Hallo kann mir jemand weiterhelfen…Landratsamt, Ordnungsamt sind leider mit meiner Frage „überfordert“.
Wir wohnen in Baden-Württemberg, Eckgrundstück, Ortsrand…haben einen Nachbar (der gerne stresst und alles was wir neu machen, verschönern usw. wird von ihm kontrolliert) mit welchem wir keinen Ärger haben möchten.
Es geht um den Pflanzabstand eines Baumes ( 2m Hochstamm, veredelt)
Der Nachbar liegt getrennt durch eine Straße uns gegenüber.
Kann man die Straßenbreite beim Pflanzabstand zum Nachbargrundstück mit einberechnen ?
Vielen lieben Dank schonmal fürs Lesen meiner Frage
Hallo Normalerweise ist das im Nachbarschaftsrecht geregelt. http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/menu/115354…
Wobei es von Gemeinde zu Gemeinde Unterschiede in einem Bundesland geben kann. Also vielleicht noch mal die Gemeinde fragen.
Gruß
Tanja
Hallo Lines,
Antwort: es kommt darauf an.
Erstens ist nachbesserungsbedürftig, was „Ortsrand“ bedeutet. Ich verstehe es so, dass ihr das letzte Grdstck seid. Dann wäre die Grenze dahinter Feld oder Wald. Zu einem solchen gelten nicht(!) die Grenzabstände aus dem Nachbargesetz Baden-Württemberg.
Also: Nachschlagen und lesen, vermutlich nur 2 Meter!
Zweitens können Ansprüche „über die Straße weg“ nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Sog. Nachbaransprüche müssen ohnehin erst nach dem Schlichtungsgesetz kommunal gütlich zu regeln versucht werden. Bei diesem Termin kann man einfach fernbleiben. Dann klagt der Nachbar. Bei Gericht dann verliert er vermutlich, da durch die Straße keine direkte Anknüpfung und zusätzlich, misst man die Straße mit, ohnehin keine Überschreitung!
Drittens - wie vermutet - werden die Abstände mit der Straße gemessen, d.h. bei einer normalerweise mind. 4 Meter breiten Straße kann zu einem Obstbaum der Nachbar über die Straße keinen Abwehranspruch geltend machen; eine Klage wäre sog. „unzulässig“. es fehlt am geltend gemachten Anspruch, sogar wenn der Abstand überschritten wäre. Wahrscheinlich aber ist der Abstand noch nicht einmal überschritten.
viel Spass.
Weiteren Rat erteilt rechtlich: 0621 122 45 45;
Wohlgemuth, RA
Hinweis: Wird eine Belastbarkeit des hier erteilten kostenlosen Rates gewünscht, kann ein Mandat erteilt werden. Dieses ist dann gebührenpflichtig und muss individualvertraglich nach Telefonvereinbarung begründet werden.
Hallo H. dipl. ing. Wohlgemuth,
herzlichen Dank für Ihre kompetente Antwort!!! Sie haben uns sehr weitergeholfen Sollten wir auf diesem Gebiet mal einen RA brauchen (Was wir zwar nicht hoffen), wenden wir uns an Sie