Pflegegeld und Minijob

Guten Tag,

Mann A wird von Tochter (Person B) und Schwiegersohn in spe (Person C) gepflegt. Mann A erhält Pflegegeld, das er teilweise an die familären Pfleger weitergibt.

Person C ist bisher arbeitslos (nach Studium) und möchte einen Minijob auf 400 Euro-Basis annehmen.

Zählt das Geld, das Person C vom Zu-Pflegendem A erhält (max. 117 Euro, da auch die Tochter etwas Geld erhält) als Einkommen oder gar als weitere Geringfügige Beschäftigung?
Falls ja, was ist die Folge?

Die Pflegezeit der Person A liegt unter 14 Stunden in der Woche, die Krankenkasse teilt Person C mit die Pflegetätigkeit gilt als nicht rentenversicherungspflichtig.

Vielen Dank.

Hallo,
Die Leistungen der Pflege­ver­si­cherung bleiben als Einkommen bei Sozial­leis­tungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberück­sichtigt. Dies hat zur Folge, dass diese Leistungen nicht als Gesamtein­kommen zu berück­sich­tigen sind. Entspre­chendes gilt auch für Leistungen aus einer privaten Pflege­ver­si­cherung sowie für Geldleis­tungen bei Pflege­be­dürf­tigkeit.

Eine Entschä­digung, die eine nicht erwerbs­mäßig tätige Pflege­person für ihre Tätigkeit von den Pflege­be­dürf­tigen erhält, wird insoweit nicht berück­sichtigt, als sie das Pflegegeld im Sinne der o.g. Vorschriften nicht übersteigt.

Gruss
Czauderna

Hallo !

Die pflegenden Personen sollten sich bei der Pflegekasse(Krankenkasse) erkundigen,ob die nicht freiwillige Leistungen in die Rentenversicherung der Pflegenden einzahlt.
Die Mithilfe oder Übernahme der Pflege durch Angehörige ist nämlich begünstigt,es wird Rentenversicherungsbeitrag von der Pflegekasse für ein fiktives Einkommen(aus dem Pflegegeld berechnet) gezahlt.
Man hat also später höhere Rentenansprüche ohne eigene Zahlung.

MfG
duck313

Hallo,
woher beziehst Du dieses Wissen ??
Die RV-Pflicht einer Pflegeperson ist wie der Name schon sagt eine Pflichtversicherung, bei der die Pflegekasse den vollen Rentenversicherungsbeitrag für die Pflegeperson bezahlt - von freiwillig kann da keine Rede sein. Die RV-Pflicht der Pflegeperson ist auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
In unserem Fall wurde bereits geschrieben dass eine solche RV-Pflicht nicht vorliegt.
Das Einzige was in etwa stimmt, ist, dass im Falle der RV-Pflicht, je nach Pflegestufe und Dauer der wöchentlichen Pflegetätigkeit die Bemessungsgrundlage für die RV-Beitragshöhe eine wesentlich Höhere ist als die Leistung (Pflegegeld) selbst.

Gruss

Czauderna

Hallo !

deshalb schrieb ich doch „ohne eigene Beiträge“.

Wenn man Pflegegeld von der Pflegekasse bekommt um einen Verwandten zuhause zu pflegen,dann wird man von der Pflegekasse quasi rentenversichert.
Man führt für ein fiktives „Gehalt“ Beiträge ab,die dem Rentenkonto gutgeschrieben werden und später die eigene Rente erhöhen werden.

Und ich schrieb auch ,man solle sich bei der Pflegekasse erkundigen ob das auch zutrifft,wenn der Pflegefall selbst das Geld bekommt und an Angehörige frei verteilt um die Pflege zu honorieren.

Das ein Gewerblicher Pflegedienst anderes zu bewerten ist,weiss ich auch.

MfG
duck313

Hallo,
tut mir leid, aber du scheinst das ganze Verfahren nicht richtig verstanden zu haben. Ich habe von 1994 bis 2007 - u.a. auch Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen beurteilt und entschieden.
Die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson ist einmal von der wöchentlichen Pflegezeit (lt. Gutachten) der Pflegeperson abhängig und zum anderen vom persönlichen Status der Pflegeperson. Ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang ein Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist, spielt dabei keine Rolle.
Wenn die Pflegekasse die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson
festgestellt hat, dann zahlt die Pflegekasse die gesamten Pflichtbeiträge nach einem fiktiven Entgelt an die Rentenversicherung.
Es ist auch unerheblich was der zu Pflegende mit dem Pflegegeld macht.
Die Rentenversicherungspflicht ist nicht an die Zahlung von Pflegegeld gekoppelt, denn dieses kann bereits durch die Sachleistung aufgebraucht worden sein.
Und ich wiederhole auch gerne noch einmal, das im Eingangsbeitrag bereits stand, dass eine Rentenversicherungspflicht nicht zum Tragen kam, da hat dann das „Erkundigen“ offenbar schon stattgefunden.

Gruss
Czauderna