Pferd für bestimmten zeitraum

Eigentümer(E) möchte sein Pferd für einen bestimmten zeitraum an einen Nutzer(N) abgeben.

Welche vertragsform ist bei folgenden sachverhalt empfehlenswert? welche zusätzlichen versicherungen? rechtslage falls dem pferd in dieser zeit beim N etwas passiert?

Das pferd soll für 6 monate beim N stehen.
Es wird eine pauschale von 70€ für heu und stroh vereinbart.
Der N kann das pferd reiten, zubehör wird zur verfügung gestellt.

Hufschmied und tierarzt übernimmt E.
Haftung des N nur bei Vorsatz.

Beide sind sich einig das immer was passieren kann. auf
schadenersatz verzichtet der E.
Beide wären auch zu einen schutzvertrag bereit.

Vertragsform?
Überlassungsvertrag?
Mietvertrag?
Schutzvertrag?
Reitbeteiligung?

Diese Frage ergibt so keinen Sinn. Welcher Art (nicht Form) ein Vertrag ist, bestimmt sich nach dessen Inhalt. Wenn A dem B 1.000,00 Euro „leiht“, die jener in Raten zurückzahlen muss, liegt kein Leih-, sondern ein Darlehensvertrag vor, auch wenn „Leihvertrag“ in der Vertragsurkunde steht. Und wenn A sich von B ein paar Eier und etwas Mehl „leiht“, ist auch das keine Leihe, sondern ein Sachdarlehensvertrag. Es ist für die Gültigkeit eines Vertrages auch nicht erforderlich, den Vertragstyp zu definieren. Es gibt nicht mal für jeden Vertragstyp eine zwingende Bezeichnung, und manchmal gibt es Bezeichnungen, die allgemein anerkannt sind, aber im Gesetz nicht vorkommen (z.B. Leasing). Viele Verträge weisen auch Elemente verschiedener Vertragstypen auf (sog. gemischttypische Verträge), etwa Miete und Kauf beim sog. Mietkauf.

Was man hier tun sollte, ist in den Vertrag das aufzunehmen, was man geregelt haben will. Ob die einzelnen Vereinbarungen dann wirksam sind und was gilt, wenn eine bestimmte Konstellation nicht geregelt wird, kann sich aus dem Gesetz ergeben, und dann kann es auf die Einordnung des Vertrages ankommen. Ansonsten aber ist es völlig egal, wie ein Vertrag genannt wird.

Bei diesem Text muss ich mich als Pferdebesitzer fragen,
was mit solch einem Vertrag überhaupt bezweckt wird.

Der Nutzer darf mit dem Pferd alles mögliche anstellen, da er ja lediglich bei Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Grobe Fahrlässigkeit ist ja schließlich erlaubt.

Man sollte solch einen Vertrag immer zum Wohle des Pferdes (Lebewesen)abschließen.
Und nicht wegen der Profitgier eines Zweibeiners.