grundsätzlich gilt - alles, was in den Bereich der
Behandlungspflege fällt muss die Krankenkasse bezahlen, fällt
also nicht in die Leistungspflicht der Pflegekasse.
Das stimmt so wohl nicht, denn ich las gerade in den
„Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur
Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des
Sozialgesetzbuches (BRi)“.PDF,
daß regelmäßige Arztgänge (1x pro Woche) sehrwohl
berücksichtigt werden können.
Hallo,
das wäre mir aber neu - was nicht heissen will, dass das nicht stimmt, allerdings wäre dies auch sehr widersprüchlich, den warum soll nur einmal anerkannt werden wenn mehrfach notwendig wäre ??
Ich kann mir das nur vorstellen unter dem Aspekt das der Arztbesuch mit der Pflege in direktem Zusammenhang steht. Am Montag werde ich mich schlau machen und mich ggf. wieder melden.
Ich frage mich, ob der medizinische Dienst der Pflegekassen
nicht grundsätzlich gegen den Antragsteller gerichtet
gutachtet und erstmal alle Pflegezeiten runterkürzt?
Das ist absoluter Unsinn - zumindest was meine Erfahrung mit dem
MDK seit 1995 angeht - es wird nicht gegen den Antragsteller gearbeitet.
Erfuhr gerade von einer Bettlägerigen, der nur die Pflegestufe
0 zuerkannt wurde. Das kann ja wohl nicht wahr sein, auch wenn
ich Details nicht kenne.
Genau, wenn man die Details nicht kennt sollte man zurückhaltend mit der Beurteilung sein - nicht jeder Bettlägerige ist auch gleichzeitig ein Pflegefall - da gibt es z.B., das Kriterium, das die Behinderung bereits seit sechs Monaten vorliegen muss bzw. aufgrund der Begutachtung mit einer Behinderung von mehr als sechs Monaten gerechnet werden muss oder noch schlimmer, das mit dem baldigen Ableben gerechn et werden muss.
Wie dem auch sei:
Gibt es für die Begriffe
„mit Unterstützung“
„teilweise Unterstützung“
usw
fest definierte Zeitabschläge auf die „notwendigen
Laienpflege-Normzeiten“
oder stehen diese Zeitabschläge im Ermessen des Gutachters?
Nein, es gibt Zeittabellen für die einzelnen Hilfeleistungen,
angefangen vom waschen bis hin zum Windeln. Der Gutachter orientiert
sich daran, kann aber durchaus nach oben abweichen. Wir empfehlen deshalb immer im Antragsverfahren ein PFlegetagebuch zu führen um eben gegenüber dem Gutachter die tatsächlichen Zeiten nachzuweisen.
In diesem Zusammenhang frage ich mich, ob für eine Person mit
abgelehnter Einstufung in eine Pflegeklasse ein „taktierender
Widerspruch“ sinnvoll wäre:
-
Zuerst versuchen, die wesentlichen Defizite eines
Gutachtens zu verbessern,
so dass die beantragende Person bis „kurz vor“ eine
Pflegestufe kommt, denn ich vermute, bis „kurz davor“, das
kann man der Pflegekasse leichter abringen,
-
am Schluss in einem zweiten Schritt noch neue Argumente für
eine notwendige, aber noch gar nicht berücksichtigte
Pflege-Maßnahme nachzureichen, um dann mit diesem Schritt die
Schwelle zu einer Pflegestufe zu überschreiten - denn ich
vermute, der zuvor erkämpfte Stand kann dann schlecht wieder
zurück genommen werden.
Ginge so ein zweistufiges Verfahren grundsätzlich?
Grundsätzlich lohnt sich sich ein Widerspruch in den meisten Fällen,
es kommt hier auf die individuellen Verhältnisse an und die Qualität
der Beratung, gerade durch die Pflegekasse. Ich kann aus meiner Praxis berichten, dass wir (Versicherter und Pflegekasse) in 75% aller
Widersprüche erfolgreich waren.
Entscheiden über die Einstufung nimmt immer die Pflegekasse anhand des Gutachtens vor und das muss wieder einmal gesagt werden, wir sind nicht dafür da um zuerst einen Antrag abzulehnen.
Gruß Schwipp
Gruß Czauderna