kann das Gerät dann
    konfisziert werden ?

Nein. Pfefferspray zu besitzen und bei sich zu führen, ist nicht verboten.

  1. Sollte Person A dies zur Selbstverteidigung, weil es z.B.
    von Person B mit einem Messer bedroht worden ist, nutzen ,
    kann es strafrechtlich belangt werden, bzw. gibt es Ärger mit
    der Polizei ?

Das kann man so nicht beantworten. Es kann sich um Notwehr handeln, in diesem Fall geht man natürlich straffrei aus.

Levay

Hi,

Person A trägt häufig eine Dose Pfefferspray zur
Selbstverteidigung bei sich.

  1. Wenn die Polizei Person A kontrolliert und die Dose findet,
    bekommt dann die Person A eine Anzeige und kann das Gerät dann
    konfisziert werden ?

solange es sich um in Deutschland zugelassenes Gas handelt nicht. Weil es nicht verboten ist soetwas zu kaufen / zu besitzen. Wenn du aber Gas in deiner Flasche hast, was in Deutschland nicht zugelassen ist (Senfgas dürfte zB dazu zählen) wirst du Schwierigkeiten bekommen. Aber was du in Deutschland legal kaufst darfst du auch bei dir haben.

  1. Sollte Person A dies zur Selbstverteidigung, weil es z.B.
    von Person B mit einem Messer bedroht worden ist, nutzen ,
    kann es strafrechtlich belangt werden, bzw. gibt es Ärger mit
    der Polizei ?

Kann es geben. Wenn du aber nachweisen kannst, dass du dich nur verteidigt hast hast du in der Regel nichts zu befürchten.

Liebe Grüße
Sue

Hallo!

Zu 1:

Pfefferspray ist in Deutschland nur mit dem Hinweis „nur zur Tierabwehr“ (oder ähnlich) erlaubt.
Wenn Person A solch ein Spray führt, kein Problem.
Ohne den Hinweis gehört dieses Spray zu den verbotenen Waffen.

Zu 2:

Da scheiden sich die Geister.
Meine Meinung habe ich schon einmal hier kundgetan
(Auszug aus meinem Posting vom 23.06.05):

"Der Einsatz am Menschen ist in einer Notwehrsituation ebenfalls geregelt.
Ich zitiere kurz, da ich im Augenblick keine Lust habe, es selber zu formulieren :wink: :

Pfefferspray in der Hand von Zivilbürgern wird natürlich zur Tierabwehr angeschafft :wink: . Die dann eventuelle Handhabung gegen Menschen erfolgt ausschließlich im Rahmen der im § 227 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ), §32 Strafgesetzbuch ( StGB ) und im §15 Ordnungswidrigkeitengesetz ( OWiG ) geregelten Notwehr. Diese Paragraphen sagen übereinstimmend aus, dass man sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln erwehren darf. Pfefferspray wird in diesem Zusammenhang als eines der mildesten und effektivsten Mittel der Zurwehrsetzung angesehen.

Da diese Paragraphen nicht nur für Polizisten sondern für alle auf dem Gebiet der BRD lebenden Menschen gelten, kann jeder uneingeschränkt Pfefferspray zur „Tierabwehr“ mit sich führen."

Quelle: http://www.mkw-security.de/OC-Einsatz.htm

Es gibt aber auch gegenteilige Meinungen.
Den gesamten Thread findest Du hier:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Gruß
Beowolf

Senfgas dürfte zB dazu zählen

Aber die Frage war doch nur auf Pfefferspray gerichtet. Man kann bei der Gelegenheit natürlich auch erwähnen, dass Maschinenpistolen nicht einfach so gekauft und besessen werden dürfen, aber was hat das mit der Frage zu tun?

Wenn du aber nachweisen kannst, dass du dich
nur verteidigt hast hast du in der Regel nichts zu befürchten.

Und wieso nur in der Regel? Kannst du mir einen Fall nennen, in dem sich jemand „nur verteidigt“ (also in Notwehr handelt), dabei die Grenzen der Notwehr achtet, das sogar BEWEISEN kann (wie du schreibst) und trotzdem etwas zu befürchten hat?

Levay

Ich wüsste nicht, welch anderer Meinung als du man da sein kann. Selbst wenn ich (verbotenerweise) ein Maschinengewehr bei mir trage, kann sein Einsatz durch Notwehr gerechtfertigt sein. Das ist nur, allein, ausschließlich eine Frage des Einzelfalls. Eine grundsätzliche Regelung, nachdem der Einsatz von Pfefferspray per se verboten ist, ist ein Gesetzesverständis contra legem.

Levay

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Kleiner Zusatz

Da diese Paragraphen nicht nur für Polizisten sondern für alle
auf dem Gebiet der BRD lebenden Menschen gelten, kann jeder
uneingeschränkt Pfefferspray zur „Tierabwehr“ mit sich
führen."

Die Polizei darf das Pfefferspray führen und gezielt gegen Menschen einsetzen, weil es in den jeweiligen UzWG´en der Länder als Hilfsmittel der Körperlichen Gewalt aufgeführt ist.
Deshalb kann die Polizei es auch außerhalb von Notwehrsituationen, nämlich zur Durchsetzung einer Maßnahme mit Zwang einsetzen.

ElC.

Hallo Marsi,

Person A trägt häufig eine Dose Pfefferspray zur
Selbstverteidigung bei sich.

Wenn es zur Verteidigung gegen den „Kampfhund“ vom lokalen Drogendealer ist…:smile:

  1. Wenn die Polizei Person A kontrolliert und die Dose findet,
    bekommt dann die Person A eine Anzeige und kann das Gerät dann
    konfisziert werden ?

Nein…siehe oben…

  1. Sollte Person A dies zur Selbstverteidigung, weil es z.B.
    von Person B mit einem Messer bedroht worden ist, nutzen ,
    kann es strafrechtlich belangt werden, bzw. gibt es Ärger mit
    der Polizei ?

JA
Da der Einsatz von Pfefferspray in D gegenüber Menschen verboten ist…

§ 32 StGB! (owT)
.

Hallo Levay,

na da frag aber mal den „armen“ Kaufhausdektiv" der vor einiger Zeit einen Dieb in den „Schwitzkasten“ genommen hat,um ihn festzuhalten wobei dieser Dieb verstarb…
(nebenbei bemerkt,bei der Leiche fand die Polizei dann auch das Diebesgut…)

Wie drückte es der BGH noch so schön aus:

„…spätestens bei der Frage des Kaufhausleiters: „Bekommt DER (Dieb)
denn noch Luft??“…hätte der Beklagte den Würgegriff lösen müssen…“

Fazit: SCHULDIG wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Und soweit ich weiss,wird vor dem OLG Hamm (Westfalen) immer noch über die Zivilrechtlichen Ansprüche (der Angehörigen des Diebes) prozessiert…)

mfg

Sorry, aber da besteht jetzt wirklich kein Zusammenhang. Ob die Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Es ist aber schlichtweg falsch zu sagen, eine Tat könne nicht durch Notwehr gerechtfertigt sein, weil Pfefferspray zum Einsatz kam.

Levay

Sorry, aber da besteht jetzt wirklich kein Zusammenhang.

Hallo Levay!

Auf konkrete belegbare Begründungen kannst Du lange warten: (sh. http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…)

Gruß
Beowolf

PS
Das hieße übrigens, wenn du Recht hättest, Folgendes:

A will B töten. B kann sich nur mit Pfefferspray wehren. Er hat zwei Möglichkeiten:

  • sterben

  • sich strafbar machen, obwohl er nicht der „Böse“ ist

Das wäre ja absurd!

Levay

Halbwissen, Unsinn und off Topic - ein Troll eben.
Hallo Frank,

wie so oft bringst Du wieder mal Dein Halbwissen an. Und wenn einer die richtige Antwort darauf gibt, kommst Du mit irgendwelchen Geschichten, die mit der aktuellen Frage absolut nichts zu tun haben.

Bevor Du Dich wieder mal völlig blamierst:

TROLL DICH!

Guten Rutsch
Axel

Hallo Levay,

nicht absurd…sondern Rechtssprechung…

Du stellst es nämlich so dar,als wenn der

§ 32 ein „Freibrief“ für alles wäre…
Dem ist aber nicht so…

Der Grat zwischen berechtigter „Notwehr“ und „Körperverletzung“ ist ein äußerst schmaler (wie du in zahlreichen BGH-Entscheidungen nachlesen kannst…)
Von daher halte ich Aussagen von dir (und anderen) hier man können
„Bedenklos“ Pfefferspray (oder andere Waffen) einsetzen ohne dafür belangt zu werden,schlichtweg für falsch.
Was der einzelne persönlich macht,bleibt ihm überlassen,NUR muss er dann DAFÜR auch die Konsequenzen tragen…

mfg

Hallo Frank!

nicht absurd…

Doch!

sondern Rechtssprechung…

Nein!

Du stellst es nämlich so dar,als wenn der

§ 32 ein „Freibrief“ für alles wäre…

Frank, bitte: Lies meine Beiträge! Ich habe nirgendwo geschrieben, auch nicht indirekt, § 32 StGB sei ein Freibrief. Ich habe mich oft und lange genug mit § 32 StGB beschäftigt, um seine Grenzen zu kennen.

Dem ist aber nicht so…

Nein, aber gegen ein Argument zu wettern, dass ich nie gebracht habe, ist nicht förderlich.

Der Grat zwischen berechtigter „Notwehr“ und
„Körperverletzung“ ist ein äußerst schmaler (wie du in
zahlreichen BGH-Entscheidungen nachlesen kannst…)

Dafür brauche ich keine BGH-Entscheidung, sondern nur Menschenverstand. Das hat aber nichts mit deiner Behauptung zu tun.

Von daher halte ich Aussagen von dir (und anderen) hier man
können
„Bedenklos“ Pfefferspray (oder andere Waffen) einsetzen ohne
dafür belangt zu werden,schlichtweg für falsch.

So wurde es auch nicht gesagt. Es wurde nur gesagt, dass es nicht stimmt, wenn jemand sagt: Der Einsatz von Pfefferspray kann nicht durch Notwehr gerechtfertigt sein. Das ist grober Unfug, und er wird nicht dadurch wahrer, dass du dich darauf versteifst.

Es ist wirklich ärgerlich, dass du nicht bereit bist, deine Auffassung zu hinterfragen. Zumal du sie nicht beweisen kannst.

KEIN Gericht würde das so sehen, es ist Grundlagenswissen des ersten (!) Jurasemesters.

Levay

1 Like

Rein Theoretisch schon da es sich um Körperverletzung handelt (da das Spray eigentlich nur gegen Tiere eingesetzt werden darf). Ich denke aber das sich das aufwiegen würde da man sich wie schon gesagt selber verteidigt.