A. Angenommen jemand bezieht Erwerbsminderungsrente und aufstockende Sozialhilfe. Nun möchte derjenige auch Pflegegeld beantragen (Rollstuhlfahrer ) und die Pflege über die Verhinderungspflege abrechnen, so daß er sein normales Pflegegeld behalten kann, wird das dann beim Sozialamt angerechnet?
B. Wenn die pflegende Person auch aufstockende Sozialhilfe erhält und nicht mit dem zu Pflegenden zusammen lebt, und diese die Verhinderungspflegegelder für die Pflege erhält, wird ihr das angerechnet?
Die Frage ist, ob Pflegegeld auf das Bürgergeld, auf den Regelsatz, angerechnet wird, ob sich also der Anspruch auf Bürgergeld um das Pflegegeld mindert.
Die Antwort erschließt sich aus dem Sinn und Zweck des Pflegegeldes. Das Pflegegeld i dient der Sicherstellung der Pflege und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, wie das Bürgergeld. Pflegegeld und Bürgergeld haben also unterschiedliche Zielrichtungen, decken unterschiedliche Bedarfe. Aus diesem Grunde darf eine Anrechnung des Pflegegeldes auf das Bürgergeld nicht erfolgen."
Frage A: Die Rechtsgrundlage für die von @987 zu Recht vertretene Nichtanrechenbarkeit von Pflegegeld auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung findet sich in § 83 Abs. 1 SGB XII:
auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung anzuwenden gem. § 43 Abs. 1 SGB XII:
Es ist offensichtlich, daß die Grundsicherung und das Pflegegeld zwei völlig verschiedenen Zwecken dienen.
&tschüß