Pferdekaufrecht - Ankaufsuntersuchung

Guten Abend,

A möchte von B ein Pferd kaufen.
Grundsätzlich ist man sich einig, allerdings soll vorher noch eine Ankaufsuntersuchung (allg. Sprachgebrauch „TÜV“ = medizinische Untersuchung vorgenommen werden).
Diese gibt A im Auftrag bei Tierarzt X.

Im Zuge der Untersuchung fällt auf, dass das Pferd einen deutlichen Schaden im Kniegelenk hat.
Dieser ist auf dem Röntgenbild auch für Laien zu erkennen und wahrscheinlich schon seit Geburt vorhanden. Das Pferd lahmt zwar (noch) nicht, hat aber nach der Bewegung schon Reaktionen in Form von Zubildung an Gelenkflüssigkeit.

A sieht auf Anraten des Tierarztes vom Kauf ab und muss trotzdem (vertragsgemäß) für die Tierarztkosten aufkommen. Das sind ca. 500 EUR. Soweit alles klar.

B möchte den TÜV-Bericht nicht von A gegen anteilige Kostenübernahme haben und lässt einen neuen Prüfungsbericht machen. Ein „Pferde TÜV“ ist weitgehend standardisiert, allerdings gehört das Kniegelenk nicht automatisch dazu. Welchen „Prüfungsumgang“ der neue TÜV hat, ist derzeit nicht zu sehen.

Rein interessehalber:

Was ist, wenn…

  • B ohne Knie röntgen lässt. Ist er trotzdem dazu verpflichtet, einem etwaigen neuen Käufer von der vorher erfolgen Untersuchung mit dem Befund zu unterrichten?

  • B mit Knie röntgen lässt und jetzt Bilder „ohne Befund“ hat. Darf er dann den ersten Befund „verschweigen“?

  • A einem etwaigen Käufer über den Weg läuft. Darf A diesem von dem Befund des 1. TÜVs unterrichten?

A hätte dem Verkäufer den TÜV gegen Kostenbeteiligung überlassen. Seine Rechtsaufassung ist, dass der Verkäufer diese erste Untersuchung nicht verschweigen darf.

A hatte übrigens selber schon einmal als Verkäufer diese Situation und hat dem Käufer von der ersten Ankaufsuntersuchung unterrichtet. Dieser sagte, dass dies ein guter Hinweis sei. Andernfalls könne der Käufer das Pferd noch nach Monaten wieder zurück geben und zwischenzeitlich entstandene Kosten geltend machen. Allerdings findet A dafür keine §§…

Danke und viele Grüße!

hi

wenn B Kenntnis von dem „Schaden“ hat muss er ihn beim nächsten Käufer benennen. Wenn B ein gewerblicher Verkäufer ist, haftet er eh 2 Jahre lang (auch und gerade für versteckte Mängel) sprich er ist schön blöd, wenn er das Problem verschweigt .. weil das seinen Ruf als seriöser Händler schädigt

und gratuliere (!) dass du das Knie hast mit anschauen lassen !! Die meisten Käufer lassen gerade mal abhören und Beugeprobe machen …

Gruß h.

Dankeschön. Interessant wäre es, ob A mit dem potentiellen Käufer über den Verlauf der Ankaufsuntersuchung sprechen darf.