Pflegebedürftigkeit und Vermögen

Hallo Leute,

ich habe eine Frage zur Pflegeversicherung: In welchem Umfang darf bei Pflegebedürftigkeit auf Vermögen zurückgegriffen werden? Insbesondere interessiert mich, wie sich das verhält, wenn die Kinder der Pflegebedürftigen über Barvermögen bzw. Immobilienvermögen verfügen, der Pflegebedürftige selbst jedoch nicht.

ICh würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!

Vielen Dank schonmal im voraus,

mit freundlichen Grüßen,

Holger

Meine Mama ist pflegebedürftig in der Form, daß sie nicht mehr in der Lage ist, alleine zu leben (starke Demenz an der Grenze zu Alzheimer). Wir haben Bankvollmachten und können über ihr Vermögen verfügen.
Ab einer gewissen Pflegebedürftigkeit tritt ja die PV in verschiedenen Stufen ein, welche die Kosten für die Pflege unterstützt. Was darüber hinaus von meiner Mutter bezahlt werden muss, entnehme ich ihrem Barvermögen.
Wenn die Kinder der pflegebedürftigen person Vermögen haben, so tritt die Pflegeversicherung trotzdem in Kraf.

Geüßle
Bernd Stephanny

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Vielen Dank schon einmal soweit für die Ausführung! Angenommen, das Barvermögen deiner Mutter wäre aufgebraucht, wie wäre dann das notwendige Verfahren? Müsstest du es dann aus deinem eigenen Vermögen beisteuern?

Gruß, Holger

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Hallo Holger,

verfügt Deine Mutter über eine Rente?
Wenn die nicht ausreicht - zusammen mit dem Satz der Pflegestufe -, kann ergänzend Sozialhilfe beantragt werden. Das bedeutet aber, daß die Kinder (soweit ich weiß, inzwischen auch die Schwiegerkinder) ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen müssen und - sofern genug vorhanden - auf jeden Fall herangezogen werden.

Du solltest auch mal schauen, ob es in Deiner Gemeinde eine Pflegeberatungsstelle gibt und Dich da schlau machen.

Grüße,
MrsSippi

Hallo Holger,

hier ein recht aussagekräftiger Artikel der Berliner Morgenpost:
http://www.morgenpost.de/content/2006/09/06/wirtscha…

Wenn die Rente Deiner Mutter und die Zahlungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, dann wird geschaut, was sonst noch an Vermögen da ist. Dann werden die Kinder herangezogen.
Die Grenzen für den Selbstbehalt sind erhöht worden, aber:
Wer viel hat, darf recht behalten. Wer wenig hat, darf weniger behalten. Das hängt mit dem Grundsatz zusammen, daß dem Kind keine allzugroßen Einschränkungen seines Lebensstandards zugemutet werden sollen.

Wenn nun der Staat zahlen soll, dann wird geschaut, was das Kind im letzten Jahr (bei Freiberuflichkeit die letzten drei Jahre) für Einkünfte hatte.

Der Antrag auf Sozialhilfe muß dann bei den Behörden des letzten Wohnorts vor Aufnahme ins Pflegeheim gestellt werden.

Viele Grüße

Iris

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Hallo Holger,

dir kann zu dem Thema, wie die Angehörigen den Pflegebedürftigen finanziell unterstützen müssen, wenn kein zu verzehrendes Vermögen bei diesem vorhanden ist, geholfen werden:
http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/20_05/pages2/fin…
etwas älter ist folgender Beitrag:
http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/2_03/pages2/fina…
noch älter, aber eine gute Einführung ins Thema:
http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/14_01/pages2/fin…

Seltsam ist, dass das Thema in der Standespresse der Zahnärzte so einigermaßen plausibel erklärt wird.

Ich hoffe, die Beiträge helfen dir.

Tschüss
Bernd

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