Pflege- und Krankenversicher der Kinder absetzbar?

In einem Internetartikel ist folgendes geschrieben:

07.01.2012 -

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, werden steuerlich berücksichtigt. In welchen Fällen das auch für die Basisbeiträge von Kindern gilt, erklärt die OFD Koblenz.

Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes, das sich bereits seit 2010 auswirkt, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, steuerlich besser berücksichtigt werden. Was manche jedoch übersehen: Auch die Basisbeiträge der Kinder können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind.

Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie Kosten der Eltern behandelt.

Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen; dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den Kindern oder auf beide – nach nachvollziehbaren Kriterien – verteilt (OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 27.12.2011)

Was ist zu tun, wenn das FA diese Beiträge bei der Steuererklärung nicht akzeptiert und bei Einspruch Nachweise anfordert, dass die Beiträge von den Eltern bezahlt wurden. Das Kind wohnt zu Hause, ist in Ausbildung, Kindergeldanspruch besteht.

hallo,

Was ist zu tun, wenn das FA diese Beiträge bei der
Steuererklärung nicht akzeptiert und bei Einspruch Nachweise
anfordert, dass die Beiträge von den Eltern bezahlt wurden.
Das Kind wohnt zu Hause, ist in Ausbildung, Kindergeldanspruch
besteht.

  1. auf den artikel bzw. die entscheidung der ofd verweisen
  2. belege beibringen. wenn die eltern gezahlt haben, gibt es entweder überweisungen seitens der eltern an die versicherung oder entsprechend deklarierte beträge der eltern an das kind. wurden die beträge nicht deklariert, sondern in einen „gesamtposten unterhalt“ gepackt, dann wird´s schwierig. dann würde ich es aber auf eine klage ankommen lassen, erstinstanzlich ist da nichts zu befürchten.

saludos, borito

Vielen Dank für die superschnelle Antwort.

Habe ich den folgenden Text falsch interpretiert?:

„Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen; dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden.“

hallo,

da ich nicht weiß, wie du den text interpretierst, kannich auch nicht sagen, ob die interpretation richtig ist.
letztendlich besagt der zitierte text auch nichts anderes als das, was ich geschrieben hatte.
auch fa-ler sind nur menschen, und nicht jeder weiß alles. daher: auf die entsprechenden textstellen verweisen bzw. beilegen, widerspruch gegen den bescheid des fa einlegen und abwarten, was passiert.
alternativ den fa-ler ein wenig „stressen“, in dem man ihn/sie um eine schrfitliche (!) begründung bittet, wie er in diesem konkreten fall zu seiner/ihrer entscheidung kommt.

saludos, borito

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