hallo zusammen,
ich habe ein problem und zwar wurde mir das geld von meinem vater gestrichen weswegen ich von meinem freund wieder zu meiner mutter ziehen muss… (80km entfernt)
ich habe mein pferd mitgenommen und muss ihn nun notgedrungen halt mitnehmen. jetzt sagt mir der stallbesitzer ich hätte eine kündigungsfrist von 4 wochen…
ich kann mich allerdings nicht erinnern dies je mit ihm besprochen zu haben ich habe auch nie einen vertrag unterschrieben. die stallmiete sollte ich ihm auch immer bar bezahlen.
ich kann ihm aber wegen dem geldmangel einfach nicht die stallmiete für 4 wochen zahlen die mein pferd da nicht steht…
kann er mein pferd einbehalten?(equiden pass und eigentumsurkunde habe ich)
was kann ich tun?
hi
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IANAL
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mal davon abgesehen, dass du das hier "Dein Artikel wird GELÖSCHT, wenn er gegen FAQ:1129 verstößt.
Bitte stelle deine (steuer-)rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form und antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden. … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write?Themen…"
bestätigt hattest … ohne es gelesen/ver… innerlicht zu haben
- ist ein Vertrag ein Vertrag - unabhängig von der Form (schriftlich, mündlich…)
ein Verwahrvertrag ist ein Verwahrvertrag
ein Mietvertrag ist ein Mietvertrag
sei froh, dass er nur von 4 Wochen ausgeht, anstatt von 3 Monaten, was durchaus auch hätte sein können…
4 Wochen sind heutzutage Usus - du könntest ihm höchstens das ersparte Futtergeld abziehen (üblicherweise nicht mehr als 50€/mtl. je nach Haltungsform) - er kann nämlich nichts für deine persönlichen Probleme …
Gruß hex
Hi, i.d.R. werden Mietverträge immer (!) schriftlich festgehalten. Hierin wird auch die Kündigungsfrist, die üblicherweise 1 Monat zum Monatsende beträgt, geregelt.
Vielleicht sollte man sich mal ganz nett mit dem Stallbesitzer unterhalten und vielleicht findet Ihr eine Lösung, die beiden hilft.
Hallo Lydia,
üblich ist, sich an die gesetzlichen Fristen zu halten, wenn keine abweichende Frist wirksam vereinbart ist.
Es geht hier also um eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats.
Alles, was kürzer ist, ist Entgegenkommen des Vermieters.
Schöne Grüße
MM